Revision verworfen: Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 188/64
- Datum
- 14.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sachrüge, die lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanz durch eine andere ersetzen will, begründet keinen vom Revisionsgericht zu beanstandenden Rechtsfehler.
Bei einem Raub mit Todesfolge ist die Verurteilung wegen der Todesfolge gerechtfertigt, wenn der Tod durch die zur Tat verwendete Gewalt verursacht wurde und der Täter den Tod wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.
Missverständliche oder missverständlich formulierte Ausführungen in den Urteilsgründen führen nicht notwendigerweise zu einem Rechtsfehler, wenn der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die erforderliche rechtliche Beurteilung klar erkennen lässt.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn weder die Strafzumessung noch die Anwendung besonderer strafrechtlicher Vorschriften (z. B. über Gefährlichkeit des Täters) Rechtsfehler erkennen lassen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 14. Februar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Horst █████, geboren am ██████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes mit Todesfolge u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 14. Februar 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 14. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Raubes mit Todesfolge und wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt.
Die Sachrüge, mit der sich die Revision nur gegen die Verurteilung aus §§ 249, 251, 20a, 56 StGB wendet, ist unbegründet.
1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass vom Schwurgericht die Voraussetzungen des § 249 StGB bejaht worden sind, ist durchweg unzulässig, weil er nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine andere ersetzen will. Diese lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen darüber hinaus auch die Verurteilung aus § 251 StGB. Bei dem Raube ist durch die gegen ihn verübte Gewalt der Tod des Krankenpflegers ██████ verursacht worden. Diese besondere Folge hat der Beschwerdeführer nach dem Sachverhalt, den das Schwurgericht als erwiesen ansieht, auch – wie es § 56 StGB voraussetzt – fahrlässig herbeigeführt.
Allerdings erscheint es in diesem Zusammenhange auf den ersten Blick nicht unbedenklich, wenn das Schwurgericht ausführt: „Dadurch, dass er (der Beschwerdeführer) durch die Wucht des tödlichen Schlages selbst nach vorn stolperte, merkte er auch, mit welcher Wucht er diesen Schlag führte.“ Hierdurch wird – das ist der Revision zuzugeben – der Anschein erweckt, als nehme das Schwurgericht an, dass der Angeklagte die tödliche Gefährlichkeit des seinem Opfer versetzten Schlages nur daraus erkannt habe, dass er nach vorne stolperte. Das wäre in der Tat fehlerhaft, weil dieser Vorgang als dem Schlage nachfolgender den Angeklagten nicht instand setzte, den Tod des ██████ vorauszusehen.
In Wirklichkeit gibt aber, wie der Generalbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, die aus den Urteilsgründen wiedergegebene Stelle keine Veranlassung zu durchgreifenden Bedenken. Wie die weiteren Ausführungen des Schwurgerichts zeigen, will dieses nur darlegen, dass es sich für den Beschwerdeführer erkennbar um einen sehr wuchtigen, „bei der kräftigen Statur und dem erheblichen Körpergewicht“ des Angeklagten äußerst gefährlichen Schlag handelte. Denn das Urteil fährt dann fort: „dass derart wuchtige Schläge an den Kopf oder in den Nacken eines Mannes dessen Tod herbeiführen können, und zwar nicht nur unter ganz besonders unglücklichen Umständen“. Hieraus konnte auf die Voraussehbarkeit des Todes für den Angeklagten geschlossen werden. Trotz der wiedergegebenen missverständlichen Urteilsstelle liegt somit ein Rechtsfehler nicht vor.
3. Da auch weder die allgemeinen Strafzumessungsgründe noch die Ausführungen zu § 20a StGB, wie die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge ergeben hat, Anlass zu Beanstandungen bieten, war die Revision in Übereinstimmung mit dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Borker
Bundesrichter Kersting ist beurlaubt und kann nicht unterschreiben.
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