Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verurteilung wegen Körperverletzung wegen Verjährung entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 189/93
Datum
20.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen sexuellem Missbrauch und Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO als unbegründet, nimmt jedoch die Verurteilung wegen Körperverletzung wegen Verjährung heraus. Die Verjährung folgt der fünfjährigen Frist (§78 Abs.3 Nr.4 i.V.m. §223 StGB); eine Unterbrechung kam frühestens mit dem 30. April 1991 in Betracht. Der Strafausspruch bleibt unberührt, da die Schläge als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden durften.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die in § 223 StGB geregelte Körperverletzung beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre, sofern diese Vorschrift einschlägig ist.

2

Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung kann erst mit dem Zeitpunkt eintreten, in dem der zugrundeliegende Sachverhalt polizeilich bekannt geworden (‚polizeikundig‘) ist.

3

Die Streichung einer wegen Verjährung entfallenen Nebenverurteilung durch Berichtigung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, wenn die der entfallenen Tat zugrunde liegenden Taten weiterhin als strafschärfende Umstände bei den verbleibenden Verurteilungen berücksichtigt werden dürfen.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Revision nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO mit der Maßgabe verwerfen, dass verjährte Tatbestände aus dem Schuldspruch gestrichen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 23. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. April 1993 in der Strafsache gegen ██ Siegwald aus █████ geboren am █████ 1944 in ████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. November 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafverfolgung wegen der bis spätestens 25. Dezember 1985 begangenen Körperverletzung ist verjährt, da insoweit die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 223 StGB) und die Verjährung frühestens am 30. April 1991, als „der Sachverhalt polizeikundig geworden“ (UA S. 6) ist, hätte unterbrochen werden können.

Die Berichtigung des Schuldspruchs hat auf den Strafausspruch keine Auswirkungen, da der strafschärfenden Berücksichtigung der Schläge die Verjährung nicht entgegensteht.

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