Revision verworfen: Mittäterschaft, Einziehung und Strafzumessung bei Geldautomatensprengung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 189/26
- Datum
- 19.05.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:190526B5STR189.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; fehlt ein solcher Rechtsfehler, ist die Revision zu verwerfen.
Mittäterschaft kann bei arbeitsteiliger Zusammenarbeit festgestellt werden, wenn gemeinsame Abreden und der beitragende Tatbeitrag eine steuernde oder mitverantwortliche Rolle begründen.
Die bloße wirtschaftliche Bedrängnis des Täters nach früherer Haft begründet nicht zwingend einen bestimmenden strafmildernden Umstand im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO.
Für die Anordnung der Einziehung genügt als Rechtsgrund die hinreichend belegte faktische Mitverfügungsmacht über Taterträge; gemeinsame Abreden und die tatsächliche Möglichkeit des Zugriffs auf die Beute können diese faktische Mitverfügungsmacht begründen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 9. Dezember 2025, Az: 542 KLs 16/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Einwände des Beschwerdeführers in seinem dem Senat nachgesandten Schriftsatz vom 24. März 2026, die der Generalbundesanwalt bei seiner Antragstellung nicht berücksichtigen konnte, greifen nicht durch:
Das Landgericht hat angesichts des arbeitsteiligen Zusammenwirkens des Angeklagten mit seinem auf der Flucht verstorbenen Mittäter die Voraussetzungen einer Mittäterschaft rechtsfehlerfrei angenommen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 13. April 2023 - 5 StR 533/22 mwN).
Im vorliegenden Fall stellt es keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, dass sich der Angeklagte nach seiner bewährungsweisen Entlassung aus jahrelanger Haft wegen gleichartiger Taten (Geldautomatensprengungen) in finanzieller Bedrängnis befand und deshalb die Tat beging.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegende Annahme faktischer Mitverfügungsmacht über die bei der Sprengung des Geldautomaten erbeuteten 255.480 Euro tragfähig belegt. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei begründet, weshalb der Angeklagte spätestens mit dem Zustieg seines Mittäters in das zur Flucht bereitstehende Schlauchboot vor dem Hintergrund der gemeinsamen Abreden eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die gesamte Tatbeute hatte.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen