Revision verworfen: Freispruch wegen fehlender wollüstiger Absicht bei Unzucht mit Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 185/63
- Datum
- 05.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein pauschaler Erfahrungssatz, wonach objektiv unzüchtige Handlungen zwingend auf wollüstige Absicht schließen, besteht nicht; die Schlussfolgerung bleibt dem Tatrichter überlassen.
Der Tatrichter darf bei der Prüfung der wollüstigen Absicht den persönlichen Entwicklungsstand und die individuellen Merkmale des Täters in seine Würdigung einbeziehen.
Die Isolierung einzelner Erwägungen aus der Beweiswürdigung durch die Revisionsinstanz ist unzulässig; entscheidend ist die Gesamtwürdigung der Tatsachen und Erwägungen.
Fehlt der Nachweis sexueller Erregung oder Begierde und ist dies nachvollziehbar begründet, kann dies einen Freispruch bei Sexualdelikten rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 5. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, Kreis ███, den Gefreiten Hans ████████, geboren am ██ █████ 1940 in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Rejewski in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 5. Februar 1963 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift nicht durch.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten in erster Linie deshalb freigesprochen, weil ihm nicht nachzuweisen war, dass er in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, kann keinen Erfolg haben, sodass es auf die verfahrens- und sachlich-rechtlichen Angriffe gegen die selbständige Hilfsbegründung des Urteils nicht ankommt.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten könnten „zumindest insgesamt gesehen nur von wollüstiger Absicht getragen sein“, so beruft sie sich auf einen Erfahrungssatz, der in Wahrheit nicht besteht. Die Folgerung des Rechtsmittels wird sich meist anbieten, sie ist aber nicht zwingend. Es muss vielmehr jeweils dem Tatrichter überlassen bleiben, ob er sich davon überzeugen kann, dass der Täter objektiv unzüchtige Handlungen in wollüstiger Absicht begangen hat; jedenfalls in Fällen solcher Art ist der Tatverlauf kein zwingendes Beweisanzeichen für das Vorliegen des inneren Tatbestandes.
Im Übrigen hat die (erfahrene) Jugendkammer in den Entscheidungsgründen deutlich erkennen lassen, dass sie sich dessen bewusst war, wie ungewöhnlich ihre Überlegungen angesichts des äußeren Geschehens sind. Schon deshalb ist die Besorgnis unbegründet, der Tatrichter könne eine naheliegende Möglichkeit übersehen haben.
Die Bundesanwaltschaft wird dem Urteil nicht gerecht, wenn sie einzelne Gründe aus der Beweiswürdigung herausgreift, um sie auf ihre Stichhaltigkeit zu untersuchen. Betrachtet man nämlich die Beweiswürdigung im Zusammenhang, dann beruht keine ihrer Erwägungen auf einem unmöglichen Schluss. Das gilt auch, soweit das Landgericht meint, der Angeklagte habe nicht aus Sinnenlust, sondern „in gleichsam kindlicher Art ... mit Ute herumgeschäkert“ (UA S. 5). Bei dem im Urteil näher geschilderten Entwicklungsstand des Angeklagten durfte die Jugendkammer dies folgern, ohne sich eines Rechtsverstoßes schuldig zu machen. Wie erwähnt, verträgt sich diese Folgerung auch mit dem äußeren Tatgeschehen.
Mit den Worten, der Angeklagte sei „nicht gefühlskalt“ und empfinde „wie ein Mann“, will das Landgericht ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, der Angeklagte sei an sich geschlechtlicher Empfindungen gegenüber Frauen fähig. Das aber schließt nicht aus, dass er bisher noch „niemals Verlangen nach dem Umgang mit einem Mädchen gehabt“ und deshalb auch mit den unsittlichen Handlungen an der 12-jährigen Ute nicht die Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust erstrebt hat.
Nach alldem konnte die Revision keinen Erfolg haben.
| Koffka | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Borker |