Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterlassene Erörterung der Zurechnungsfähigkeit führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 189/61 (alt: 5 StR 399/60)
Datum
16.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte einen Ausweis für Hirnverletzte vor und sein Verteidiger beantragte die Einholung eines Gutachtens zur Zurechnungsfähigkeit. Die zentrale Frage ist, ob das Landgericht diese Frage nach § 267 Abs. 2 StPO ausdrücklich erörtert hat. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Kammer die Zurechnungsfähigkeit nicht behandelt hat. Er empfiehlt bei begründeten Zweifeln die Bestellung eines anderen Sachverständigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Macht der Angeklagte seine Unzurechnungsfähigkeit geltend oder werden hierfür Anhaltspunkte vorgetragen, hat das erstinstanzliche Gericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit gemäß § 267 Abs. 2 StPO ausdrücklich zu erörtern.

2

Unterlässt das Gericht die Auseinandersetzung mit der Zurechnungsfähigkeit, ist dem Revisionsgericht die Nachprüfung der rechtlichen Würdigung unmöglich, was die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

3

Die Vorlage eines Ausweises über Hirnverletzte oder der Antrag des Verteidigers auf Einholung eines Gutachtens genügt als Vortrag, der eine Erörterung der Schuld- bzw. Zurechnungsfähigkeit auslöst.

4

Bestehen Anhaltspunkte für ein gestörtes Vertrauensverhältnis oder frühere Befangenheit gegenüber einem Sachverständigen, soll das Gericht bei neuer Verweisung die Bestellung eines anderen Sachverständigen in Betracht ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 25. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Erich L. ███ aus ███, geboren am ████ 1907 in ██████, wegen schwerer Kuppelei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 25. Januar 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit Recht sieht die Revision eine Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO darin, dass das Urteil sich nicht mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auseinandersetzt. Die Urteilsgründe ergeben zwar nicht, dass der Angeklagte seine Unzurechnungsfähigkeit behauptet hat. Indessen ergibt die Sitzungsniederschrift, dass der Angeklagte einen Ausweis des Bundes für Hirnverletzte überreicht hat, und dass der Verteidiger die Einholung eines Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beantragt hat. Hieraus schließt das Revisionsgericht, dass der Angeklagte seine Unzurechnungsfähigkeit behauptet hat.

Bei dieser Sachlage musste sich die Strafkammer gemäß § 267 Abs. 2 StPO mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit auseinandersetzen. Da sie dies nicht getan hat, ist dem Revisionsgericht die Nachprüfung unmöglich gemacht, ob die Strafkammer bei Erörterung dieser Frage von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist.

Da das Urteil aus diesem Grunde entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden muss, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Rügen des Angeklagten. Es empfiehlt sich aber, dass das Gericht mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte in einer früheren Hauptverhandlung den Sachverständigen Dr. Krieter schwer beschimpft hat, einen anderen Sachverständigen heranzieht.

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

Schmidt Koffka Sarstedt Borker Mayr wi oo