Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 187/56
Datum
28.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens. Der BGH gab der Revision teilweise statt, weil die Strafkammer in ihren Urteilsgründen auf bloße Vermutungen zurückgegriffen und nicht erwiesene Umstände zum Nachteil des Angeklagten verwertet hatte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht auf bloßen Vermutungen oder nicht als erwiesen festgestellten Umständen beruhen.

2

Es liegt ein Rechtsfehler vor, wenn der Tatrichter nicht erwiesene Tatsachen zum Nachteil des Angeklagten für die Entscheidung heranzieht.

3

Neue Tatsachenvorträge in der Revision sind unbeachtlich, soweit sie sich gegen das Ermessen des Tatrichters als solches wenden.

4

Hat das Urteil Erwägungen enthalten, die offensichtlich auf unbewiesenen Annahmen beruhen und für die Entscheidung eine wesentliche Rolle spielen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 4. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenbohrer Glinther █████████ aus ███, Landkreis ███, geboren am ██████████ in ███████, wegen Sittlichkeitsverbrechens,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 4. April 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat ihm das Landgericht versagt. Hierzu wird im angefochtenen Urteil folgendes ausgeführt:

„Dagegen kann dem Angeklagten nach § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung nicht gewährt werden, da das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 aaO). Die Strafkammer hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass Kinder, wenn sie sich außerhalb des Bereichs ihrer elterlichen Gewalthaber, wie etwa in Heimen, Zeltlagern pp., befinden, eines ganz besonderen Schutzes bedürfen. Wenn sie in derartigen Fällen auch meistens von Erwachsenen betreut werden, kann die Aufsicht naturgemäß nicht so individuell und so umfassend sein wie im Elternhaus. Diesen Zustand hat der Angeklagte ausgenutzt und sich dabei in recht hässlicher Weise an der █████████ ███ vergangen. Daneben hat er das Vertrauen, das sein Vater als Heimleiter dadurch in ihn gesetzt hatte, dass er ihn im Heim mitarbeiten ließ, in verwerflicher Weise missbraucht. Er hat sich auch zu dieser Tat hinreißen lassen, obwohl der Fall des ‚Jugenderziehers‘ ████, der sich in einem Kinderheim im Landgerichtsbezirk Stade in schwerster Weise an Jugendlichen vergangen hatte, im Jahre 1955 in der Öffentlichkeit über die Grenzen des Bezirks hinaus erhebliches Aufsehen erregt hatte und auch dem Angeklagten bekannt geworden sein wird. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände, und zwar sowohl der Persönlichkeit des Täters wie auch des Unrechtsgehalts der Tat, kann daher von der Vollstreckung der Strafe nicht Abstand genommen werden.“

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er sich lediglich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Unbeachtlich sind allerdings alle Angriffe des Beschwerdeführers, die sich zum Teil sogar mit neuem Tatsachenvortrag gegen das Ermessen des Tatrichters als solches wenden.

Zuzugeben ist der Revision dagegen, dass die angefochtene Entscheidung sich unter anderem auf eine bloße Vermutung stützt. Jedenfalls deuten die Worte des Urteils, „obwohl der Fall P. ... dem Angeklagten bekannt geworden sein wird“, eher auf eine Vermutung als auf eine Feststellung. Es ist aber stets ein Rechtsfehler, wenn Umstände, die der Tatrichter nicht als erwiesen ansieht, zum Nachteil eines Angeklagten verwendet werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der dem Senat bekannte Fall Porazinski sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so sehr von dem hier vorliegenden unterscheidet, dass ein Vergleich nicht recht verständlich erscheint.

Weiterhin kann auch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruht. Denn die Begründung des Urteils gibt dieser fehlerhaften Erwägung einen verhältnismäßig großen Raum und führt im unmittelbaren Anschluss hieran aus, „unter Berücksichtigung aller dieser Umstände“ sei die Vollstreckung der Strafe nicht ausgesetzt worden.

Die Strafkammer wird daher hierüber nochmals verhandeln und entscheiden müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtSchmitt