Revision: Aufhebung wegen unterlassenen letzten Wortes (§ 258 Abs. 3 StPO) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 187/79
- Datum
- 26.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung des letzten Wortes nach § 258 Abs. 3 StPO gehört zum rechtlichen Gehör und kann bei Unterlassung eine verfahrensrechtliche Gehörsverletzung darstellen.
Ist nicht auszuschließen, dass die unterbliebene nochmalige Äußerungsmöglichkeit des Angeklagten das Tat- oder Beteiligungsvorbringen beeinflusst hätte, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
Der Revisionsrechtsschutz greift, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausgeschlossen werden kann; es genügt, dass die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils plausibel erscheint.
Das Gewicht einer unterlassenen Belehrung/Erwiderung ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Angeklagte teils geständig, teils widersprüchlich aussagt, sodass eine erneute Äußerung das Bild hätte ändern können.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 2. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████ wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig und – zu 2 – auf Antrag des Angeklagten ████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. Oktober 1978, soweit es ihn verurteilt hat, mit den zugehörigen Feststellungen im Umfang aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat.
2. Die Revisionen der Angeklagten [REDACTED] werden als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ██████ beanstandet mit Recht, dass ihm nach Ablehnung des von dem Mitangeklagten [REDACTED::SC___D] gestellten Beweisantrages nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dieser Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO beruht. Der Beschwerdeführer hat sich in der Hauptverhandlung zum Fall [REDACTED::WC__) nicht geäußert (UA S. 18). Im Fall ████ war er zwar geständig (UA S. 28); er hat jedoch falsche Angaben über die Beteiligung der Mitangeklagten [REDACTED::JC)] gemacht (UA S. 30). Es ist möglich, dass er sich in beiden Fällen anders verteidigt hätte, wenn er nochmals zur Äußerung aufgefordert worden wäre. Dies hätte das Urteil beeinflussen können.
| Fleischmann | Herrmann | Ulsamer | |||
| Schuster | Fuhrmann |