Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei zugleich transportierten Waffen und Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 189/94
- Datum
- 25.04.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich mehrere Straftatbestände aus ein und derselben Handlung, ist Tateinheit anzunehmen und das Konkurrenzverhältnis entsprechend zu würdigen.
Bei fehlerhafter Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist der Schuldspruch zu berichtigen; eine Änderung nach § 349 Abs. 4 StPO kommt in Betracht.
Entfallen durch Berichtigung des Schuldspruchs zuvor angerechnete Einzelstrafen, kann die bisher festgesetzte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehenbleiben, wenn ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht bei zutreffender Rechtswürdigung eine mildere Strafe verhängt hätte.
Bei der Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ist maßgeblich, ob die verschiedenen gesetzlichen Schutzbereiche durch einen einheitlichen Handlungsvorgang (z. B. gleichzeitiger Transport) verwirklicht werden.
Rubrum
5 StR 189/94
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 1994 in der Strafsache gegen T ██ aus BC, Freddy, dort geboren am [REDACTED] 1964, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1994
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil 1. des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Lange von nicht mehr als 60 cm und unerlaubtem Führen dieser Waffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 2. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- 3. mittels zu tragen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. April 1994 zutreffend ausgeführt hat, bedarf der Schuldspruch der Änderung, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und den Tatbeständen nach dem WaffenG unrichtig beurteilt hat, indem es von Tatmehrheit ausgegangen ist. Der gleichzeitige Transport der Waffen und des Rauschgifts im Kofferraum des PKW verletzt sämtliche von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung (vgl. BGHR WaffG § 53 III Konkurrenzen 3 m.w.N.).
Mit der Schuldspruchänderung entfallen die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehenbleiben. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
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