Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Betrugs mangels Feststellungen zum Schadenseintritt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 187/61
Datum
16.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Betrugs gegenüber einer Volksbank. Das BGH beanstandet, dass die Feststellungen über Kredithöhe, bestehende Sicherheiten und deren Verwertbarkeit fehlen, sodass ein Schaden der Bank nicht festgestellt werden kann. Die Verurteilung wird insoweit aufgehoben; die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Eine weitergehende Revision wurde als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs ist erforderlich, dass die Feststellungen erkennen lassen, dass durch die Täuschung ein Vermögensschaden eintreten würde oder der Täter dies zumindest billigend in Kauf genommen hat.

2

Fehlen konkrete Angaben über die Höhe des beantragten Kredits, den Wert und die Realisierbarkeit bereits vorhandener Sicherheiten, kann nicht festgestellt werden, ob bei Gewährung des Kredits ein Schaden entstanden wäre.

3

Unklare oder lückenhafte Feststellungen zur Deckung des weiter beantragten Kredits durch vorhandene Sicherheiten rechtfertigen keine Verurteilung wegen versuchten Betrugs und führen zur Aufhebung der Entscheidung.

4

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie ausschließlich pauschale Angriffe auf die richterliche Beweiswürdigung enthält und weder eine Verfahrens- noch eine substantiiert begründete Sachrüge darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 10. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Jürgen D ███ aus ██████, geboren am ██████ ████ in ██, wegen versuchten Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Hans-Jürgen █████ wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 10. Dezember 1960 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen versuchten Betruges gegenüber der ███ Volksbank verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unzulässig verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges gegenüber der A[REDACTED] Volksbank verurteilt worden ist, greift er das Urteil mit der Sachrüge (Nichtbeachtung des § 46 StGB) an. Diese hat im Ergebnis Erfolg.

Die Darlegungen der Strafkammer ergeben nicht ausreichend, dass der Bank ein Schaden entstanden wäre, wenn sie den beantragten Kredit gegeben hätte. Wie die Feststellungen ergeben, handelte es sich bei den Kreditverhandlungen um die Erhöhung eines dem Hans [REDACTED] D bereits vorher eingeräumten Kredits, für den schon Sicherungen gegeben waren. Die Urteilsfeststellungen schließen es jedenfalls nicht aus, dass diese Sicherungen auch für den weiteren Kredit gehaftet hätten, wenn dieser gegeben worden wäre. Sie lassen aber nichts darüber erkennen, wie hoch der neu beantragte und der vorher eingeräumte Kredit waren, welchen Wert die dafür gegebenen Sicherungen hatten und ob diese Sicherungen ohne Schwierigkeiten zu realisieren waren. Ohne solche Feststellungen lässt sich aber nicht sagen, ob bei Hingabe des neuen Kredits ohne gleichzeitige Sicherungsübereignung des Kraftwagens für die Bank ein Schaden entstanden wäre, oder ob der Angeklagte dies mindestens billigend in Kauf genommen hat.

Aus diesem Grunde muss die Verurteilung wegen versuchten Betruges im Falle der A[REDACTED] Volksbank aufgehoben werden.

Es empfiehlt sich, dass die Strafkammer auch ausdrücklich erörtert, ob etwa die Hingabe des Kredits deshalb unterblieben ist, weil der Angeklagte den Antrag zurückgenommen oder seinen Vater zur Rücknahme des Kreditantrags veranlasst hat, ehe die Bank die Täuschung bemerkte, wie die Revision behauptet.

II. Soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges gegenüber der Deutschen Gewerbe- und Landkreditbank in K[REDACTED] verurteilt worden ist, ist seine Revision unzulässig. Sie enthält weder eine Verfahrens- noch eine Sachrüge. Sie beschränkt sich vielmehr ausschließlich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

SarstedtKoffkaBorker
SchmidtMayr