Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzulässiger Beweisablehnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 186/90
Datum
29.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf und verweist die Sache wegen fehlerhafter Beweisablehnung an eine andere Strafkammer zurück. Zentrale Frage war, ob ein Beweisantrag auf Aussagen von Klinikärzten zu therapeutischen Fortschritten zu Recht abgelehnt wurde. Das Gericht befand, die Ablehnung war nicht mit den Gründen des § 244 Abs. 3 StPO gedeckt. Die Revision gegen Schuld- und Strafausspruch blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bedarf einer tragfähigen Gefährlichkeitsprognose, die durch relevante Beweiserhebung zu stützen ist.

2

Ein Beweisantrag auf zeugenschaftliche Aussagen über therapeutische Entwicklungen in Kliniken darf nicht mit bloßer Nichtnotwendigkeit zurückgewiesen werden, wenn die Angaben für die Prognose von Bedeutung sein können.

3

Die Ablehnung einer Beweisaufnahme ist nach § 244 Abs. 3 StPO nur aus den dort genannten Gründen zulässig; Unbedeutlichkeit ist zu prüfen, wenn die Tatsachen für die Entscheidungsfindung wesentlich sein können.

4

Liegt eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung von Beweisanträgen vor, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, zur ergänzenden Beweisaufnahme zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 10. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Koch Hermann ███ aus ████, geboren am ██████████ 1937 in ██████, zur Zeit in Sicherungsverwahrung, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1990 nach § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. November 1989 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Zum Maßregelausspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat ... keinen Bestand. Die Revision macht insoweit zutreffend geltend, dass der zur Entwicklung des Angeklagten in den Krankenanstalten gestellte Hilfsbeweisantrag (Bl. 258 Bd. II d. A.) mit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen worden ist. Die benannten Ärzte sollten sich entgegen der Annahme der Strafkammer nicht zu der Zukunftsprognose äußern, sondern als sachverständige Zeugen – als für eine Zukunftsprognose unter Umständen bedeutsam – bekunden, dass der Angeklagte nach ihren Beobachtungen und Untersuchungen bis zum Jahr 1985 im LKH ██████ und ab Ende Dezember 1988 im LKH ███████ therapeutische Fortschritte gemacht und sich in seiner Persönlichkeit positiv verändert habe.

Dieser Antrag konnte nicht mit fehlender Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung zurückgewiesen werden (vgl. BGH NStZ 1985, 376), sondern nur aus den Gründen des § 244 Abs. 3 StPO (vgl. Pelchen in KK, 2. Aufl., § 85 StPO Rdn. 2). Solche Gründe lagen nur vor, soweit die Entwicklung im LKH ███ in Frage stand, denn die Strafkammer ist nach Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. ███ davon ausgegangen, dass in ███ eine günstige Prognose gestellt worden war (UA S. 18) und der Angeklagte dort einen erheblichen Reifungsprozess erfahren hatte (UA S. 19). Für die Ablehnung der Beweisaufnahme zur Entwicklung im LKH ███████ ist ein Grund des § 244 Abs. 3 StPO nicht ersichtlich. Da der Angeklagte in █████████ immerhin rund 10 Monate beobachtet und behandelt worden war, konnten die Beweistatsachen insbesondere nicht als bedeutungslos erachtet werden, zumal der Sachverständige Dr. █████ in Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten während seiner dreijährigen Flucht von einer schwierigen Prognosebeurteilung ausgegangen war (UA S. 40).“

Dem tritt der Senat bei.

LaufhütteHorstkotteHager
SchusterHarms