Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: §310 StGB bei entdecktem Brand und weiterem Schaden nicht anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 18/72
Datum
14.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, das den Angeklagten wegen vierfacher schwerer Brandstiftung verurteilte. Streitpunkt war die Anwendung des § 310 StGB (tätige Reue) und die Frage eines strafbefreienden Rücktritts nach § 49a Abs. 4 StGB. Der Senat bestätigte die Nichtanwendbarkeit des § 310, soweit Brände entdeckt/gelöscht waren bzw. bereits weiterer Schaden eingetreten war, und sah keine Verletzung des Verbots der Doppelverwertung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 310 StGB (tätige Reue) findet keine Anwendung, wenn der Brand zufällig durch Dritte entdeckt und gelöscht wird, bevor ein rettendes Eingreifen des Täters möglich wird.

2

Für die Voraussetzungen des § 310 StGB ist erforderlich, dass sich das Feuer räumlich über den ursprünglichen Entstehungsort auf andere Teile oder Bestandteile ausgebreitet hat (‚weiterer Schaden‘).

3

Eine analoge Anwendung des § 49a Abs. 4 StGB zur Herbeiführung strafbefreienden Rücktritts bei vollendeten Delikten kommt nicht in Betracht; die Vorschrift betrifft nicht restriktiv behandelte Fälle des Rücktritts bei geplanten Verbrechen.

4

Bei der Strafzumessung liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung vor, sofern bereits berücksichtigte Umstände (z. B. alkoholbedingte Gefährdung) nicht in unzulässiger Weise zu einer verdoppelnden Belastung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. Juni 1971

Rubrum

5 StR 18/72 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Einzelhandelskaufmann Willi S. ██ aus ██████, geboren am ███ 1944 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen menschengefährdender Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

██████████████████ Oberrat Dr. Ernest aus ████, ███ ████████████, Justizangestellte ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Juni 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat nur die Sachrüge erhoben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Daß der Angeklagte in allen vier Fällen den Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt hat, wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Der Verteidiger hat aber die Auffassung vertreten, das Landgericht habe § 310 StGB (tätige Reue auch bei vollendeter Tat) nicht richtig angewendet. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

a) In den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum § 310 StGB deswegen nicht angewandt, weil der Brand jeweils zufällig, d. h. ohne Zutun des Angeklagten, entdeckt und gelöscht wurde. Im Fall 1 wurde die Zeugin ███ durch das Knistern des Feuers aufmerksam, und auf ihre Hilferufe wurde das Feuer von dem Zeugen ████████ mit Unterstützung eines Hausbewohners gelöscht, bevor die Feuerwehr eintraf. Im Fall 3 hatte der Zeuge ██████ den vom Angeklagten gelegten Brand entdeckt, von ihm alarmierte Hausbewohner hatten alsdann das Feuer gelöscht, und zwar wieder vor Eintreffen der Feuerwehr. Rettendes Eingreifen ist Entdeckung und Löschung. § 310 StGB entfällt.

b) Die Strafkammer hat „eine Strafbefreiung in Anwendung eines sich aus §§ 310, 49a Abs. 4 StGB ergebenden Rechtsgedankens“ (in allen vier Fällen) abgelehnt, „weil § 310 nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar und demgemäß auch keine durch eine Analogie auszufüllende Gesetzeslücke vorhanden“ sei. Was die Revision hierzu im einzelnen noch vorgetragen hat, vermag die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht zu erschüttern. Im übrigen weist die Strafkammer auch zutreffend auf die in BGHSt 15, 198 ff. abgedruckte Entscheidung des Senats hin, nach der die Vorschriften des § 49a Abs. 4 StGB nur den strafbefreienden Rücktritt von geplanten Verbrechen betreffen, nicht aber für Versuchshandlungen gelten. An dieser Entscheidung hält der Senat fest. Wie die Strafkammer zu Recht weiter geschlossen hat, muß das in BGHSt 15, 198 ff. Ausgeführte um so mehr gelten, wenn es um ein vollendetes Delikt und die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts geht.

2. a) Was die Fälle 2 und 4 der Urteilsgründe anlangt, so hat die Strafkammer die Anwendung des § 310 StGB abgelehnt, weil das Feuer jeweils nicht gelöscht worden ist, bevor ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war. Die Revision meint jedoch ohne Erfolg, daß die Strafkammer diesen Begriff verkannt habe.

Ob ein „weiterer Schaden“ im Sinne des § 310 StGB entstanden ist, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Erforderlich ist allerdings, daß das Feuer sich bereits räumlich weiter verbreitet hatte, als auf den Ort, wo es unmittelbar angelegt wurde. Ist der Gegenstand des Verbrechens ein zur Wohnung von Menschen dienendes Gebäude, so ist mithin zu erfordern, daß sich der Brand über den ursprünglichen Herd auf andere Teile oder Bestandteile ausgebreitet hat (vgl. RGSt 57, 294; 295). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht deutlich festgestellt. Daß die Strafkammer den Begriff des „weiteren Schadens“ aus Rechtsirrtum schon dann als erfüllt angesehen hat, wenn das Gebäude vom Feuer in einer Weise erfaßt worden ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht, also die Voraussetzung einer Verurteilung nach § 306 StGB irrtümlich mit der Voraussetzung des § 310 StGB verwechselt hat, ist den Urteilsgründen keineswegs zu entnehmen. Soweit in diesem Zusammenhang für den Fall 2 darauf hingewiesen wird, daß die Tür nicht Bestandteil eines Gebäudes sei, steht das in Widerspruch zu BGHSt 20, 246, 247. Danach ist eine Tür ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil des Gebäudes, der zur Inbrandsetzung eines Gebäudes geeignet ist. Daß für die Frage des „weiteren Schadens“ nicht der finanzielle Schaden maßgeblich ist, sondern dessen Bedeutung für die Brandgefahr, ist richtig. Das hat aber das Landgericht nicht verkannt.

b) Wegen der Frage, ob hier eine analoge Anwendung des § 49a Abs. 4 StGB möglich war, wird auf die Ausführungen zu 1b) verwiesen.

II. Zur Strafzumessung wirft die Revision dem Landgericht vor, es habe gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen verstoßen. Das ist nicht der Fall. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für den Vortrag, nach dem die Strafkammer nicht zum Nachteil des Angeklagten habe verwenden dürfen, daß dieser „trotz Kenntnis der auf ihn vom Alkoholgenuß ausgehenden Gefahr erneut erhebliche Mengen Bier getrunken habe und sich damit selbst wieder in die Gefahr gebracht habe, wie auch zuvor unter Alkoholeinfluß Brände zu stiften“.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerSchmitt
SchmidtFleischmann