Sofortige Beschwerde: Aufhebung der Kostenentscheidung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 187/90
- Datum
- 25.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann über die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO nicht entscheiden, soweit dem angefochtenen Urteil die für die Beurteilung der Kosten- und Auslagenentscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen.
Behauptet der Beschwerdeführer, bestimmte Untersuchungen seien zugunsten des Angeklagten ausgefallen oder überflüssig, müssen hierzu entsprechende tatrichterliche Feststellungen im Urteil getroffen werden (§ 465 Abs. 2 StPO).
Fehlen die hierfür notwendigen tatsächlichen Feststellungen im Urteil, ist die Entscheidung über Kosten und Auslagen insoweit aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung dient dazu, dem Tatrichter die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermöglichen; eine eigene Entscheidung des Revisionssenats ist in solchen Fällen ausgeschlossen (vgl. BGHSt 26, 29).
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ███████, den Kaufmann Ernst, geboren am ███ 1940 in █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten ███ wird die in dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. November 1989 enthaltene Entscheidung über die Kosten und Auslagen, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben.
Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Senat kann über die sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) nicht entscheiden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass einzelne Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind (§ 465 Abs. 2 StPO) oder überflüssig waren. Das Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die für eine solche Entscheidung maßgebend sein könnten.
Unter diesen Umständen hat der Senat das Urteil im Ausspruch über die Kosten und Auslagen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen (BGHSt 26, 29).
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