Revision verworfen: Beurteilung verminderten Schuldfähigkeit und Unterbringung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 186/69
- Datum
- 03.06.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn das Landgericht ohne gesonderten Antrag des Angeklagten auf weitere Zeugenvernehmungen beschränkte und dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung tragfähig begründet ist.
Für die Beurteilung eines Sachverständigengutachtens kommt es auf das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten (§ 261 StPO) an; das Vorhandensein eines schriftlichen Gutachtens ist hierfür nicht entscheidend.
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr verwertet werden, wenn nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Ablehnungsgesuch gestellt und entschieden worden ist.
Verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB kann sich nicht nur in herabgesetzter Einsichtsfähigkeit, sondern auch in einer erheblich verminderten Steuerungs- bzw. Hemmungsfähigkeit niederschlagen; die Feststellung der letzteren erfüllt die Voraussetzungen der Vorschrift, wenn sie ausreichend begründet ist.
Die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB fehlerfrei festgestellt sind und die Unterbringung zur wirksamen Abwehr der von dem Täter ausgehenden Gefahr notwendig erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 15. Januar 1969
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Arbeiter Bernhard ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████ 1945 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin █████ aus ██ als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 15. Januar 1969 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die nach dem 17. Januar 1969 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten konnte keinen Erfolg haben. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur Aufhebung des Urteils.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Es drängte sich der Strafkammer nicht auf, die „zuständige“ Bedienung oder den Inhaber der Gaststätte „Goldener Anker“ darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte Geld bei sich gehabt und bezahlt hat. Das Landgericht konnte sich jedenfalls ohne dahingehenden Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers mit der Vernehmung der Zeugen ████████ und KC begnügen. Eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO liegt deshalb nicht vor.
2. Die Aufklärungsrüge kann auch nicht darauf gestützt werden, der Sachverständige sei nicht eingehend genug befragt worden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).
3. Ob der Sachverständige ein schriftliches Gutachten erstattet hat, ist nicht von Bedeutung. Es kommt auf das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten an (§ 261 StPO).
4. Daß der Sachverständige nicht „unbefangen“ gewesen sei, könnte die Revision nicht entnehmen. Das wäre im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen. Das würde voraussetzen, daß beim Landgericht ein Ablehnungsgesuch angebracht und abgelehnt worden wäre.
5. Die übrigen Verfahrensbeschwerden fallen mit der Sachrüge zusammen und bedürfen keiner besonderen Erörterung.
II. Die Sachrüge
1. Die Prüfung des gesamten Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, ergibt zunächst keine Rechtsfehler im Hinblick auf den äußeren Tatbestand des Raubes. Insoweit hat auch die Revision keine Einzeleinwendungen vorgetragen.
2. Im Gegensatz zur Auffassung der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung sind auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer vorhanden, der Angeklagte sei bei der Tat vermindert zurechnungsfähig gewesen.
a) Zunächst ergibt das Urteil, daß die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen nicht ohne eigene Prüfung gefolgt ist. Das Landgericht erklärt das Gutachten, das in den Urteilsgründen allerdings nur knapp wiedergegeben worden ist, für überzeugend. Das Gericht hat das Gutachten des Sachverständigen also geprüft und sich ihm nach seinem Eindruck in der Hauptverhandlung angeschlossen.
b) Das Gutachten ging dahin, der Angeklagte „sei keineswegs unfähig, das Verbotene seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sei aber in diesen Fähigkeiten erheblich beschränkt“.
Mit Recht weist demgegenüber die Revision unter Bezugnahme auf BGHSt 21, 27, 28 darauf hin, daß die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht unmittelbar von der Verminderung der Fähigkeit abhängt, das Unrecht einzusehen; entscheidend ist vielmehr, ob die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht auch bewirkt hat. Das ist hier zu verneinen, wie sich daraus ergibt, daß der Angeklagte beim Nahen eines Passanten die Flucht ergriffen hat.
Würde die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nur darauf gestützt haben, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten allgemein herabgesetzt sei, so müßten hiergegen Bedenken auftauchen, die sich auf die Anwendbarkeit des § 42b StGB auswirken würden. Denn die Unterbringung nach dieser Vorschrift ist abhängig davon, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB (fehlerfrei) festgestellt sind.
Das ist aber noch nicht deshalb zu verneinen, weil die Verminderung des Einsichtsvermögens für sich allein die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht trägt. Vielmehr genügt die festgestellte Verminderung des Hemmungsvermögens. Sie ist im Urteil fehlerfrei dargelegt. Der Senat vermag den Ausführungen der Revision, daß die Feststellungen in dieser Richtung zu formelhaft seien, nicht zu folgen.
Es heißt in dem Sachverständigengutachten, das sich die Strafkammer zu eigen gemacht hat, ausdrücklich, der Hirnschaden führe „nicht zu intellektuellen Störungen, sondern zu Ungesteuertheiten, Aggressionstendenzen und Konzentrationsschwächen“. Das ist in Verbindung mit den im Urteil wiedergegebenen Gründen, die zu einer Unterbringung des Angeklagten gemäß § 10 Abs. 4 SOG geführt hatten, als ausreichend anzusehen. Es ergibt sich daraus, daß beim Angeklagten die Steuerungsfähigkeit erheblich herabgesetzt ist und somit die 2. Alternative des § 51 Abs. 2 StGB vorliegt.
3. Weitere Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 42b StGB sind nicht vorhanden. Insbesondere hat die Strafkammer einwandfrei dargelegt, daß der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr nur durch die Unterbringung wirksam begegnet werden kann.
| Schmitt | Siemer | Herrmann | |||
| Sarstedt | Borker |