Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen widersprüchlicher Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 187/68
- Datum
- 11.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt widerspruchsfreie und mit den übrigen Urteilsfeststellungen vereinbare Gründe für eine künftige Gefährlichkeit voraus.
Widersprüchliche oder mit den festgestellten Tatsachen nicht übereinstimmende Begründungen rechtfertigen die Aufhebung der Maßregel und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Fehlt im Strafausspruch die konkrete Bezeichnung der Strafart, ist dies unschädlich, wenn aus dem Urteil mit letzter Sicherheit hervorgeht, welche Strafart gemeint ist.
Bei der Prüfung der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch zu berücksichtigen, ob altersbedingte Veränderungen zum Zeitpunkt der Entlassung ein Abklingen des verbrecherischen Willens erwarten lassen können.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 17. November 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurergesellen Otto ███ ███ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████████ in █████ (a.C.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Diebstahls i.R. u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1968, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ ██ als Verteidiger,
██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. November 1967 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung nebst den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Die Schuldsprüche, die der Angeklagte nur mit der allgemeinen Sachrüge angreift, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Bei den Strafaussprüchen fehlt zwar die Angabe der Strafart für den fortgesetzten Taschendiebstahl. Der Zusammenhang des Urteils ergibt aber mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit, dass auch hier eine Zuchthausstrafe gemeint war.
2. Dagegen können die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Ihre Begründung ist nicht frei von Widersprüchen. Das Landgericht führt aus, dass der Angeklagte (vom Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus betrachtet) in Zukunft gefährlich sein wird, und meint, dass er auch nach Strafverbüßung erhebliche Straftaten begehen wird. Das schließt es u.a. aus folgenden Tatsachen: Der Angeklagte ist bereits im Jahre 1941 in Sicherungsverwahrung gewesen; ferner hat ihn auch die ständige Verschärfung der Strafen nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten können (UA S. 23, 24). Beides entspricht jedoch nicht den an anderer Stelle getroffenen Feststellungen.
Danach ist der Angeklagte, der am 20.2./9.6.1941 wegen Diebstahls und schweren Diebstahls im Rückfall zu insgesamt sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden war und anschließend in Sicherungsverwahrung zu nehmen war, nach dem letzten Weltkrieg aus dem Zuchthaus entlassen worden (UA S. 5). Das spricht dafür, dass die im Jahre 1941 verhängte siebenjährige Zuchthausstrafe im Jahre 1945 noch nicht verbüßt war und der Angeklagte sich damals nicht in Sicherungsverwahrung befand. Unzutreffend ist weiter, dass die Vorstrafen des Angeklagten sich dauernd verschärft haben. Sie haben sich vielmehr seit 1945, von einer im Jahre 1961 verhängten Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten abgesehen, jeweils sowohl der Art als auch der Höhe nach vermindert (UA S. 5–17). Da die Begründung sowohl der Gefahrlichkeit des Angeklagten als auch der Sicherungsverwahrung unmerklich ineinander übergehen (UA S. 24), lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung der in Wirklichkeit festgestellten Tatsachen von der Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hätte.
Es ist möglich, dass sich die Verurteilung des Angeklagten nach § 20a StGB zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.
Das Landgericht wird zur Frage der Sicherungsverwahrung auch zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten zur Zeit seiner Entlassung auch wegen seines Alters mit einem Abklingen seines verbrecherischen Willens zu rechnen ist.
| Schmitt | Borker | Herrmann | |||
| Sarstedt | Kersting |