Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Amtsunterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 186/52
- Datum
- 18.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) reicht es aus, dass der Täter Geld beiseitelegt und die Absicht hat, es nicht an die Kasse bzw. die Eigentümerin zurückzuführen; eine tatsächliche Verwertung ist nicht erforderlich.
Das bewusste Verschweigen des Besitzes von Kassenmitteln gegenüber Kassenprüfungen sowie das Unterlassen vorschriftsmäßiger Verbuchung sind in Verbindung mit weiteren Indizien taugliche Anzeichen für die Zueignungsabsicht.
Eine erst nach Einleitung der Zwangsbeitreibung vorgenommene nachträgliche Verbuchung und Abführung des Betrags ist ein Indiz dafür, dass der Täter die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens erkannt hat und dadurch belastet wird.
Unterlassene, aber vorhandene und zumutbare buchhalterische Maßnahmen (z. B. ‚als von Unbekannt verbuchen‘) entlasten nur, wenn tatsächlich Gebrauch von ihnen gemacht wurde; das Unterlassen kann zur Annahme rechtswidriger Zueignung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 23. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vermessungstechniker Nis Christian H. ██████ aus ████, ███straße ███, geboren am ███████████ 1914 in ██, Kreis ██, wegen Amtsunterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 23. November 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter, teils einfacher, teils schwerer Amtsunterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Beanstandungen des Beschwerdeführers sind überwiegend offensichtlich unbegründet und bedürfen daher insoweit einer besonderen Erörterung nicht. Insbesondere gehen die Angriffe gegen die Beamteneigenschaft des Angeklagten und gegen die Annahme der Unterschlagung in den Teilakten 1) (26,50 DM) und 4) (Reifen) fehl.
2.) Aber auch hinsichtlich der Unterschlagung von 75.– DM ██████████ erweisen sich die Bedenken der Revision im Ergebnis als unzutreffend.
a) Das Landgericht trifft hinsichtlich dieses Falles unter anderem folgende Feststellungen:
aa) Der Angeklagte hatte am 14.3.1951 für einen Krankenetransport █████████ den Betrag von 75.– DM in bar vereinnahmt. Die Einzahlung war nicht durch die beförderte, sondern durch eine dritte Person vorgenommen worden. Trotz der Verurteilung des Angeklagten wegen der Unterschlagung von 26,50 DM bereits im Oktober 1950 und der damit verbundenen Verwarnung quittierte er über diesen Betrag von 75.– DM vorschriftswidrig auf der ihm vorgelegten Originalrechnung und unterließ es somit, Quittungen in doppelter Ausfertigung herzustellen. Auch vermerkte er die Zahlung nicht auf der ihm verbliebenen Rechnungsdurchschrift. Weder die Eintragung in das Kassenbuch noch die Benachrichtigung der Kreiskommunalkasse erfolgten durch ihn. Schließlich legte er das Geld auch nicht in die Bürokasse, sondern behielt es für sich. Der Angeklagte hatte somit keinerlei Beleg für die Einzahlung geschaffen. Er verschwieg den Besitz dieses Geldes trotz ausdrücklicher Frage des Oberinspektors ████ gelegentlich der Kassenprüfungen vom 30.3.1951 und vom 25.5.1951. Erst als die Kreiskommunalkasse die Beitreibung der 75.– DM bei der Begünstigten am 8.6.1951 einleitete, verbuchte der Angeklagte nachträglich am 12.6.1951 die Einnahme vom 14.3.1951 und führte den Betrag am gleichen Tage ab.
bb) Die Strafkammer sieht in den nachfolgenden Behauptungen des Angeklagten „keine Entlastung“:
Er habe das Geld zunächst nicht in die Kasse, sondern beiseite gelegt und sich später nicht mehr erinnern können, für wen das Geld eingezahlt worden sei. Demzufolge sei eine Verbuchung nicht vorgenommen worden. Den Betrag habe er vorübergehend in die Kasse gelegt, ihn dann später aber wieder entnommen, weil ein Kassenüberschuss vorhanden gewesen sei, um ihn nunmehr in einem verschlossenen Umschlag in seinen Schreibtisch aufzubewahren. Bei den Kassenprüfungen habe er den Betrag aus Angst vor einer Entlassung bewusst verschwiegen. Erst Ende Mai 1951 habe er anlässlich der Aufstellung einer Jahresstatistik festgestellt, dass der Betrag von Fräulein ███ ██ stammen müsse. Daraufhin sei am 12.6.1951 die Verbuchung und Abführung des Geldes durch ihn erfolgt. Von der Zwangsbeitreibung habe er nichts gewusst.
cc) Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Landgericht unter anderem aus, es sei dem Angeklagten zwar nicht zu widerlegen, dass er den Betrag in einem Umschlag in seinem Schreibtisch beiseite gelegt und ihn noch nicht für sich verbraucht habe. Der Angeklagte habe sich diesen Betrag aber jedenfalls spätestens dadurch, dass er bei den Kassenprüfungen am 30.3. und 25.5.1951 den Besitz irgendwelchen Geldes außerhalb der Kassse ausdrücklich abgeleugnet und diesen beiseite gelegten Betrag wissentlich verschwiegen habe, rechtswidrig zugeeignet.
b) Die bisher wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Urteils könnten den Anschein erwecken, als sei das Tatbestandsmerkmal der „Zueignung“ verkannt worden. Da die Strafkammer bemerkenswerterweise nicht bereits durch das voraufgegangene Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Unterschlagung als erfüllt ansieht, erscheinen zunächst bei der wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten (er habe aus Angst abgestritten), die Darlegungen der Strafkammer hinsichtlich der inneren Tatseite des § 350 StGB etwas lückenhaft. Diese Bedenken halten jedoch einer genaueren Nachprüfung nicht stand. Zwar hatte der Angeklagte den beiseite gelegten Betrag noch nicht für sich verbraucht, andererseits aber wie der Urteilszusammenhang mit Sicherheit ausweist, auch nicht die Absicht, das Geld der Kasse und damit der Eigentümerin jemals wieder zuzuführen. Denn die Strafkammer stellt an anderer Stelle des angefochtenen Urteils fest, dass der Angeklagte die ihm bekannte Möglichkeit und Verpflichtung hatte, Gelder, welche er nicht unterbringen konnte, „als von Unbekannt zu verbuchen“. Hiervon machte er keinen Gebrauch, sondern entnahm das zwischenzeitlich der Kasse zugeführte Geld dieser wieder. Wird weiter hinzugenommen, dass zwischen den beiden Kassenprüfungen, gelegentlich deren er den Besitz irgendwelchen Geldes außerhalb der Kasse ausdrücklich ableugnete, ein Zeitraum von nahezu zwei Monaten lag, und dass überdies ausdrücklich festgestellt ist, der Angeklagte habe das Geld am 12.6.51 nach Kenntnisnahme von der Zwangsbeitreibung nur aus Angst vor Entdeckung verbucht und an die Kasse abgeliefert, so kommt den oben erwähnten Bedenken keine Bedeutung mehr bei. Es muss dann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer das Ableugnen nicht als alleinigen Tatakt anführen wollte, sondern durch die gewählte Urteilsfassung den Zeitraum zwischen den beiden Handlungen des Abstreitens als zusätzliches Indiz für die Zueignungshandlung herauszustellen beabsichtigte.
Hiergegen ist auch bei Würdigung des unwiderlegt gebliebenen Teiles der Einlassung des Angeklagten nichts einzuwenden. Die Zueignung des Geldes erfolgte mithin zwischen dem 30.3. und dem 25.5.1951.
Da auch sonst Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht zu erkennen sind, war die Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Neumann | ||
| Dr. Waschow | Dr. Siemer |