Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 18/99
- Datum
- 02.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist zwischen Tatbegehung und Urteil neues Strafrecht in Kraft getreten, hat der Tatrichter den Sachverhalt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zu subsumieren und das Vorliegen eines minder schweren Falls zu prüfen; die Entscheidung ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 StGB zu treffen.
Bei streitiger Alkoholisierung sind konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zu Messergebnissen, deren Berechnung und den Auswirkungen auf die (Schuld‑)Fähigkeit zu treffen; bloße Mutmaßungen oder unklare Werte genügen nicht für eine belastbare Beweiswürdigung.
Bei versuchten Delikten ist im Rahmen der Strafrahmenbestimmung zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Versuch im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB handelt, was die Strafzumessung beeinflussen kann.
Erhebliche Fehler in Feststellungen oder bei der Strafzumessung begründen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafe (§ 349 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 28. Juli 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. März 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1999
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten K wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juli 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten Computerbetruges, Erpressung und versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Bei der Beurteilung des schweren Raubes übersieht der Tatrichter, dass zwischen Tatbegehung und Urteil neues Recht in Kraft getreten ist (6. StrRG vom 26. Januar 1998, BGBl. I 164). Selbst die Frage, ob nach altem Recht ein minder schwerer Fall vorliegt, lässt er ungeprüft. Der neue Tatrichter wird Feststellungen zur Wirkungsweise und zum konkreten Einsatz des benutzten Schreckschussrevolvers zu treffen haben, den festgestellten Sachverhalt unter das alte und das neue Recht (eingedenk der dazu inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH NJW 1998, 2914, 2915, 2916, 3130, 3131; BGH NStZ 1998, 567; BGH StV 1999, 91, 92) zu subsumieren haben, das etwaige Vorliegen eines minder schweren Falles zu prüfen und schließlich eine Entscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB zu treffen haben.
2. Die tatrichterlichen Feststellungen und Beweiswürdigungserwägungen betreffend die Alkoholisierung des Angeklagten zu den verschiedenen Tatzeiten sind nicht nachvollziehbar. Der Tatrichter verschweigt den am 4. Februar 1998 erhobenen Alkoholwert und teilt als Ergebnis seiner Berechnungen einen „mutmaßlichen“ Blutalkoholspiegel mit. Unverständlich sind die Ausführungen, dass sich für die Taten vom 2. und 4. März 1998 „trotz des von (dem Angeklagten) behaupteten Alkoholabbaus“ keine Anzeichen einer erheblichen alkoholischen Beeinflussung ergeben hätten (UA S. 11). Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe schließt der Senat aus, dass etwa die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei einer der Taten aufgehoben gewesen wäre.
3. Bei der Strafrahmenbestimmung wegen des versuchten Computerbetruges und wegen der versuchten Erpressung (UA S. 13) lässt der Tatrichter jeweils außer Betracht, dass lediglich ein Versuch vorliegt (§ 23 Abs. 2 StGB).
Die Sache bedarf danach umfassend einer neuen Bemessung der
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