Revision der Nebenklägerin gegen Urteil wegen versuchten Totschlags als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 186/88
- Datum
- 03.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers kann unzulässig sein; die Unzulässigkeit richtet sich nach § 349 Abs. 1 StPO.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Ist die Revision eines Nebenklägers als unzulässig zu verwerfen, hat der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Nebenkläger hat zudem die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. Dezember 1987
Rubrum
5 StR 186/88
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Mustafa, geboren am ███████ 1946 in ██████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1988
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 1987 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Nebenklägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die auf den Strafausspruch beschränkt worden ist.
Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
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