Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Mordes (niedrige Beweggründe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 189/90 (alt: 5 StR 521/88)
- Datum
- 12.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine mehrdeutige, aber tragfähige Tatsachenfeststellung zu inneren Mordmerkmalen genügt, soweit der Tatrichter den verwerflichen Antrieb nachvollziehbar darlegt.
Das Mordmerkmal 'niedrige Beweggründe' ist erfüllt, wenn der Täter aus Habgier, Eifersucht oder vergleichbar verwerflichen Motiven gehandelt hat, auch wenn diese Motive alternativ festgestellt werden.
Eine ausdrückliche Feststellung, dass der Täter seine affektiven Regungen willentlich beherrschte, ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtzusammenhang der Feststellungen ergibt, dass die Tat nicht affektbedingt war.
Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung kann auch bei einer Ortsbesichtigung gewahrt sein, wenn örtliche Hinweise und Umstände den öffentlichen Charakter der Durchführung erkennen lassen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn Verfahrens- und Sachrügen keine aufzeigbaren Rechtsfehler in Beweiswürdigung und Tatbestandsfeststellung belegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg (Oldenburg), 27. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ████ Pantelis ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ in ███████ (Griechenland), zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Hager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus [REDACTED] als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 27. Oktober 1989 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Computerbetruges zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verfahrensrügen erhebt und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde versagt.
Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist auch bei der Ortsbesichtigung auf dem Parkplatz des Kaufhauses ████ gewahrt worden. Wie die Revision selbst vorträgt, war im Gebäude des Amtsgerichts Cloppenburg ein Hinweis angebracht worden, dass die Verhandlung vor der Zweigstelle der Landessparkasse fortgesetzt werde. Der Parkplatz des ██████████ ████ liegt in der unmittelbaren Nähe der Sparkassenfiliale.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.
Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte Gudrun ██████████ aus Habgier oder aus einem oder mehreren der folgenden niedrigen Beweggründe getötet hat: Aus gekränkter Mannesehre und Eifersucht, weil Gudrun ████████ das intime Verhältnis mit ihm beenden und eine Liebesbeziehung mit Harry ████ beginnen wollte, oder weil sie ihm den Geschlechtsverkehr verweigert hatte, den er trotz ihrer das Verhältnis beendenden Erklärung forderte, oder weil sie ihm für den Fall, dass er die beabsichtigte Trennung nicht akzeptiere, damit gedroht hatte, das Verhältnis zwischen ihm und ihr seiner Ehefrau zu offenbaren.
— Möglicherweise nicht auf tiefster Stufe stehende Motive hat das Schwurgericht ausgeschlossen, insbesondere auch die Möglichkeit, dass Gudrun ███ ihn gereizt und er sie aus einem affektiven Stau heraus getötet habe (UA S. 64). —
Diese mehrdeutige Tatsachenfeststellung zu den inneren Mordmerkmalen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHSt 22, 12; BGH StV 1981, 338; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6).
Die Feststellungen ergeben auch, dass sich der Angeklagte der Umstände bewusst gewesen ist, die den Antrieb bei seinem Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, dass er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele und die Bewertung der Tat erfasst hat. Das Schwurgericht hat nicht ausdrücklich erörtert, dass er seine gefühlsmäßigen, triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Das ist hier aber kein Mangel, weil der Gesamtzusammenhang der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zeigt, dass dies nicht zweifelhaft sein kann, zumal es sich nicht um eine spontane Tat handelte und der Angeklagte die Tötung nicht in einer affektiven Spannung beging (BGH NJW 1989, 1739).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Laufhütte | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Hager |