Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 18/91
Datum
05.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung; der BGH gab der Revision insoweit statt, hob die Entscheidung auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. Das Landgericht hatte die günstige Prognose allein mit unveränderten Lebensumständen und einer Vermutung weiteren rechtswidrigen Verhaltens verneint. Der BGH bemängelt, dass hierfür konkrete Anknüpfungstatsachen, insbesondere die fehlende erhebliche Vorstrafenlage und die langandauernd gleichbleibenden Verhältnisse, nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die sonstige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine auf konkreten, nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhende negative Prognose voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Bei der Bewertung der Prognose sind die bisherigen Vorstrafen und die tatsächlichen Lebensverhältnisse der verurteilten Person umfassend und gewichtet zu würdigen.

3

Ergeben sich für die Annahme eines Rückfallrisikos keine tragfähigen Tatsachen, ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revisionsprüfung hat zu kontrollieren, ob das Tatgericht seine Prognosefeststellungen mit tatrichterlichen Feststellungen und nicht lediglich mit Vermutungen begründet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 19. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ den Isolierer Richard aus ███ geboren am ██████ 1948 in ███ █████ wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 5. Februar 1991 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist (§ 56 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Landgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung versagt, dem Angeklagten könne keine günstige Prognose gestellt werden. Seine Lebensumstände, so hat der Tatrichter ausgeführt, hätten sich nicht geändert. Bei Berücksichtigung seiner bisherigen Aktivitäten sei nicht wahrscheinlich, dass er in Zukunft als Hausmann seine Erfüllung finden werde, sondern eher, dass er wieder illegal geschäftliche Einnahmen zu erzielen suche.

Dies ist schon deshalb bedenklich, weil das Landgericht nicht erwogen hat, dass der Angeklagte bisher nicht erheblich vorbestraft ist und dass seine Lebensverhältnisse seit immerhin fast drei Jahren unverändert sind. Es ist deshalb zu besorgen, dass sich die Erwartung des Landgerichts, der Angeklagte werde neue Straftaten begehen, lediglich auf eine Vermutung stützt, die durch Tatsachen nicht belegt ist.

LaufhütteRebitzki-Harms
HorstkotteHager