Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: §174 Nr.1 StGB – Unzucht trotz Unkenntnis des Opfers

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 185/58
Datum
26.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Stammführer eines Pfadfinderbundes, wurde wegen mehrfacher unzüchtiger Handlungen an Jungen (§174 Nr.1 StGB) und einer Tat mit einem unter 14-Jährigen (§176 I Nr.3) zu neun Monaten Haft verurteilt. Er rügte materielle Rechtsfehler, insbesondere fehlendes Bewusstsein der Opfer für die wollüstige Absicht. Der BGH verwirft die Revision: §174 Nr.1 setzt lediglich wollüstige Absicht des Täters und die Ausnutzung des Betreuungsverhältnisses voraus; die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt verbindlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Tatbestands des § 174 Nr. 1 StGB genügt, dass der Täter in wollüstiger Absicht handelt und ein ihm anvertrautes Abhängigkeitsverhältnis dazu benutzt, mit oder an der Person Unzucht zu treiben; es ist nicht erforderlich, dass das Opfer die wollüstige Absicht des Täters erkennt.

2

Bei der Abgrenzung von „Unzucht“ bzw. „unzüchtigen Handlungen“ sind sowohl die objektiven Erscheinungsformen der Handlung als auch die subjektive wollüstige Absicht des Täters zu berücksichtigen; die Beurteilung erfolgt aus Sicht eines Betrachters, dem beide Seiten bekannt sind.

3

Die aus dem besonderen Aufbau des § 175a Nr. 2 StGB gezogene Voraussetzung, dass das Opfer sich der geschlechtlichen Beziehung bewusst sein muss, ist nicht auf § 174 Nr. 1 StGB übertragbar.

4

Bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung rechtfertigen eine Revision nicht; die Revision erfordert die Darlegung konkreter Rechtsfehler oder Verfahrensmängel (§ 337 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 30. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Behördenangestellten Friedrich ██ ██████ aus ████, geboren am █████ 1896 in ██████, wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30. Januar 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittenverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in fünf Fällen, in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, in einem Fall in Tateinheit mit einem Sittenverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Reststrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der im Jahre 1896 geborene Angeklagte war zur Tatzeit (1955 bis Ostern 1957) Stammführer im Deutschen Pfadfinderbund. In fünf Fällen versetzte er Jungen unter 21 Jahren, die zu seinem Stamm gehörten und die ihm Geld schuldeten oder Prüfungsleistungen erbringen mussten, mit ihrem Einverständnis jeweils mehrere Schläge mit einem Stock oder der flachen Hand aufs Gesäß. Dafür erließ er ihnen die Schulden oder Prüfungsleistungen. In zwei Fällen nahm er Handlungen dieser Art mit jeweils demselben Jungen mehrmals vor. Einer der Jungen war zur Tatzeit unter 14 Jahren. Das wusste der Angeklagte. Es kam dem Angeklagten darauf an, sich durch das Schlagen aufs Gesäß der Jungen sexuelle Lustgefühle zu verschaffen. Er erkannte auch, dass dies das Ziel seiner Handlungsweise war.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Zu Unrecht hält die Revision die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB für rechtsfehlerhaft, weil die wollüstige Absicht des Angeklagten den Jungen nicht bewusst geworden sei. § 174 Nr. 1 StGB setzt dies nicht voraus. Erforderlich und genügend ist, dass der Täter in wollüstiger Absicht handelt.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings in seinem Urteil BGHSt 9, 111 zu § 175a Nr. 2 StGB entschieden, dass der Tatbestand dieser Vorschrift nur erfüllt ist, wenn der Mann, den der Täter unter Missbrauch des im Gesetz näher bezeichneten Abhängigkeitsverhältnisses bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, sich der geschlechtlichen Beziehung der Handlungen des Täters bewusst ist. Das beruht aber auf der Erwägung, dass § 175a StGB erschwerte Begehungsweisen des Grundtatbestandes des § 175 StGB, der Unzucht zwischen Männern, erfasst, der Wortlaut des § 175a Nr. 2 StGB, soweit das Verhalten des Opfers in Betracht kommt, dem Tatbestand des § 175 StGB entspricht, auch das Opfer diesen Tatbestand verwirklichen muss und es hierfür nicht genügt, wenn in seiner Person nur der äußere Tatbestand erfüllt ist. Die Vorschrift des § 174 Nr. 1 StGB setzt derartiges nicht voraus. Erforderlich und genügend ist hier, dass der Täter die – männliche oder weibliche – Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, zur Unzucht missbraucht, d. h. das Abhängigkeitsverhältnis dazu benutzt, um Unzucht mit oder an ihr zu treiben. Das kann auch der Fall sein, wenn das Opfer sich der geschlechtlichen Beziehung der Handlungen des Täters nicht bewusst ist.

Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, die Strafkammer sei rechtsirrigerweise davon ausgegangen, dass die Merkmale „Unzucht“ in § 174 Nr. 1 StGB und „unzüchtige Handlungen“ in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur durch objektive Gesichtspunkte bestimmt würden. Das Urteil sagt ausdrücklich, dass die Beurteilung vom Standpunkt eines Betrachters auszugehen habe, dem die objektive und subjektive Seite der Handlung bekannt sei (S. 13 UA). Die Strafkammer hat dementsprechend auch festgestellt, dass es dem Angeklagten bei seinen Handlungen darauf ankam, sich sexuelle Lustgefühle zu verschaffen (S. 10 UA), dass er in wollüstiger Absicht, nämlich zur Erregung seiner Sinnenlust handelte (S. 13 UA). Was die Revision zu diesen Feststellungen vorbringt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Sie können eine Revision nicht rechtfertigen (§ 337 StPO).

Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in MDR 1952, 375 geht gleichfalls fehl. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass in Fällen, in denen der Täter eine Person unter 14 Jahren zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, zweite Begehungsform), eine nach außen geschlechtsbezogene Handlung des Kindes nicht dadurch unzüchtig wird, dass sie dem Verleitenden zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust dient. Das trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Der Angeklagte hat die Jungen nicht zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet, sondern unzüchtige Handlungen mit ihnen vorgenommen. Außerdem waren die Handlungen, die er mit ihnen vornahm, nicht „nach außen geschlechtlich beziehungslos“. Zum äußeren Erscheinungsbild einer Handlung gehören auch die äußeren Umstände, unter denen sie verübt wird. Sie sind hier derart, dass jeder nicht sexuelle Anlass zum Schlagen fehlt.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtDr. KoffkaSchmitt
SchmidtSiemer