Revision: Urteil aufgehoben wegen Widerspruchs zwischen Aussage und ärztlichem Befund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 1/86
- Datum
- 21.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn wesentliche Feststellungen der Beweiswürdigung in sich widersprüchlich sind und der Widerspruch die Tragfähigkeit des Urteils beeinträchtigt.
Zeugenaussagen und ärztliche Befunde sind bei der Beweiswürdigung so zu verknüpfen, dass unvereinbare Zeitangaben oder Befunde entweder erklärt oder zu neuer Feststellung Anlass geben.
Erkennen Revisionsgerichte unauflösliche Widersprüche in den entscheidungserheblichen Feststellungen, ist die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an eine mit der Strafgewalt befasste Instanz geboten.
Die Zurückverweisung kann an das Schöffengericht erfolgen, wenn dessen Strafgewalt für die erneute Entscheidung ausreicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Juli 1985
Rubrum
5 StR 1/86
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ aus ██, Henry, dort geboren am 1958, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Januar 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:
„Das Landgericht meint, die Aussage des Opfers stehe ‘im Einklang’ mit dem ärztlichen Befund zum ‘am Nachmittag des 23. Oktober 1984’ entnommenen Abstrichmaterial, das ‘reichlich schwanzlose Samenfäden’ enthalten habe und deshalb ‘Anzeichen eines höchstens 36 Stunden vor jenem Untersuchungszeitpunkt erfolgten Samenergusses’ sei (UA S. 12). Der Aussage des Opfers entsprechend ist aber festgestellt, dass es etwa gegen 4.00 Uhr des 21. Oktober 1984 (UA S. 6/7, 16), also etwa 60 Stunden vor dem Abstrich, vergewaltigt worden sei und alsdann bis zur Untersuchung keinen weiteren Geschlechtsverkehr gehabt habe (UA S. 10/11). Aussage des Opfers und ärztlicher Befund stehen hiernach gerade nicht in Einklang.“
Dem tritt der Senat bei. Er verweist die Sache an das Schöffengericht zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.
[Unterschriften]
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |