Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher politischer Verdächtigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 188/63
- Datum
- 11.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsches Strafrecht gilt für Taten deutscher Staatsangehöriger im Ausland nach § 3 StGB grundsätzlich auch für Vorschriften wie § 241a StGB.
Bei der Prüfung der Strafwürdigkeit nach § 3 Abs. 2 StGB ist ausschließlich das inländische Rechtsempfinden maßgeblich.
Die Strafwürdigkeit einer politischen Denunziation kann nicht allein mit der Begründung verneint werden, die Tat sei unter Drucksituation am Tatort (z. B. in einem fremden Lager) begangen worden.
Das Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins setzt nicht die Kenntnis bestimmter strafrechtlicher Normen voraus; es kann aus den persönlichen Lebensumständen des Täters geschlossen werden.
Wer durch Meldung an staatliche Organe die Gefahr willkürlicher Maßnahmen gegen Mitgefangene begründet, handelt strafwürdig, wenn dadurch die Freiheit der Betroffenen in rechtsstaatswidriger Weise gefährdet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. November 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den technischen Zeichner Kurt ███ aus BC, geboren ████████████ in ███, Kreis ██████████, 2. den Vertreter Heini ██, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlicher politischer Verdächtigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als Beisitzer, Oberstaatsanwalt ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 1962 werden verworfen.
Gründe
Dem Angeklagten ██ ist auf die Gesamtstrafe die in dieser Sache seit dem 27. Dezember 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, und die Gefängnisstrafe anzurechnen, die er auf Grund des Urteils des Amtsgerichts in Münster vom 27. Januar 1961 verbüßt hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Die sachlich-rechtlichen Ausführungen in der Revision des Angeklagten H███████ und die allgemeine Sachrüge des Angeklagten ███ bleiben erfolglos. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher politischer Verdächtigung.
Zum deutschen Strafrecht, das nach § 3 StGB für die Taten deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich auch dann gilt, wenn sie im Ausland begangen werden, gehört jedenfalls § 241a StGB. Dieser stimmt mit den vom Landgericht herangezogenen Bestimmungen in § 1 Abs. 3 und 5 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 417) wörtlich überein. Ob auch dieses Gesetz auf Auslandstaten unter den Voraussetzungen des § 3 StGB anzuwenden ist und in welchem Verhältnis es dann etwa zu § 241a StGB steht, kann daher unentschieden bleiben.
Das Landgericht nimmt mit Recht an, dass die Tat der Angeklagten auch unter den besonderen Verhältnissen am Tatort strafwürdiges Unrecht war (§ 3 Abs. 2 StGB). Diese Wertung ist allein nach deutschen Maßstäben vorzunehmen (BGHSt 8, 349, 357). Dabei entscheidet das inländische Rechtsempfinden. Dieses lässt es, wie die Strafkammer richtig ausführt, nicht zu, ein strafwürdiges Unrecht nur deshalb zu verneinen, weil die Angeklagten ihre schwere Verfehlung gegen ihre Mitgefangenen und Landsleute „unter den niederdrückenden Verhältnissen eines sowjetrussischen Lagers ausgeführt“ haben. An dieser Beurteilung kann der Vortrag der Revision nichts ändern. Die Strafwürdigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 StGB hat insbesondere nichts mit der Frage zu tun, ob nach völkerrechtlichen Grundsätzen eine Siegermacht stets rechtmäßig handelt.
Wie das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise darlegt, gerieten die Mitgefangenen, die dem russischen Politoffizier als „Feinde der Sowjetunion“ gemeldet wurden, dadurch in Gefahr, durch Willkürmaßnahmen aus politischen Gründen und im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen ihrer Freiheit noch länger oder in noch schlimmerer Form beraubt zu werden. Was die Revision hiergegen vorträgt, geht fehl. Das Landgericht spricht von der Gefahr willkürlicher Maßnahmen des Politoffiziers oder der sonstigen Lagerleitung. Die Ausführungen der Revision, Verfahren sowjetischer Gerichte gegen Feinde der Sowjetunion seien keine Verfolgung im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, liegen neben der Sache.
Das von der Revision bezweifelte Unrechtsbewusstsein des Angeklagten ███████ konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum deshalb stillschweigend annehmen, weil er von Februar 1946 bis September 1949 in Westdeutschland und West-Berlin, also im Bereich freiheitlicher Rechtsauffassungen gelebt hatte. Gerade zu dieser Zeit setzte sich in der Öffentlichkeit nach den Erfahrungen unter dem Nationalsozialismus die Erkenntnis durch, dass politische Denunziationen an ein Gewalt- und Willkürsystem dem Recht zuwiderlaufen. Diese Rechtsüberzeugung führte im Jahre 1951 zu den oben erwähnten Strafvorschriften, unter die besonders Mitteilungen bestimmter Art an Organe kommunistischer Staaten fallen. Entgegen der Meinung der Revision war eine Kenntnis von diesen Strafbestimmungen zum Unrechtsbewusstsein des Angeklagten nicht erforderlich (BGHSt 2, 194, 202). Darum dringen auch die mündlichen Ausführungen nicht durch, die der Verteidiger des Angeklagten ███ zu diesem Punkte gemacht hat. Ahrend lebte nach dem Kriege bis Mitte September 1950 in Westdeutschland.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der
| Bundesanwaltschaft. | Koffka | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmidt | Kersting |