Treffer
BGH Urteil

Revision wegen vorsätzlicher Brandstiftung abgewiesen; Unterbringung nach §63 StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 188/81
Datum
12.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrensmängel und die Nichtanwendung des §20 StGB nach Verurteilung wegen sechsfacher vorsätzlicher Brandstiftung. Der BGH weist die Verfahrensrügen zurück und prüft die Sachrüge verneinend; die Feststellungen tragen eine erhebliche Verminderung, nicht aber einen Ausschluss der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB bleibt bestehen; die Wahl des Krankenhauses ist nicht Teil des richterlichen Maßregelbeschlusses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn die unterlassene oder fehlerhafte Beweiserhebung Einfluss auf Schuld- oder Rechtsfolgen hat.

2

Widersprüchliche Zeitangaben in Sitzungsprotokollen fehlt nach § 274 StPO die Beweiskraft; die Revision kann sich hierauf nicht stützen.

3

Gibt der Tatrichter bei Zurückweisung eines Beweisantrags eine Wahrunterstellung ab, ist er nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen die aus dieser Unterstellung gezogenen Schlussfolgerungen darzulegen, solange er sich nicht widerspricht.

4

Ein Verfahrensfehler rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf diesem Fehler beruht oder dieser für die Entscheidung kausal ist.

5

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gebunden; bei erheblicher Verminderung, aber nicht Ausschluss der Schuldfähigkeit ist statt einer Anwendung des §20 StGB die Verurteilung mit Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB möglich, wenn die Gefährlichkeitsprognose gegeben ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maurer Werner █████████ aus [REDACTED], dort geboren ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Brandstiftung

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in das psychiatrische Landeskrankenhaus Schleswig angeordnet. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Auf der Rüge einer Verletzung des § 261 StPO beruht das angefochtene Urteil nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls trifft es zwar zu, dass ein Zeuge ███ in der Hauptverhandlung nicht als Zeuge gehört worden ist. Die in den Urteilsgründen bei der Brandstiftung am 6. Juli 1979 als Gegenstand seiner Bekundungen wiedergegebenen Umstände haben jedoch ersichtlich keinen Einfluss auf den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch gehabt.

2. Die weiteren Rügen einer Verletzung des § 261 StPO gehen schon deshalb fehl, weil die Zeugen ████████████ und [REDACTED] nach dem Sitzungsprotokoll vernommen worden sind. Auf die Zeitangaben über ihr Erscheinen und ihre Entlassung in dem Sitzungsprotokoll kann sich die Revision zum Beweis für die behauptete Verfahrensverletzung nicht stützen. Ihnen fehlt wegen ihrer Widersprüchlichkeit die Beweiskraft des § 274 StPO (BGHSt 16, 306, 308).

3. Die Rüge, das Landgericht habe sich an eine bei der Ablehnung eines Beweisantrages zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten, ist unbegründet. Das Landgericht äußert sich in den Urteilsgründen zwar nicht zu der unter Beweis gestellten Behauptung. Es setzt sich aber nicht zu ihr in Widerspruch. Das genügt. Welche Schlüsse der Tatrichter aus der von ihm als wahr unterstellten Tatsache zieht, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Er ist nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit ihr auseinanderzusetzen (BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO; Urteil vom 19. Juli 1977 – 5 StR 278-279/77).

4. Ob dem Staatsanwalt Gelegenheit gegeben worden ist, seine Schlussanträge zu wiederholen, nachdem das Landgericht auf Antrag des Verteidigers wieder in die Beweisaufnahme eingetreten war, kann dahinstehen. Das Urteil könnte auf diesem Verfahrensfehler nicht beruhen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Staatsanwalt seine Anträge geändert hätte, nachdem das Landgericht den Beweisantrag des Angeklagten zurückgewiesen hatte.

5. Auch die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, die angegebenen Beweismittel seien ungeeignet, kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensfehler nicht beruhen. Das Landgericht hat die Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB nicht auf eine fehlende Nachreifung der Persönlichkeit des Angeklagten, sondern darauf gestützt, dass der bei dem Angeklagten festgestellte „Defekt aus dem Kreis epileptischer Erkrankungen“ in Verbindung mit Alkoholgenuss ihn jederzeit dazu bringen kann, weitere Brandstiftungen zu begehen (UA S. 11).

II. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang geprüft. Es lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Was die Revision gegen die Nichtanwendung des § 20 StGB vorbringt, berücksichtigt nicht die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen. An sie ist das Revisionsgericht gebunden. Danach ist die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund der bei ihm festgestellten krankhaft seelischen Störung aus dem Kreis der epileptischen Erkrankungen in Verbindung mit dem jeweils vor der Tat genossenen Alkohol nur erheblich vermindert und nicht ausgeschlossen (UA S. 8/9). Dass das Landgericht den Angeklagten in ein bestimmtes psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen hat, ist allerdings nicht richtig. Die Wahl trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (BGH, Beschluss vom 2. November 1971 – 5 StR 591/71 bei Dallinger MDR 1972, 196). Der Senat hat den Maßregelausspruch deshalb richtiggestellt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannFuhrmann