Revision: Aufhebung der Unterbringung mangels hinreichender Gefährlichkeitsprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 189/63
- Datum
- 11.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach den Maßregeln der Besserung und Sicherung setzt voraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig strafbare Handlungen von erheblicher Intensität oder Häufigkeit zu erwarten sind.
Feststellungen, die eine Unterbringung wegen erwarteter sexualstrafbarer Taten stützen, müssen konkret, nachvollziehbar und unter Angabe der einzelnen Vorgänge sowie ihrer Verbindung zur psychischen Erkrankung dargelegt werden.
Wiederholte leichte Eigentumsdelikte oder die Ausnutzung des Vertrauens älterer Personen begründen allein keine Unterbringung, sofern nicht die Wahrscheinlichkeit einer Verschärfung oder Häufung dieser Taten plausibel gemacht wird.
Beruft sich das Gericht auf in einem Sachverständigenbericht enthaltene Augenzeugenaussagen und sind die Augenzeugen nicht mehr verfügbar, so sind diese Angaben durch Vernehmung und Vereidigung des Sachverständigen als Zeugen zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Gartenmeister Fritz ████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1908 in ██████, Kreis ██ ██, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachrüge der Revision hat Erfolg.
Der Beschuldigte hat eine progressive Paralyse durchgemacht und wiederholt kleine Diebstähle und Betrügereien begangen. Er ist zurechnungsunfähig. Für die Auffassung der Strafkammer, er dürfe „unter keinen Umständen in die Freiheit entlassen werden“, war erkennbarerweise wesentlich, dass sie „von dem Beschuldigten für die Zukunft auch strafbare Handlungen auf sexuellem Gebiet erwartet“. Für solche Straftaten besteht aber nach den bisherigen Feststellungen nicht die Wahrscheinlichkeit, die zur Unterbringung erforderlich ist. Das Landgericht sagt nur, dass der Beschuldigte nach dem Bericht des Sachverständigen „während der längeren stationären Beobachtung mehrmals in der Toilette bei ungeniertem Onanieren ertappt“ und dass außerdem „wie er sich anderen Männern auf dem [REDACTED] beobachtet wurde, eine Weise näherte, die den Verdacht homosexueller Neigungen erregte“ (UA S. 17). Das ist zu unbestimmt und ungenau. Es fehlen Feststellungen über die Vorgänge im einzelnen und Darlegungen darüber, wieso sie es etwa in Verbindung mit der Eigenart, dem Stand und den gewöhnlichen Wirkungen der geistigen Erkrankung des Beschuldigten in hohem Grade wahrscheinlich machen, dass er auf geschlechtlichem Gebiet Handlungen, die mit Strafe bedroht sind, begehen werde, obwohl er es bisher nicht getan hat.
Der Beschuldigte hatte allerdings von September 1959 bis April 1961 dreimal von Grabstellen Pflanzen oder Blumen entwendet. Er hat dies am 26. April 1962 wiederholt und dabei die Grabstelle durch Durchwühlen ihrer Oberfläche beschädigt. Er hat sich ferner, von zahlreichen anderen kleinen Diebereien und Betrügereien abgesehen, im Frühjahr 1951 in mehreren Fällen und jetzt wieder einmal von zwei älteren Frauen kleinere Geldbeträge dadurch verschafft, dass er gärtnerische Arbeiten an Grabstellen vortäuschte. Dem Landgericht ist auch zuzugeben, dass Blumendiebstähle von Friedhöfen und das Ausnutzen des Vertrauens alter Leute nicht nur einen materiellen Schaden verursachen. Solange aber nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Beschuldigte solche Taten in schwererer Weise als bisher oder in kürzeren Abständen verüben wird, gefährden sie allein die öffentliche Ordnung nicht in dem Maße, dass die einschneidende Maßregel der Unterbringung gerechtfertigt wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Wenn in der neuen Verhandlung Augenzeugen für ein geschlechtlich anstößiges Verhalten des Beschuldigten nicht mehr zur Verfügung stehen, und soweit das Landgericht sich deshalb darüber wieder vom Sachverständigen berichten lässt, wird es ihn als Zeugen vernehmen und vereidigen müssen.
| Schmidt | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Koffka | Kersting |