Revision verworfen: Umarmung/Kuss kein Bestechungsvorteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 188/59
- Datum
- 21.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorteil im Sinne der §§ 331, 332 StGB kann auch immaterielle Zuwendungen umfassen, jedoch begründen geringfügige und vorübergehende Zärtlichkeiten keinen strafrechtlich relevanten Vorteil.
Bei der Prüfung, ob ein Amtsträger bestochen wurde, ist auf den Sinn und Zweck der Strafvorschriften abzustellen; nicht jede persönliche Zuwendung erfüllt den Tatbestand eines Amtsdelikts.
Ein Freispruch ist nicht zu beanstanden, wenn die Beweislage mehrere Geschehensvarianten zulässt und kein begründeter Verdacht für eine andere Straftat besteht.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Landeskasse zu erstatten, wenn eine Bestechung nicht in Betracht kommt und keine Ausnahme nach dem Entschädigungsgesetz vorliegt (§ 467 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 22. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberwachtmeister bei den Justizvollzugsanstalten Fritz W█████ aus █████, geboren am ██████ 1909 in R██████, wegen schwerer passiver Bestechung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. Januar 1959 wird verworfen.
Ihre Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch sie entstanden sind, werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Freispruch ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Es fehlt schon an einem Vorteil im Sinne der §§ 331, 332 StGB.
Dazu mögen zwar nicht nur Zuwendungen von Vermögenswert, sondern auch gewisse immaterielle Genüsse, z. B. der Geschlechtsverkehr und ähnliche unzüchtige Handlungen zu rechnen sein (RGSt 9, 156; 64, 291; 71, 390, 396). Um sie geht es aber hier nicht. Der Angeklagte hatte sich von Frau ███ in scherzhafter Form nur versprechen lassen, sie werde ihn „einmal in den Arm nehmen“. Einige Tage später kam es auf der Straße dazu, dass entweder er sie oder sie ihn einmal umarmte und dabei küsste. Es erscheint nicht gerechtfertigt, wegen des geringfügigen und vorübergehenden „Sinnengenusses“, der mit einer solchen flüchtigen Zärtlichkeit verbunden ist, ein Amtsverbrechen (§ 332 StGB) oder auch nur ein Vergehen im Amt (§ 351 StGB) anzunehmen. Das entspräche nicht dem Sinn dieser Strafbestimmungen. Ob und unter welchen Voraussetzungen schon „die Befriedigung des Ehrgeizes, der Eitelkeit oder des Geltungsbedürfnisses“ einen solchen Vorteil ausmacht (vgl. RGSt 77, 75, 78; RG DR 1940, 872 a. E.), kann dahinstehen. Denn um sie war es dem Angeklagten nicht zu tun, wie aus dem Urteil deutlich hervorgeht.
Der Generalbundesanwalt hat, allerdings aus anderen Gründen, beantragt, die Revision insoweit zu verwerfen, als sie sich gegen den Freispruch richtet.
2. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten muss die Landeskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO tragen, weil eine Bestechung nach § 331 oder § 332 StGB aus den dargelegten Rechtsgründen nicht in Betracht kommt und auch kein Ausnahmefall nach § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vorliegt.
Der Generalbundesanwalt, der die Revision in diesem weiteren Punkt vertritt, trägt vor, nach den Urteilsgründen könne gegen den Angeklagten der Verdacht einer Nötigung (§ 240 StGB) bestehen, weil sie die Möglichkeit nicht ausschlössen, dass er Frau ██████ gewaltsam gezwungen habe, sich von ihm umarmen und küssen zu lassen. Die Strafkammer habe nicht geprüft, ob ein begründeter Verdacht in dieser Richtung ausgeräumt sei.
Das Landgericht hält aber, wie aus dem Urteil (UA S. 5) deutlich hervorgeht, die Einlassung des Angeklagten für nicht weniger wahrscheinlich als die Aussage der Frau ████. Bei dieser Sachlage besteht gegen ihn kein begründeter Verdacht der Nötigung. Das gilt umso mehr, als noch die dritte Möglichkeit in Betracht kommt, dass der Angeklagte die Frau ███████ mit ihrem Einverständnis umarmt und geküsst hat, die Wahrheit also zwischen den widersprechenden Darstellungen der beiden Beteiligten liegt.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.
| Sarstedt | Schmitt | Fischer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Börker |