Revision wegen unzulässiger eidesstattlicher Versicherungen im Wiederaufnahmeverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 189/62
- Datum
- 19.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eidesstattliche Versicherungen von Zeugen über den Wiederaufnahmegrund sind im Wiederaufnahmeverfahren unzulässig und dürfen weder in der vorläufigen Beweiserhebung (§369 StPO) noch in der Prüfung der Zulässigkeit (§359 StPO) verwertet werden.
Zur Zuständigkeit nach §156 StGB gehört, dass eine eidesstattliche Versicherung den Gegenstand und das Verfahren betreffen darf; fehlt diese Voraussetzung, ist die Versicherung rechtlich wirkungslos.
Bei der Zulässigkeitsprüfung nach §359 StPO hat das Gericht die behaupteten Tatsachen zunächst als wahr zu unterstellen; die Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung darf im Zulassungsverfahren jedoch nicht als ersatzweise beweiskräftig gewertet werden.
Wer das Wiederaufnahmegericht für zuständig zur Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung hält, kann sich nach den in Betracht kommenden strafrechtlichen Vorschriften (insbesondere in Bezug auf §159 StGB) strafbar machen.
Die Aufhebung eines bereits verbüßten Urteils im Wiederaufnahmeverfahren kann den staatlichen Strafanspruch beeinträchtigen; der Täter wird auch dadurch der Bestrafung entzogen (§257 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 1. Dezember 1961
Leitsatz
1. StGB § 156; StPO § 359 Eidesstattliche Versicherungen von Zeugen über den Wiederaufnahmegrund sind nicht zulässig.
StGB § 257 Ein Täter wird auch dadurch der Bestrafung entzogen, dass das Urteil nach Verbüßung der Strafe im Wiederaufnahmeverfahren zu Unrecht aufgehoben wird.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 1. Dezember 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Angeklagten ████ verurteilt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten ██ ███ rügt mit Recht, dass das Wiederaufnahmegericht zur Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten ████ nicht zuständig war. Zur Zuständigkeit nach § 156 StGB gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, dass die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden darf, und dass sie nicht rechtlich völlig wirkungslos ist (BGHSt 5, 69; 7, 1). Weder bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens noch bei der Prüfung seiner Begründetheit dürfen eidesstattliche Versicherungen, die die Schuld des Angeklagten betreffen, verwandt werden.
Die Beweiserhebung des § 369 StPO ist zwar nur eine vorläufige Beweiserhebung; sie unterscheidet sich aber von der bloßen Glaubhaftmachung. Für diese Beweiserhebung gelten dieselben Regeln wie für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, soweit § 369 StPO nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eidesstattliche Versicherungen lässt er nicht zu.
Aber auch in dem Zulassungsverfahren sind sie nicht statthaft. Zwar beschränkt sich die Prüfung der Zulässigkeit des Verfahrens nicht auf die Schlüssigkeit des Vorbringens, sondern umfasst eine gewisse Wertung insbesondere der Beweiskraft der genannten Beweismittel (OLG Braunschweig, NJW 1959, 1984). Das Gericht muss in diesem ersten Stadium des Verfahrens davon ausgehen, dass die unmittelbar behaupteten Tatsachen richtig sind und die benannten Beweismittel den vom Antragsteller behaupteten Erfolg haben. Um festzustellen, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine der in § 359 Nr. 5 StPO bezeichneten Folgen herbeizuführen, hat es dann zu prüfen,
ob diese neuen Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem erkennenden Richter bekannt gewesen wären, zugunsten des Verurteilten im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO ausgewirkt hätten. Dabei darf aber der Umstand keine Rolle spielen, dass der Verurteilte, statt einen Zeugen für seine neuen Behauptungen zu benennen, eine eidesstattliche Versicherung dieses Zeugen einreicht. Das folgt schon daraus, dass auch in dem vorangegangenen Strafverfahren eine eidesstattliche Versicherung dieses Zeugen niemals ein zulässiges Beweismittel gewesen wäre. Es trifft also nicht zu, dass, wie das angefochtene Urteil ausführt, neue Tatsachen und neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO durch eine solche eidesstattliche Versicherung gewichtiger werden könnten als durch die bloße Behauptung ihrer Existenz. Rechtlich sind sie nicht gewichtiger. Der Senat weicht insoweit von der Entscheidung des Reichsgerichts HRR 1934, 1723 ab, der das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1954, 363) gefolgt ist (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen des Senats BGHSt 5, 69, 72).
Dieses Ergebnis erleichtert den Gerichten auch die Beweiserhebung im Wiederaufnahmeverfahren. Gerade in diesen für die Gerichte besonders schwierigen Verfahren würde die Beweisaufnahme noch erschwert werden, wenn die Zeugen vor ihrer Vernehmung durch eidesstattliche Versicherungen weitgehend festgelegt wären.
II. Da das Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedarf es keines Eingehens auf sein weiteres Revisionsvorbringen. Die Strafkammer wird die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nunmehr unter dem Gesichtspunkt der §§ 159, 49a StGB zu prüfen haben. Da die Zuständigkeit der Behörde Tatbestandsmerkmal des § 156 StGB ist (BGHSt 3, 248, 254), würde der Angeklagte sich nach § 159 StGB strafbar gemacht haben, wenn er das Wiederaufnahmegericht für zuständig zur Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung gehalten hat.
III. Sollte die Strafkammer bei der Prüfung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt wieder zu den gleichen Feststellungen kommen wie bisher, so wird sie Gelegenheit haben, festzustellen, ob entsprechend der Behauptung des Revisionsführers sein Wiederaufnahmeantrag sich gar nicht auf die vom Kriegsgericht nach § 122 Abs. 1 Ziff. 2 MStGB abgeurteilte Beleidigung bezogen hat, und ob, falls dies zutrifft, hieraus irgendwelche Schlüsse gegen den Anstiftungsvorsatz des Angeklagten gezogen werden können.
IV. Da der aufgezeigte Fehler auch die Verurteilung des Angeklagten ███████ betrifft, musste gemäß § 357 StPO das Urteil auch ihm gegenüber aufgehoben werden. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob sich dieser Angeklagte einer Begünstigung schuldig gemacht hat. Das ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte ███ die kriegsgerichtlich gegen ihn verhängte Strafe bereits verbüßt hat. Der Angeklagte ████████████ könnte in der Absicht gehandelt haben, den Angeklagten ███ der Bestrafung zu entziehen, wenn er beabsichtigte, die Verurteilung zur Aufhebung zu bringen. Der staatliche Strafanspruch wird auch dadurch beeinträchtigt, dass nach Verbüßung der Strafe der Schuldspruch zu Unrecht aufgehoben wird.
Schmidt Sarstedt Koffka Schmitt Siemer