Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rechtsfragen beim Eingehungsbetrug und Vermögensschaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 186/61
Datum
09.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Rückfallbetruges und rügte unter anderem mangelhafte Beweisaufklärung. Zentrale Frage war, ob beim Eingehungsbetrug der Vermögensschaden und der Schädigungsvorsatz bereits zum Vertragsschluss zu bejahen sind und ob prozessuale Rügen zulässig waren. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen tragen den Tatbestand des § 263 StGB, der Vermögensschaden ist bei Auszahlung eingetreten und der Vorsatz ausreichend festgestellt; verfahrensrechtliche Einwendungen waren unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) ist für das Vorliegen eines Vermögensschadens auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, insbesondere auf den Augenblick der Vermögenshingabe, abzustellen.

2

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn durch die Herausgabe von Bargeld gegenüber einer Forderung infolge fehlender oder unwirksamer vereinbarter Sicherung eine wirtschaftliche Verschlechterung des Gläubigers eingetreten ist.

3

Für den Vorsatz bei Betrug genügt es, dass der Täter bei Vertragsschluss erkennt, er habe keine vollwertige Sicherung gewährt und damit dem Vertragspartner einen Schaden zufügt; eine spätere Beseitigung der Schädigung berührt den bei Vertragsschluss bereits verwirklichten Vorsatz nicht.

4

Verfahrensrechtliche Rügen wegen ungenügender Beweisaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO sind nur dann zu beachten, wenn die Revisionsbegründung konkret die Beweismittel bezeichnet; die bloße Behauptung, an vernommenen Zeugen seien weitere Fragen nicht gestellt worden, genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Artur ███ aus ███, geboren ████████████████ 1926 in ███, wegen Rückfallbetruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Dezember 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

I. 1. Soweit die Revision in verfahrensrechtlicher Beziehung bemängelt, hinsichtlich der möglichen Vertragsuntreue der Gläubiger ████ B[...] und Dr. B[...] sei der Sachverhalt unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht genügend aufgeklärt worden, ist sie unbeachtlich. Zunächst fehlt es an der Mitteilung der Beweismittel, deren sich das Landgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hatte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168), zum anderen kann die Revision nicht darauf gestützt werden, an die vernommenen Zeugen seien weitere Fragen nicht gestellt worden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

2. Die Rüge der Verletzung der §§ 261, 267, 338 Nr. 7 StPO fällt mit der Sachrüge zusammen und braucht daher nicht gesondert erörtert zu werden.

II. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft, soweit der Angeklagte im Falle Dr. M. ██ verurteilt worden ist. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.

1. Das gilt zunächst für den äußeren Tatbestand des § 263 StGB.

Die Urteilsfeststellungen ergeben zunächst einwandfrei, dass der Angeklagte den Darlehensgeber ██████ getäuscht, bei ihm einen entsprechenden Irrtum erregt und ihn dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Der Angeklagte spiegelte Dr. M[...] vor, er verschaffe ihm an seiner Büroeinrichtung Sicherungseigentum. Das glaubte der Darlehensgeber und gab dem Angeklagten auf Grund seines Irrtums ein Darlehen in Höhe von 3.000 DM.

Durch diese Vermögensverfügung wurde ████████████ auch ein Vermögensschaden zugefügt. Da es sich um einen sogenannten Eingehungsbetrug handelt, ist für die Frage, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, und damit hier auf den Augenblick der Darlehenshingabe abzustellen. Es kommt also darauf an, ob ███████████████ durch die Auszahlung des Darlehens eine wirtschaftliche Verschlechterung erfahren hat. Das ist zu bejahen. Denn das dem Angeklagten übergebene Bargeld war mehr wert als die Forderung gegen den Angeklagten, für die er nicht die im Vertrage vorgesehene Sicherung erhalten hatte.

Die Ausführungen der Strafkammer hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Da der Angeklagte beim Abschluss des Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrages nicht mehr Eigentümer der Büroeinrichtung war, hat Dr. M[...] kein Sicherungseigentum erlangt. Er hat stattdessen auch keine gleichwertige Sicherung erhalten, auch nicht durch die mit Frau H[...] und den weiteren vorgehenden Gläubigern vom Angeklagten getroffenen Vereinbarungen, notfalls andere Gläubiger aus den Sicherungsgegenständen vorrangig befriedigen zu dürfen. Hieraus erhielt der Darlehensgeber keinen Anspruch gegen Frau ████ und etwaige weitere vorgehende Gläubiger. Ein solcher ergab sich im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nicht aus den Bestimmungen über einen Vertrag zugunsten Dritter. Was das Urteil über die mündlichen Abmachungen zu diesem Punkte mitteilt, bietet keinen Anhalt dafür, dass █████████ unmittelbar das Recht erworben hatte, sich bei Fälligkeit der Darlehensforderung aus der im Sicherungseigentum der Frau ████████████████ stehenden Büroeinrichtung zu befriedigen.

Darauf, ob Frau ████████ und die übrigen Gläubiger letzten Endes die vorrangige Befriedigung ███████ geduldet hätten, kommt es nicht an. Dadurch wäre höchstens der bei Vertragsabschluss schon eingetretene Vermögensschaden beseitigt und wiedergutgemacht worden.

2. Auch hinsichtlich der inneren Tatseite ergeben sich aus dem Urteil keine durchgreifenden Bedenken. Die Urteilsfeststellungen ergeben zweifelsfrei, dass der Angeklagte mit Täuschungsvorsatz handelte. Er wusste auch, dass die Täuschungshandlung für die Darlehenshingabe ursächlich war und dass er auf diesen Vermögensvorteil keinen Anspruch hatte.

Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist auch der Schädigungsvorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt. Richtig ist zwar, dass der Angeklagte nicht wollte und auch nicht damit rechnete, ███████ ██ werde überhaupt nicht zu seinem Gelde kommen. Das ist aber ohne Belang. Wie schon oben ausgeführt, ist es gleichgültig, ob die bei Vertragsabschluss vorliegende Schädigung nachträglich beseitigt wird. Deshalb genügt es für den Vorsatz des Angeklagten auch, dass er bei Vertragsabschluss erkannt hat, er habe dem Darlehensgeber keine vollwertige Sicherung, wie vereinbart, gewährt. Dann wusste er, dass seinem Vertragsgegner ein Schaden zugefügt war. Dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer dieses Bewusstsein gehabt hat, ergeben die Urteilsfeststellungen. Es heißt in den Urteilsgründen: "Wie auch der Angeklagte schließlich zugeben musste, wollte sich ███████████████████ mit anderen, ihm bis dahin unbekannten Gläubigern auseinandersetzen müssen." An späterer Stelle heißt es dann, zusammenfassend, dass der Angeklagte in ██████████ einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensvorteil erlangt habe und dass ██████████████ einen Vermögensnachteil erlitten habe. Diese Situation habe der Angeklagte damals (also bei Vertragsabschluss) erkannt. Darin liegt eine ausreichende Feststellung auch des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten.

Dass die Strafkammer es hierbei stets auf den Schaden bei Vertragsabschluss abgestellt hat, auf den es für die Schuldfrage allein ankommt, zeigen auch ihre Ausführungen in den Strafzumessungsgründen. Hiernach ist dem Angeklagten strafmildernd angerechnet worden, dass er von sich aus bei den vorrangigen Gläubigern alles Erforderliche getan haben würde, um ███████ zu seinem Geld zu verhelfen. Die Strafkammer geht somit hinsichtlich des Vermögensschadens zutreffend von den Verhältnissen bei Vertragsabschluss aus, und ihre Ausführungen, der Angeklagte habe die Situation damals erkannt, können sich daher nur auf die Erkenntnis des Angeklagten von der Vermögensbeschädigung bei Vertragsabschluss, die sie zutreffend dargelegt hat, beziehen.

III. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

SchmittKoffkaSchmidt
SarstedtSiemer