Revision: Teilaufhebung der Verurteilungen (Beihilfe zum Diebstahl, Hehlerei)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 188/55
- Datum
- 26.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 27b StGB ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und darf nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil der Täter wirtschaftlich gut gestellt ist und eine Geldstrafe vermeintlich ‘mühelos’ bezahlen könnte.
Pauschale Hinweise auf den 'Charakter' des Täters rechtfertigen ohne konkrete, tatrichterlich belegte Umstände nicht den Ausschluss der Anwendung mildernder Vorschriften wie § 27b StGB.
Bei Bestehen berechtigter Anhaltspunkte für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes (Amnestie) sind relevante Schuldsprüche und Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, damit das Tatgericht die Rechtsfolge der Straffreiheit prüfen kann.
Für den Tatbestand der Hehlerei ist die Verfolgbarkeit oder Amnestierung der Vortat nicht entscheidend; maßgeblich sind Kenntnis des Erwerbers von der Herkunft der Sache und dessen Bereicherungsabsicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 13. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den jetzigen Angestellten Norbert ███ aus █████████, geboren ██████████████ in Oberschlesien, wegen Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1955, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 13. Juli 1954 aufgehoben, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft. Aufgehoben werden ferner die Feststellungen, die sich auf den Strafausspruch „wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Steuerhinterziehung“ und auf den Gesamtstrafausspruch beziehen; im Übrigen bleiben die Feststellungen bestehen. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████████ wird verworfen.
Gründe
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers an das Landgericht zurückverwiesen.
Herzog - Von Rechts wegen -
Nach der Formel des Urteilsspruches ist der Angeklagte █████████ wegen „Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl, je in Tateinheit mit Steuerhinterziehung“ zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis, zu 300 DM Geldstrafe und zu 1.140 DM Wertersatz verurteilt worden. Seine Revision greift die Diebstahlsverurteilung nur im Strafausspruch, die Hehlereiverurteilung aber in vollem Umfange mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich-rechtlichen Beschwerden an.
I. Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Steuerhinterziehung
1.) Die meisten Beanstandungen der Revision sind offensichtlich unbegründet und bedürfen daher keiner eingehenden Erörterung.
a) Da ausweislich der Akten durch die zuständige Besatzungsmacht die im Übrigen jetzt nicht mehr erforderliche Verfolgungsgenehmigung erteilt worden war, konnte ein deutsches Gericht auch verhandeln und entscheiden.
Ob eine englische Straffreiheitsvorschrift auf die in Deutschland begangene Tat eines Deutschen deshalb angewendet werden musste, weil englisches Eigentum verletzt worden war, bedurfte als abwegig keiner näheren Behandlung im Urteil.
b) Auf Seite 16 der Urteilsabschrift befindet sich die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte █████ nicht in „beengten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe, weil seine Eltern in Stadthagen eine gutgehende Bäckerei aufgemacht hatten“.
c) Da die Taten des Angeklagten in insgesamt 4 Teilakten durchgeführt wurden, spricht das angefochtene Urteil mit Recht von erheblichen, länger andauernden Schiebungen. Es kommt hierbei nicht darauf an, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers nicht den Umfang der strafbaren Handlungen der übrigen Angeklagten erreichte. Das ist im Übrigen beim Strafmaß berücksichtigt worden.
d) Den Umstand der Strafbefreiung des englischen Haupttäters hat das Landgericht bei der Straffestsetzung ebenfalls nicht übersehen.
e) Das hartnäckige Leugnen des Beschwerdeführers ist nicht strafschärfend verwertet worden. Der Tatrichter hat es nur abgelehnt, die Strafe lediglich deshalb zu mildern, weil der Angeklagte unter dem Druck der Verhältnisse schließlich doch gestanden hat. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
f) Das Vorbringen neuer Tatsachen ist im Revisionsrechtszug auch dann unbeachtlich, wenn es sich auf die Straffrage bezieht.
g) Mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, dass die im früheren Senatsurteil empfohlene, auf die Einzelperson zugeschnittene Prüfung der Strafzumessung nicht erfolgt sei. Dem widersprechen die Gründe des jetzt angefochtenen Urteils.
Kein Rechtsmangel ist darin zu finden, dass die Strafe gegen den ███████████ ███ ███ im Vergleich zu den anderen Angeklagten nicht stärker herabgesetzt worden ist. Im Übrigen haben die anderen Angeklagten immer noch höhere Strafen erhalten als der Beschwerdeführer.
2.) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Begründung der Nichtanwendung des § 27b StGB (UA 19):
„Die Umwandlung der ersten Einsatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis in eine Geldstrafe nach § 27b StGB kam deshalb nicht in Frage, weil bei diesem Angeklagten, der wirtschaftlich gut gestellt ist, der Strafzweck durch eine Geldstrafe, die er mühelos bezahlen konnte, und auch mit Rücksicht auf seinen Charakter, nicht erreicht werden kann.“
a) Der Tatrichter durfte die Vorschrift des § 27b StGB nicht deswegen außer Acht lassen, weil der Beschwerdeführer wirtschaftlich gut gestellt ist und daher „eine Geldstrafe mühelos bezahlen“ könnte, so dass aus diesem Grunde der Strafzweck in Frage gestellt sein könnte. Die Erwägung, ob ein Täter eine Geldstrafe mühelos oder nur unter Schwierigkeiten zu bezahlen vermag, würde allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Täter auch 10.000 DM ohne weiteres bezahlen könnte. Das ist hier aber nicht der Fall. Nach UA S. 6 bezieht der Angeklagte nur ein Monatseinkommen von 300 DM zuzüglich 8 DM Tagegeld. Es erscheint unerfindlich, wie man mit einem solchen Einkommen eine Geldstrafe bis zu 10.000 DM – dies wäre die hier in Betracht kommende obere Grenze – „mühelos“ bezahlen kann.
b) Die weitere Begründung des Urteils zu diesem Punkte („... und auch mit Rücksicht auf seinen Charakter...“) hat anscheinend keine selbständige Bedeutung, sondern soll nur im Zusammenhang mit der erörterten, rechtlich bedenklichen Erwägung gelten („und“).
Im Übrigen ist, soweit dieser Teil der Begründung in Betracht kommt, auch nicht zu erkennen, aus welchem Grunde der Charakter des Angeklagten der Verhängung einer Geldstrafe entgegenstehen sollte. Jedenfalls ergeben die sonstigen Urteilsgründe hierfür nichts. Der Umstand allein, dass sich der Angeklagte als intelligenter Mensch durch einen (ihm übergeordneten) englischen Corporal zu strafbaren Handlungen verleiten ließ, muss noch nicht ohne weiteres als Zeichen eines schlechten Charakters gedeutet werden, zumal der Beschwerdeführer sonst noch nicht bestraft worden ist.
3.) Nach alldem war die verhängte Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis mit den ihr zugrunde liegenden, d. h. die Strafzumessung dieses Falles betreffenden Feststellungen aufzuheben.
Die Aufhebung musste sich auch auf die Gesamtstrafe und die daneben erkannte Wertersatzstrafe nebst den hierzu gehörenden Feststellungen erstrecken.
II. Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung
1.) Die Einzelbemängelungen der Revision sowie die allgemeine Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.
a) Die strafbare Vortat ist im Urteil mehrfach und rechtsirrtumsfrei festgestellt.
b) Es kommt für den Hehlereitatbestand nicht darauf an, ob die strafbare Handlung des Vortäters verfolgbar ist oder nicht. Daher spielt auch seine etwaige Amnestierung keine Rolle.
c) Die Bewertung des Umstandes, dass der Angeklagte Quittungen mit seinem richtigen Namen unterschrieben hatte, ist Sache des Tatrichters (vgl. UA 14). Der von ihm hierbei gezogene Schluss braucht nicht zwingend zu sein, wenn er nur denkgesetzlich möglich ist.
d) Da die Vorteilsabsicht sich aus den gesamten Umständen des Falles ergibt, bedurfte es hierzu keiner besonderen Darlegungen.
e) Wie bereits in dem ersten Urteil des erkennenden Senats entschieden, kommt im Falle des Ankaufes von fünf Reifen Beihilfe zur Diebstahlstat des Engländers Bill nicht in Betracht.
f) Nach den nicht angreifbaren Feststellungen auf Seite 12 der Urteilsabschrift wusste der Angeklagte, dass die Reifen verzollt werden mussten, wenn sie in den Verkehr gebracht werden sollten.
g) Die Schätzung der Wertersatzhöhe ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.) Gegen die Verurteilung zu drei Monaten Gefängnis wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung bestehen daher an sich keine rechtlichen Bedenken. Gleichwohl müssen Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden. Sofern nämlich die Strafkammer jetzt auf den anderen Fall die Vorschrift des § 27b StGB anwenden will, müssten beide Taten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt werden, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Für die Diebstahlsstrafe käme keine höhere Ersatzfreiheitsstrafe als zwei Monate Gefängnis in Betracht. Daneben wären allenfalls noch 30 Tage Gefängnis für eine (bisher verhängte) Geldstrafe zu berücksichtigen. Nach § 2 StFG 1954 tritt aber Straffreiheit auch dann ein, wenn neben einer Freiheitsstrafe von drei Monaten Geldstrafen verhängt sind, bei denen die Ersatzfreiheitsstrafen drei Monate nicht übersteigen. Dass die Worte „allein oder nebeneinander“ auch dann gelten, wenn Freiheitsstrafe und Geldstrafen auf Grund verschiedener Taten ausgesprochen wurden, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. u. a. BGH in 2 StR 279/54 vom 30.11.1954). Die Voraussetzungen des § 4 StFG über die Straffreiheit bei Steuervergehen wären gegeben.
Da also unter Umständen auf beide Taten die Amnestie angewendet werden muss, war dem Tatrichter entsprechend freie Hand zu geben. Die Hehlereiverurteilung musste daher im Schuld- und Strafausspruch und die Diebstahlsverurteilung nun auch im Schuldspruch aufgehoben werden. Dass die Revision im letzterwähnten Falle auf das Strafmaß beschränkt war, vermochte die Aufhebung nicht zu hindern (BGHSt 6, 304).
Die Feststellungen zu diesen Verurteilungen konnten jedoch bestehen bleiben, soweit sie nicht den Strafausspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl und die Gesamtstrafe nebst Wertersatzstrafe betreffen.
III.
Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
1.) Sollte der Angeklagte wieder verurteilt werden, so wird klarzustellen sein, ob er der „Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Steuerhinterziehung“ oder der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig ist; das ist bislang unklar (vgl. hierzu UA S. 19 einerseits und UA S. 2, 16 andererseits).
2.) Weiterhin sind im Urteilsspruch die Geldstrafen getrennt aufzuführen und nicht zusammenzurechnen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |