Revision verworfen: BGH bestätigt bedingten Tötungsvorsatz und beendeten Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 189/98
- Datum
- 18.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer zielgerichteten und mit erheblicher Wucht geführten Stichverletzung kann bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) angenommen werden, auch wenn subjektive psychische Umstände berücksichtigt werden, solange die Tatumstände dies tragen.
Die Voraussetzungen des § 20 StGB sind nur dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Störung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegen; fehlt es daran, ist die Schuldfähigkeit zu bejahen.
Für einen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch ist erforderlich, dass der Täter freiwillig und ernsthaft rettende Maßnahmen ergreift oder sonstige wirksame Handlungen zur Verhinderung der Tatvollendung vornimmt.
Für die Grenze des Rücktritts (‚Rücktrittshorizont‘) ist die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung des Täters maßgeblich; erkennt der Täter nach der letzten Ausführungshandlung, dass der Erfolg eintreten kann, gilt der Versuch als beendet und es bedarf konkreter Rettungsaktivität zur Straffreiheit.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 17. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 189/98 URTEIL vom 18. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzungen vom 17. und 18. August 1998, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 18. August 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. November 1997 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet.
Der Erörterung zur Sachrüge bedarf nur folgendes:
Nach den Feststellungen stach der Angeklagte mit einem Butterflymesser dem Geschädigten, der ihn angebettelt und über den er sich geärgert hatte, mit großer Wucht in die linke Brusthälfte, wobei er dessen Tod für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte, der von vornherein nur ein Mal zustechen wollte, zog das Messer heraus, drehte sich um und überquerte die „schmale Straße aus“, wobei er das Opfer als „Wichser“ bezeichnete. Er blieb noch „kurze Zeit an dem Pizzaverkaufsstand nahe beim Tatort stehen“, ohne dort etwas zu essen, bevor er seinen Weg fortsetzte. Dabei beobachtete er, wie sich der Geschädigte die Brust hielt, torkelte und zu Boden fiel.
Das Landgericht nimmt einen beendeten Totschlagsversuch an.
Bei der Wucht und Zielrichtung des Stiches ist auch bei Berücksichtigung seines psychischen Zustands die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht zu beanstanden. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB hält ebenfalls sachlichrechtlicher Prüfung stand. Schließlich ist im Ergebnis auch die Auffassung nicht zu beanstanden, ein Rücktritt vom Versuch scheide aus.
Zum Ausschluss des Rücktritts hat das Landgericht ausgeführt:
„Der Angeklagte hatte nach seinem Vorsatz mit einem Stich schon alles Erforderliche für eine von ihm billigend in Kauf genommene Tötung des Opfers getan. Er hat später freiwillig keine Hilfsmaßnahmen ergriffen.“
Diese Formulierung lässt offen, ob das Landgericht auf den (ursprünglichen) Tatplan abgestellt hat oder auf die Vorstellung, die sich der Angeklagte nach Ausführung des Stiches gemacht hat (Rücktrittshorizont, BGHSt 39, 221, 227).
a) Letzteres liegt nach den festgestellten Tatumständen nahe:
Der Angeklagte führte den Stich mit solcher Wucht aus, dass das Messer „16 Lagen teils dicken und festen Stoffes“ und „Materials“ (ersichtlich die in der Brusttasche steckende Lederbrieftasche) durchdrang und ca. 5 cm unterhalb der linken Brustwarze eine Stichwunde mit einer Tiefe von 2,5 cm hinterließ.
b) Aber auch wenn das Landgericht mit der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 39, 221) auf den – im Urteil (UA S. 41) ausdrücklich erwähnten – Tatplan abgestellt hätte, ist nach den Feststellungen der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Auch in diesem Fall läge ein beendeter Versuch vor:
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Täter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten kann (BGHSt 36, 224; 39, 221, 227, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25, 31; BGH StV 1996, 23; 1997, 128); der Versuch ist dann im Ergebnis unbeendet.
Damit erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung des Täters für den „Rücktrittshorizont“ maßgebliche Bedeutung (BGHSt 36, 224). Dies hat umgekehrt auch dann zu gelten, wenn der Täter bei unveränderter fortbestehender Handlungsmöglichkeit mit einem tödlichen Ausgang zunächst nicht rechnet, unmittelbar darauf jedoch erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat; dieser Versuch ist im Ergebnis beendet.
Ein solcher Fall läge hier vor: Angesichts der Tatumstände ist jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte den Geschädigten zu Boden fallen sah, auszuschließen, dass er noch immer nicht mit einem tödlichen Ausgang rechnete. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, der infolge des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zu der vorausgegangenen Ausführungshandlung für den „Rücktrittshorizont“ noch maßgebend ist (vgl. BGHSt 36, 224, 226; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25; vgl. auch Rengier JZ 1988, 931, 933), war der Versuch beendet, und es bedurfte hier des freiwilligen und ernsthaften Bemühens, die Tatvollendung zu verhindern, um Straffreiheit zu erlangen. Die insoweit erforderliche Rettungsaktivität hat der Angeklagte nicht entfaltet.
| Laufhütte | Harms | Gerhardt | |||
| Basdorf | Nack |