Treffer
BGH Urteil

Nichtverlesene Urkunden im Verfahren – Aufhebung und Zurückverweisung; versuchter Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 188/69
Datum
24.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger legte zwei Urkunden als herbeigeschaffte Beweismittel vor, deren Verlesung das Landgericht unterließ. Der BGH sieht hierin einen Verstoß gegen §§ 245, 249 StPO und hebt das Urteil auf, da die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblich sein kann. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in der Hauptverhandlung herbeigeschaffte Urkunden als Beweismittel vorlegt, hat Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme sich auf diese Urkunden erstreckt; bleibt die Verlesung unterlassen, kann dies die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

2

Eine Übergehung eines Beweisantrags durch das Gericht oder das Fehlen einer Auseinandersetzung mit diesem Vortrag in den Urteilsgründen macht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung i.S.d. §§ 245, 249 StPO nicht ausgeschlossen.

3

Die Vollendung eines Diebstahls setzt die tatsächliche Verfügungsgewalt (Tatherrschaft) über die Sache voraus; das Vorliegen dieser Herrschaft ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

4

Das offen sichtbare Tragen einer Ware mit erkennbarer Preisauszeichnung sowie sofortige Beobachtung und Verfolgung durch Personal können gegen das Vorliegen der zur Vollendung erforderlichen tatsächlichen Herrschaft sprechen und die Annahme eines Versuchs rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Anstreicher Erich S. ███ aus Köln, geboren am █████████████████ in ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Sitzungspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. Oktober 1968 wird verworfen. Ihre Kosten und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Für die Revision des Angeklagten wird das Urteil nebst den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten dieser Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten dringt mit folgender Verfahrensbeschwerde durch:

Der Verteidiger hatte dem Landgericht in der Hauptverhandlung eine Versicherungskarte des Angeklagten überreicht und beantragt, sie in Augenschein zu nehmen und zu verlesen. Er wollte damit beweisen, dass Notizen und damit einzelne Bekundungen des Bewährungshelfers B. J. unzuverlässig seien. Ferner hatte der Verteidiger beantragt, die Einlieferungsanzeige vom 12. März 1968 (S. 51 d. A.; die Bezugnahme auf S. 53 d. A. beruht auf einem offensichtlichen Versehen) zum Nachweis dessen zu verlesen, dass der Angeklagte das Polizeirevier in Frankfurt „aus freien Stücken“ aufgesucht habe und anschließend „ohne Ruhemöglichkeit“ dem Haftrichter vorgeführt worden sei. Die Revision erblickt darin, dass beide Schriftstücke nicht verlesen worden sind, einen Verstoß gegen §§ 245, 249 StPO.

Die Rüge ist begründet. Die Urkunden, auf die der Verteidiger sich berufen hatte, waren herbeigeschaffte Beweismittel. Die Beweisaufnahme hatte sich daher auf sie erstrecken müssen. Das ist nicht geschehen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Urteil kann auf ihm beruhen. Das ist bei einer Verletzung des § 245 StPO kaum, hier schon deshalb nicht auszuschließen, weil das Landgericht den Antrag des Verteidigers, die Urkunden zu verlesen, übergangen hat. Auch den Urteilsgründen lässt sich darüber nichts entnehmen.

Für die neue Verhandlung dürfte es sich empfehlen, auch den Polizeibeamten K. als Zeugen zu laden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte hätte nicht wegen versuchten, sondern wegen vollendeten Rückfalldiebstahls verurteilt werden müssen. Das ist nach den erschöpfenden Urteilsfeststellungen nicht der Fall.

Der Angeklagte wollte in einem Kaufhaus eine Lederjacke stehlen. Er zog sie über, gelangte bis ins Erdgeschoss hinab und wurde vom Personal gestellt, als er den Ausgang fast erreicht hatte.

Ob er die Jacke damit in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gebracht hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im Wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen hatte.

Anders als in den von der Revision zitierten Entscheidungen handelte es sich hier nicht um eine kleine, besonders unauffällige Beute. Der Angeklagte hatte sie weder eingesteckt noch unter einem anderen Kleidungsstück verborgen. Er trug die Jacke offen. Sie war noch „mit 149,— DM ausgezeichnet“. Zwei Verkäufer hatten den Angeklagten von Anfang an beobachtet und alsbald verfolgt. Bei solchen Tatumständen ist die Auffassung des Landgerichts, der Diebstahl sei noch nicht vollendet gewesen, als der Angeklagte dem Ausgang zustrebte, nicht zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Schmitt Siemer Sarstedt Borker Herrmann