Treffer
BGH Beschluss

Teilweise erfolgreiche Revision: Beschränkung auf Raub in zwei Fällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 18/97
Datum
19.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revisionsrechtlich gegen ein Urteil des Landgerichts wegen schwerer Raubeinwirkungen. Der BGH beschränkt die Verfolgung in den Fällen II.4 und II.5 nach §154a StPO auf den Vorwurf des einfachen Raubes (§249 StGB) und verhängt für jeden dieser Fälle je ein Jahr Freiheitsstrafe nach §354 Abs.1 StPO. Die weitergehende Revision wird im Übrigen als unbegründet verworfen. Der Senat lässt offen, ob die bandentypische Anwesenheit am Tatort Voraussetzung ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a Abs.1 und 2 StPO ermöglicht es dem Revisionsgericht, die Verfolgung auf einen weniger qualifizierten Tatbestand zu begrenzen.

2

Nach §354 Abs.1 StPO kann das Revisionsgericht nach Beschränkung der Verfahrensführung für den begrenzten Tatbestand eine konkrete Einzelstrafe – auch die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe – feststellen.

3

Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Annahme einer bandenmäßigen Begehung (§250 Abs.1 Nr.4 StGB) grundsätzlich voraus, dass der Täter an der Tat unmittelbar, also örtlich und zeitlich zusammen mit anderen Bandenmitgliedern, mitgewirkt hat.

4

Ist für eine Qualifikation als bandenmäßig die notwendige unmittelbare Mitwirkung nicht gegeben, ist die Tat im Regelfall nach §249 StGB (einfacher Raub) zu beurteilen; eine Annahme minder schwerer Fälle nach §249 Abs.2 StGB kann dann ausscheiden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ████, Izzet, geboren am ████████ 1964 in █████████ (Türkei), wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1997

Tenor

Die Verfolgung wird in den Fällen II.4 und 5 1. des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 31. Juli 1996 nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des Raubes beschränkt. Wegen eines jeden dieser Fälle wird der Angeklagte nach § 354 Abs. 1 StPO zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in fünf Fällen, gemeinschaftlichen schweren räuberischen Diebstahls, schweren Bandendiebstahls, Hehlerei und eines näher bezeichneten Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt nach einer Beschränkung des Verfahrens und entsprechender Neufestsetzung zweier Einzelfreiheitsstrafen – ohne weiteren Erfolg und damit im Wesentlichen erfolglos.

In den Fällen II.4 und 5 des Urteils nimmt das Landgericht einen schweren Raub in der Form bandenmäßiger Begehung nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB an, obwohl der Angeklagte bei der Tatbegehung sich nicht am Tatort befand. Der Senat beschränkt insoweit mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des Raubes nach § 249 StGB und erkennt, da eine Annahme minder schwerer Fälle nach § 249 Abs. 2 StGB ausscheidet, nach § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts für jeden dieser Fälle auf die sich aus § 249 Abs. 1 StGB ergebende Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Angesichts der im Übrigen verhängten Einzelstrafen bleibt dies ohne Einfluss auf die Gesamtstrafe.

Danach kann der Senat es dahingestellt sein lassen, ob uneingeschränkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach ein bandenmäßig begangener Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (und gleichermaßen ein Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Voraussetzung hat, dass der Täter an der Tat unmittelbar, also mit anderen Bandenmitgliedern örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat (BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2 m. w. N.).

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