Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rechtliches Gehör in Haftprüfungsverfahren und Beweiswürdigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 188/61
Datum
28.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen sein Verurteilungsurteil und rügte unter anderem Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge zu kurzer Fristsetzung im Haftprüfungsverfahren sowie weitere Verfahrensmängel. Der BGH verwirft die Revision. Zwar liegt eine Gehörsverletzung vor, doch rechtfertigt sie im konkreten Fall keine Besorgnis der Befangenheit; die übrigen Vorwürfe sind nicht substantiiert, und eine Neuwürdigung der Beweise ist ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Haftprüfungsangelegenheiten sind Fristsetzungen so zu bemessen, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Erreichbarkeit und Unterbringung eine effektive Stellungnahme abgeben kann; sonst ist sein rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt.

2

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt grundsätzlich schwer, begründet aber nicht zwingend die Annahme der Richterbefangenheit, wenn der Betroffene keine konkreten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte vorträgt und das Verhalten der Richter als Versehen verständig erscheinen kann.

3

Behauptungen über gerichtliches oder polizeiliches Fehlverhalten sind substantiiert darzulegen; dienstliche Erklärungen können solche Vorwürfe widerlegen, wenn keine gegenteiligen Beweise vorliegen.

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Die Revision dient nicht der erneuten Beweiswürdigung; reine Angriffe auf die Feststellung des Tatrichters sind nach § 337 StPO unzulässig, wenn die Feststellungen das Urteil tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 18. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz ███, geboren ████████████ 1911 in ████████, wegen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 18. Januar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden und die beisitzenden Richter der Strafkammer ist im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen worden.

Allerdings war die dreitägige Frist, die der Strafkammervorsitzende dem Angeklagten im Haftprüfungsverfahren durch Verfügung vom 2. November 1960 gesetzt hatte, nicht nur knapp oder reichlich kurz, wie es in der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch heißt, sondern ganz unzureichend. Der Angeklagte befand sich nicht am Gerichtssitz in Lüneburg und war überdies nicht auf freiem Fuß, sondern zur Beobachtung ins Niedersächsische Landeskrankenhaus in Göttingen eingewiesen. Dadurch verzögerten sich für ihn der Empfang und die Absendung von Post empfindlich. Es war ihm daher unmöglich, innerhalb dreier Tage zur Frage der Haftfortdauer Stellung zu nehmen. Das hätte der Vorsitzende erkennen müssen. Außerdem hätte die Strafkammer nicht schon am 7. November 1960 entscheiden dürfen. Der Angeklagte hatte die Aufforderung vom 2. November am 4. November 1960 erhalten. Die Richter konnten nicht annehmen, dass er sie eher bekommen habe. Am 7. November 1960 war daher, wie ihnen nicht hätte entgehen dürfen, nicht einmal die ungenügende dreitägige Frist abgelaufen. Tatsächlich ging die Äußerung des Angeklagten vom 5. November erst am 9. November 1960 beim Landgericht ein.

Dem Angeklagten ist daher das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, das ihm Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes zusichert. Ein solcher Verstoß wiegt grundsätzlich schwer. Es geht ferner nicht an, durch allzu schnelle Erledigung einer Haftprüfungssache in dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, das Gericht nehme diese Aufgabe nicht ernst und behandle sie als bloße Formsache.

Dennoch konnte das Verhalten der Richter dem Angeklagten, wenn er es verständig würdigte, im vorliegenden Falle keinen Grund geben, ihrer Unparteilichkeit zu misstrauen. Denn ihm war bei vernünftiger Überlegung erkennbar, dass es sich nicht um bösen Willen, sondern nur um Versehen handelte. Trotzdem hätte der Senat das Ablehnungsgesuch als begründet angesehen, wenn nicht folgendes hinzukäme: Der Angeklagte antwortete auf die Verfügung des Vorsitzenden im Haftprüfungsverfahren nur, er bitte um sofortige Entlassung, begründete diesen Antrag aber nicht, trug insbesondere keine neuen Tatsachen vor. Er hatte im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abgelegt und erwartete ersichtlich selbst nicht noch vor der Hauptverhandlung, mit der bald zu rechnen war, auf freien Fuß gesetzt zu werden. Unter diesen Umständen konnte er den Fehler des Gerichts verständigerweise nicht als so schwerwiegend empfinden, dass er darum der Unparteilichkeit misstrauen müsse.

2. Die Behauptung der Revision, der Strafkammervorsitzende sei während des Schlussvortrages des Verteidigers eingeschlafen, ist durch die dienstlichen Äußerungen widerlegt.

3. Es ist nicht erwiesen, dass der Vorsitzende die vier jugendlichen Zeugen entgegen dem § 69 Abs. 1 StPO nicht veranlasst habe, sich zu Beginn ihrer Vernehmung über deren Gegenstand im Zusammenhang zu äußern, und dass er ihnen stattdessen von Anfang an nur einzelne Fragen an Hand der Akten gestellt habe. Dieser Vorwurf der Revision ist durch die dienstlichen Äußerungen nicht bestätigt worden.

4. Die Polizeibeamten haben gegen den Angeklagten im Ermittlungsverfahren keinen nach § 136a StPO unzulässigen Druck ausgeübt. Das hat schon das Landgericht festgestellt (UA S. 10). Der Vortrag der Revision gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

II. Die übrigen Ausführungen der Revision bezwecken nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Der allgemeinen Sachrüge hält das Urteil stand. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerDr. Borker
KoffkaSchmitt