Revision verworfen; Verurteilung wegen Körperverletzung wegen Verjährung entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 189/93
- Datum
- 20.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die in § 223 StGB geregelte Körperverletzung beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre, sofern diese Vorschrift einschlägig ist.
Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung kann erst mit dem Zeitpunkt eintreten, in dem der zugrundeliegende Sachverhalt polizeilich bekannt geworden (‚polizeikundig‘) ist.
Die Streichung einer wegen Verjährung entfallenen Nebenverurteilung durch Berichtigung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, wenn die der entfallenen Tat zugrunde liegenden Taten weiterhin als strafschärfende Umstände bei den verbleibenden Verurteilungen berücksichtigt werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO mit der Maßgabe verwerfen, dass verjährte Tatbestände aus dem Schuldspruch gestrichen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 23. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. April 1993 in der Strafsache gegen ██ Siegwald aus █████ geboren am █████ 1944 in ████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. November 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafverfolgung wegen der bis spätestens 25. Dezember 1985 begangenen Körperverletzung ist verjährt, da insoweit die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 223 StGB) und die Verjährung frühestens am 30. April 1991, als „der Sachverhalt polizeikundig geworden“ (UA S. 6) ist, hätte unterbrochen werden können.
Die Berichtigung des Schuldspruchs hat auf den Strafausspruch keine Auswirkungen, da der strafschärfenden Berücksichtigung der Schläge die Verjährung nicht entgegensteht.
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