Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fälschlicher Behandlung nicht vereidigter Zeugenaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 18/62
Datum
06.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Diebstähle. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer die maßgebliche Zeugenaussage fälschlich als eidlich bewertet hatte, obwohl die Niederschrift die Nichtvereidigung ausweist. Dadurch bestand die Möglichkeit, dass die Verurteilung auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung beruht. Der Senat weist zugleich auf Probleme bei der Bezeichnung von Personen als ‚Zeugen‘ in Urteilsgründen hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht auf der Annahme beruhen, eine Zeugenaussage sei eidlich erfolgt, wenn die Sitzungsniederschrift die Nichtvereidigung des Zeugen ausweist; eine solche fehlerhafte Bewertung der Beweislage kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

2

Wiederholte Angaben in den Urteilsgründen, eine Aussage sei eidlich erfolgt, sind nicht als bloßes Schreibversehen anzusehen, sondern können darauf hindeuten, dass das Gericht die Aussage tatsächlich als eidlich gewürdigt hat, was entscheidungserheblich sein kann.

3

Die Bezeichnung nicht vernommener Personen als ‚Zeugen‘ in den Urteilsgründen kann die Besorgnis erwecken, dass Protokolle polizeilicher Vernehmungen verwertet wurden; das Gericht muss deutlich machen, welche Beweismittel es verwertet.

4

Bei der Annahme von Tatsachen zugunsten des Angeklagten hat das Gericht darauf zu achten, dass diese nicht im Widerspruch zu anderen Feststellungen stehen; widersprüchliche Feststellungen mindern die Tragfähigkeit der Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 12. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Steinbildhauer Fredi █████████████ ███, geboren am █████ 1928 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 12. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall und wegen zweier einfacher Diebstähle im Rückfall verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil eine Verfahrensrüge durchgreift.

Für die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte die drei Diebstähle begangen habe, war die Aussage des Zeugen Manfred ██████████████████ maßgeblich. Dieser Zeuge ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, wegen Beteiligungsverdachts nicht vereidigt worden. In den Urteilsgründen sagt das Landgericht jedoch an zwei Stellen, dass die Einlassung des Angeklagten auch durch die eidliche Aussage des Zeugen Manfred ██ ███████████ widerlegt sei.

Da die Aussage zweimal als eidliche bezeichnet wird, hält es der Senat für ausgeschlossen, dass es sich nur um ein Schreibversehen handelt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Strafkammer die Zeugenaussage fälschlich als eidliche behandelt und bewertet hat. Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen.

Auf die übrigen Verfahrensrügen und auf die Sachrüge braucht nicht eingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Bezeichnung nicht vernommener Personen als „Zeugen“ in den Urteilsgründen mindestens die Besorgnis erweckt, das Landgericht habe Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen dieser Personen verwertet. Auch empfiehlt es sich, bei Wahrunterstellungen zugunsten des Angeklagten darauf zu achten, dass die als wahr behandelten Tatsachen nicht im Widerspruch zu anderen Feststellungen stehen.

SarstedtSchmidtMayr
KoffkaBorker