Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin gegen Urteil wegen versuchten Totschlags als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 186/88
Datum
03.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg (Versuchter Totschlag) ein; das Rechtsmittel war auf den Strafausspruch beschränkt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Er weist darauf hin, dass nach § 400 Abs. 1 StPO der Nebenkläger nicht anfechten darf, um eine andere Rechtsfolge der Tat zu erreichen; die Kosten trägt die Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers kann unzulässig sein; die Unzulässigkeit richtet sich nach § 349 Abs. 1 StPO.

2

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

3

Ist die Revision eines Nebenklägers als unzulässig zu verwerfen, hat der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4

Der Nebenkläger hat zudem die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. Dezember 1987

Rubrum

5 StR 186/88

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Mustafa, geboren am ███████ 1946 in ██████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1988

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 1987 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Nebenklägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die auf den Strafausspruch beschränkt worden ist.

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

FührmannHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki