Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen zum Vermögensschaden bei Betrug (§263 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 189/72
Datum
13.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht den für §263 StGB erforderlichen Vermögensschaden in zwei Fällen nicht ausreichend festgestellt hatte. Allein der Wegfall der persönlichen Wechselhaftung der Täuschung genügt nicht; entscheidend ist die wirtschaftliche Werthaltigkeit der Forderung. Es fehlten konkrete Feststellungen zur Vermögenslage des Schuldners und zur Wertminderung durch Wechseltausch bzw. Stundung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB ist auf die wirtschaftliche Werthaltigkeit der betroffenen Forderung abzustellen; der bloße Wegfall einer persönlichen Haftung genügt nicht.

2

Zur Feststellung eines Vermögensschadens sind konkrete Angaben zur Vermögenslage des Schuldners zur Tatzeit und zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erforderlich.

3

Eine Stundung oder ein Wechseltausch führt nur dann zu einem Vermögensschaden, wenn hierdurch der wirtschaftliche Wert der Forderung im Vergleich zum Ausgangszustand vermindert wird.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zur Werthaltigkeit der Forderung und zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners, ist das Urteil wegen Feststellungsmangels aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. November 1971

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ██ – geboren am ██ in ██ – – wegen Betruges.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als █████████ ███ ████████████████████, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. November 1971 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Die hierzu vorgetragenen Einzelbeanstandungen liegen zwar weitgehend neben der Sache und gehen unzulässigerweise von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Im Ergebnis zutreffend macht die Revision jedoch für jede der beiden abgeurteilten Fälle geltend, dass der nach § 263 StGB erforderliche Vermögensschaden nicht ausreichend festgestellt worden ist.

I. Zum Fall Landesbank und Girozentrale Saarbrücken

Die Strafkammer führt aus, die Bank habe einen Vermögensschaden erlitten, weil „sie anstelle der persönlichen Wechselhaftung des Angeklagten nur eine praktisch nicht realisierbare Wechselforderung gegen die Joachim █████████ GmbH erwarb“.

Das erweckt rechtliche Bedenken.

Allein aus der Tatsache, dass die persönliche Wechselhaftung des Angeklagten weggefallen war, folgt noch nicht, dass die Landesbank und Girozentrale Saarbrücken einen Vermögensschaden durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten erlitten hat. Nicht auf die rechtliche Schlechterstellung der Bank, sondern auf den wirtschaftlichen Wert der Forderungen kommt es an. Es musste geprüft werden, ob die Forderungen aus den neuen Wechseln weniger wert waren als die aus den ursprünglichen Papieren. Nur dann lag ein Vermögensschaden vor.

Diese Frage hat das Urteil nicht, jedenfalls nicht ausreichend beantwortet. Dazu hätte es Feststellungen über die wirtschaftliche Lage des Angeklagten zur Zeit der Täuschung und bei Eintritt des Schadens bedurft. Dass der Angeklagte dem Beauftragten der Landesbank erklärt hatte, er könne zur Zeit nicht zahlen (UA S. 8/5), reicht in dieser Hinsicht nicht aus. Das gilt auch für die in den Strafzumessungsgründen enthaltene Feststellung, der Angeklagte habe seine berufliche Existenz verloren (UA S. 10). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer „seine realen Vermögenswerte bereits“ (Ende Oktober 1970 – UA S. 7) „auf die █████████ Import-Export Fleischhandelsgesellschaft mbH, die am 10. September 1970 gleichzeitig mit der Joachim █████████ gegründet worden war (UA S. 7 unten), übertragen hatte“, ergibt keine Unterlage für eine Feststellung dahin, dass die Bank vor der Täuschung oder dem Austausch der Wechsel durch gerichtliches Vorgehen gegen den Angeklagten hätte zu ihrem Geld kommen können. Es verbleibt die Möglichkeit, dass die durch die Täuschungshandlung des Angeklagten herbeigeführte Herausgabe der alten Wechsel die Bank nicht weiter benachteiligen konnte. Genauere Feststellungen über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten wären erforderlich gewesen.

II. Zum Fall ███ France SA

Auch im Fall ███ France SA ist nicht ausreichend festgestellt, dass der Gesellschaft dadurch ein Vermögensschaden erwachsen ist, dass sie dem Angeklagten auf Grund dessen Täuschung ihren Anspruch auf Zahlung von 100.449,15 DM gestundet hat. Hierin würde nur dann ein Schaden liegen, wenn der Angeklagte zur Tatzeit noch zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig gewesen wäre als später. War dagegen die Forderung der ███ France SA schon zur Zeit der Stundung so gefährdet, dass sie durch die Stundung nicht mehr an Wert verlieren konnte, so wäre ein Vermögensschaden zu verneinen (BGHSt 4, 262, 264). Das geht auch für diesen Fall aus dem Urteil nicht klar genug hervor. Auf die Ausführungen zu I wird Bezug genommen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerFleischmann
HerrmannSchuster