Aufhebung wegen unzulässiger Verlesung einer Zeugenvernehmung (§§ 250, 251 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 189/70
- Datum
- 04.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 251 Abs. 2 StPO darf die Verlesung einer Niederschrift über eine frühere nichtrichterliche Vernehmung nur erfolgen, wenn der Zeuge aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.
Die Kammer muss darlegen, dass sie sich um Ermittlung des Aufenthalts des Zeugen und um seine Herbeiführung zur Hauptverhandlung bemüht hat oder dass eine solche Bemühung vorläufig aussichtslos ist.
Das Einsitzen des Zeugen in ausländischer Haft begründet nicht ohne weitere Feststellungen ein unüberwindbares Vernehmungshindernis; rechtshilfe- bzw. Überstellungsanfragen sind zu erwägen.
Das Einverständnis von Verteidigung und Staatsanwaltschaft ersetzt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO, und eine Verfahrensverletzung kann das Urteil aufheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die persönliche Vernehmung das Beweisergebnis beeinflusst hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 4. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Malergesellen Reinhard ████, dort geboren ████████ 1945, wegen gemeinschaftlicher Notzucht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 1970 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4. Juli 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Flensburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Rüge, die §§ 250, 251 Abs. 2 StPO seien dadurch verletzt worden, dass die Aussage des Zeugen Zivco ██ ██ vom 4. März 1968 in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, führt zur Aufhebung des Urteils.
Der Generalbundesanwalt führt hierzu aus:
"Der Verteidiger hatte schon vor der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache den Kellner Zivco █████████ als Zeugen zum Beweis dafür benannt, dass die Witwe Gauert, das angebliche Opfer der dem Angeklagten vorgeworfenen Notzucht, einen lockeren Lebenswandel führe und geschlechtliche Beziehungen zu jungen Männern unterhalten habe (Bd. II, 245 d. A.). Zivco ██ ████████ hatte einen Urlaub aus dem Strafgefängnis Kiel zur Flucht benutzt und war damals, im August 1968, unbekannten Aufenthalts (Bd. II, 248; III, 298).
In der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung vom 3. Juli 1969 wurde auf Anregung der Verteidigung und mit Zustimmung des Sitzungsstaatsanwalts die Niederschrift über die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Zeugen Zivco vom 4. März 1968 (Bd. I, 96 ff.) gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen. Als Begründung dafür wurde in dem Beschluss angeführt:
*„Aufenthalt ist unbekannt. Er soll zur Zeit in Dänemark eine Strafe verbüßen“* (Bd. IV, 543).
Wie die Revision mit Recht einwendet, war dieses Verfahren nicht gesetzmäßig.
Die nach § 250 StPO grundsätzlich gebotene Anhörung eines Zeugen in der Hauptverhandlung darf nach § 251 Abs. 2 StPO nur dann ausnahmsweise durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere nichtrichterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn der Zeuge *„aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann“*. Dass dies bei dem Zeugen Zivco ███ der Fall war, ist der wiedergegebenen Begründung des beanstandeten Gerichtsbeschlusses nicht zu entnehmen. Sie lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer sich um die Ermittlung des Aufenthalts des Zeugen und seine Herbeischaffung zur Hauptverhandlung überhaupt bemüht, geschweige denn eine vorläufige Undurchführbarkeit seiner Vernehmung festgestellt hat. Das Einsitzen des Zeugen in dänischer Strafhaft hatte jedenfalls kein unüberwindbares Vernehmungshindernis im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO gebildet. Vielmehr wäre es durchaus möglich gewesen, durch Rückfrage beim dänischen Justizministerium und ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen die betreffende Strafanstalt festzustellen und den Zeugen von dort zur Vernehmung vor der Strafkammer vorübergehend nach Kiel verbringen zu lassen (Gritzner, Int. Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. II, D1). Die damit verbundenen Schwierigkeiten und die durch sie eintretende Verzögerung des Verfahrens waren nicht so erheblich gewesen, dass sie zu der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung außer Verhältnis gestanden hätten. Denn da der Angeklagte den Tatvorwurf von Anfang an beharrlich bestritt, hing die Urteilsfindung entscheidend von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Witwe ███ ███, der einzigen ihn belastenden Tatzeugin, ab. Hierfür waren aber die Bekundungen des Zivco ███, dass sein Freund █████████ von geschlechtlichen Erlebnissen mit Frau ███ berichtet, dass Frau ███ selbst ihm von Männerbesuchen erzählt und sich einmal auch ihm gegenüber anzüglich und zudringlich verhalten habe (Bd. II, 96 ff.), von wesentlicher Bedeutung.
Die gerügte Verletzung der §§ 250, 251 Abs. 2 StPO entfällt auch nicht deshalb, weil die Verlesung des Protokolls über die frühere staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Zeugen Zivco auf Anregung der Verteidigung und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgte (Bd. IV, 543). Abgesehen davon, dass der Angeklagte selbst seine Zustimmung zu diesem Verfahren nicht ausdrücklich erteilt hat, ist das Einverständnis aller Beteiligten im Rahmen des hier angewendeten zweiten Absatzes von § 251 StPO belanglos.
Auf dem gerügten Verfahrensverstoß kann das Urteil aus den von der Revision angeführten Gründen beruhen. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass eine persöhnliche Vernehmung des Zeugen Zivco ██ ████, seine etwaige Gegenüberstellung mit anderen Zeugen, das Beweisergebnis zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte."
Der Senat tritt dem bei.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Borker |