Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Fristversäumnis bei Niederschrift der Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 1/88
Datum
26.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision eingelegt; eine vom Verteidiger erklärte Rücknahme war mangels ausdrücklicher Ermächtigung unwirksam. Das Gericht gab der Verfahrensrüge wegen Verletzung der Frist zur Niederschrift der Urteilsgründe (§275 StPO) statt, da die Niederschrift verspätet eingegangen war. Ein unabwendbarer Umstand lag nicht vor, daher Aufhebung nach §338 Nr.7 StPO und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erklärung des Verteidigers, die Revision ohne ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zurückzunehmen, ist unwirksam.

2

Die Frist zur Niederschrift der Urteilsgründe nach §275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist auch für rechtskräftig erklärte Urteile zu beachten; die bloße irrtümliche Annahme der Rechtskraft rechtfertigt keine Fristüberschreitung.

3

Ein unabwendbarer Umstand im Sinne des §275 Abs. 1 Satz 4 StPO setzt ein objektiv und außerhalb jeglicher Einflussmöglichkeit liegendes Ereignis voraus; bloße Irrtümer über Verfahrensfragen genügen nicht.

4

Wird die Frist zur Niederschrift der Urteilsgründe unentschuldigt überschritten, ist das Urteil gemäß §338 Nr. 7 StPO aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. Juni 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ████████, Alain, geboren am ████████ ███ 1961 in ██ ███ (Martinique), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 1987 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision ist zulässig. Die Erklärung des Verteidigers, dass er die Revision zurücknehme, im Schriftsatz vom 7. Juli 1987, da er hierzu nicht ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO), ist unwirksam.

Die auf Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg. Das Urteil ist am 29. Juni 1987 verkündet worden. Die Urteilsgründe hätten am 3. August 1987 zu den Akten gebracht werden müssen. Sie sind erst am 10. August 1987 auf der Geschäftsstelle eingegangen.

Ein unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, der die Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Die irrtümliche Annahme, das Urteil sei rechtskräftig, reicht dafür nicht aus, weil die Frist für die Niederschrift der Urteilsgründe auch für rechtskräftige Urteile gilt.

Das Urteil ist daher nach § 338 Nr. 7 StPO aufzuheben.

Der Beschluss des Landgerichts vom 29. Juli 1987, mit dem die Kosten der Revision dem Angeklagten auferlegt worden sind, ist gegenstandslos.

SchusterHerrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte