Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafzumessung bei Bestreiten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 185/64
- Datum
- 12.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung keine konkreten zusätzlichen Beweismittel benennt, die das Tatgericht hätte erheben sollen.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht darf die freie richterliche Überzeugungsbildung nach § 261 StPO nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzen; bloße Behauptungen von Widersprüchen genügen nicht.
Eine bloße, zugunsten des Angeklagten wirkende Vermutung des Tatgerichts begründet keinen Verstoß gegen die Pflicht zur freien Beweiswürdigung, sofern sie den Angeklagten nicht belastet.
Die strafschärfende Würdigung eines angeblichen Mangels an Reue ist unzulässig, wenn der Angeklagte die Tat bestreitet, da hierdurch faktisch das Bestreiten der Tat zu einer strengeren Bestrafung führen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 14. Februar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Traktorfahrer Josef ███████ aus ███████, geboren am █████████ 1938 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewaltsamer Unzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Schmidt Bundesrichter,
Schmitt Bundesrichter,
Dr. Borker Bundesrichter,
Kersting Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
1. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben, weil die Revisionsbegründung keine weiteren Beweismittel nennt, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen.
2. Die Rüge, dass die Strafkammer den § 261 StPO verletzt habe, ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung. Gerade diese freie Überzeugung will die Revision nicht gelten lassen; sie sucht vergeblich eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen zu setzen. Die von ihr behaupteten Widersprüche sind nicht vorhanden. Das angefochtene Urteil geht nicht, wie die Revision vorträgt, von einer versuchten Notzucht in Tateinheit mit versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde aus. Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass der Vorsatz des Angeklagten sich auf das Alter des Kindes erstreckte; sie hält es für möglich, dass der Angeklagte zu jenen Männern gehört, „denen eine Berührung mit dem Geschlechtsteil einer Frau genügt“. Dies letztere ist allerdings, wie die Revision mit Recht vorträgt, eine „reine Vermutung“; sie hat sich jedoch nur zugunsten des Angeklagten ausgewirkt und beschwert ihn deshalb nicht.
3. Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
4. Mit Recht beanstandet die Revision dagegen, dass die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte bereue seine Tat nicht. Da der Angeklagte die Tat bestritt, hatte er keine Gelegenheit, Reue zu zeigen. Die getroffene Strafzumessungserwägung läuft daher nur darauf hinaus, dass der Angeklagte wegen seines Bestreitens strenger bestraft wird. Das ist ein Rechtsfehler.
5. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
6. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
| Schmitt | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Kersting |