Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Mordverurteilung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 185/56
Datum
26.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Mordes verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung Denkgesetze missachtet und Feststellungen getroffen hat, die mit den eigenen Feststellungen unvereinbar sind (insbesondere zur Beweglichkeit der Leiche und zur Erreichbarkeit mit dem Rechen). Zudem werden die Schlussfolgerungen aus den Handgelenksverletzungen als nicht hinreichend erörtert beanstandet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht auf Sachverhaltsfeststellungen beruhen, die den Naturgesetzen oder offenkundigen physikalischen Zusammenhängen widersprechen; liegen derartige Denkfehler nahe, ist das Urteil aufzuheben.

2

Bei der Beweiswürdigung sind physikalische und biologische Möglichkeiten (z. B. die Beweglichkeit einer Leiche im Wasser) zu berücksichtigen; Annahmen, die mit den vom Gericht selbst festgestellten Tatsachen unvereinbar sind, entziehen den Feststellungen ihre tragende Grundlage.

3

Das Strafgericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es Feststellungen oder Schlussfolgerungen trifft, deren tatsächliche Grundlagen in der Hauptverhandlung nicht erörtert wurden.

4

Zieht das Gericht aus Befunden wie blutunterlaufenen Stellen Rückschlüsse auf Fremdeinwirkung, sind naheliegende Alternativerklärungen (z. B. bereits vorhandene Verletzungen, Unfall oder Suizid) zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen auszuschließen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bückeburg, 15. März 1956

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Landwirt, jetzigen Rentner Friedrich ███████ aus ██, Kreis ███, ███, geboren am ████████████ in ██████████, Kreis KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████████ bei der Verhandlung, Justizangestellte ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bückeburg vom 15. März 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt verfahrensrechtlich, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und Feststellungen getroffen, deren Grundlagen nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden seien. Sachlich-rechtlich enthalte das Urteil Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen den Satz, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden müsse.

I.

Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der jetzt 56 Jahre alte Angeklagte wohnte im Jahre 1944 in ███, einem kleinen Dorf im damaligen Kreise KC, der bis zum Zusammenbruch zum Deutschen Reich gehörte.

Der Angeklagte unterhielt ehewidrige Beziehungen mit der im selben Dorf wohnenden ███████████████. Der Angeklagte war seit Sommer 1944 Wehrmachtsangehöriger, hatte aber häufig Gelegenheit, nach Hause zu kommen, da er in der Nähe von Treuensiegen Wachdienst hatte.

Am 24. Dezember 1944 erklärte Melitta ████ dem Angeklagten, er solle, wenn er etwas von ihr wolle, erst klare Verhältnisse mit seiner Frau schaffen.

Am Abend des 24. Dezember 1944 ging die Ehefrau des Angeklagten, nachdem dieser die Kinder zu Bett geschickt hatte, in den Kuhstall, um die Kühe zu melken. Nach einiger Zeit folgte ihr der Angeklagte. Entsprechend seinem vorher gefassten Entschluss versetzte er seine Frau durch einen oder mehrere Schläge in einen bewusstlosen Zustand und schleppte oder zerrte sie alsdann zu dem etwa 13 Meter entfernt liegenden Brunnen. Er warf sie in den Brunnen, wo sie ertrank. Beim Schleifen des Körpers vom Kuhstall bis zum Brunnen fasste der Angeklagte die Bewusstlose fest um beide Handgelenke. Dabei entstanden rund um die Handgelenke blaue Flecke.

II.

Die Sachrüge dringt durch.

Das Schwurgericht sieht ein Beweisanzeichen gegen den Angeklagten darin, dass in dem Brunnen ein stark beschädigter Rechen lag, in dessen Querbalken und Zinken sich Haare der Ertrunkenen befanden. Es kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe, als der Körper seiner Frau in dem Brunnen gelegen habe, auf diesen mit dem Rechen gestoßen oder sonst gewaltsam eingewirkt; ob vor oder nach Eintritt des Todes könne dahingestellt bleiben.

Der Angeklagte hatte sich, nachdem ihm durch die Anklageschrift bekannt geworden war, dass das Auffinden des Rechens mit den Haaren der Frau nicht mehr zu leugnen war, dahin eingelassen, er habe, nachdem er seinen Onkel benachrichtigt und mit ihm zum Hofe zurückgekehrt sei, mit dem Rechen nach seiner Frau gefischt. Das Schwurgericht sieht das unter anderem deshalb als widerlegt an, weil die Leiche der Getöteten in dem nicht breiten Brunnenloch mit dem Kopf nach unten gelegen haben müsse, da nur die Füße aus dem Wasser herausragten. Die Wasseroberfläche des Brunnens habe etwa 1,50 m unter dem oberen Brunnenrand gelegen. Die Getötete sei 1,70 m groß gewesen.

„In dieser Lage konnte der Angeklagte über dies nicht mehr von oben mit dem etwa langgestielten Rechen den Kopf der Getöteten erreichen“, stellt das Schwurgericht fest.

Diese Darlegungen des Schwurgerichts beruhen auf einer Verkennung der Naturgesetze und stehen auch in Widerspruch mit dem Sachverhalt, den es selbst festgestellt hat.

Eine im Wasser befindliche Leiche ist, wenn sie nicht völlig festgeklemmt ist, wofür das Urteil nichts ergibt, beweglich. Auch das Schwurgericht geht bei seinen Feststellungen davon aus, dass der Angeklagte den Körper seiner Frau, möglicherweise als sie schon tot war, bewegt und seine Lage verändert hat, oder dass die Leiche später von selbst ihre Lage verändert hat. Denn anderenfalls könnte es nicht zu dem Ergebnis kommen, der Angeklagte habe zu einem früheren Zeitpunkt den Kopf der Leiche erreichen können, zu einem späteren aber nicht. War aber die Leiche im Wasser beweglich, so konnte der Angeklagte durch einen Druck auf die Füße, die er nach den Feststellungen hätte erreichen können, zunächst den Kopf höher bringen und dann durch Herunterdrücken des Kopfes wieder die Füße nach oben bringen.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Denkfehler beruht. Deshalb muss es aufgehoben werden.

III.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Dass der Angeklagte seine Ehefrau vom Kuhstall zum Brunnen gezerrt habe, indem er ihre beiden Handgelenke fest umfasst habe, folgert das Schwurgericht daraus, dass die Leiche an den Handgelenken viele blaue Flecke aufwies, die nach Untersuchungen eines polnischen Arztes in der Nacht nach der Tat und Ausführungen eines in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht durch Einwirkung auf die Leiche entstanden sein konnten, sondern durch Gewalttätigkeiten entstanden sein mussten, denen die Ehefrau des Angeklagten noch zu Lebzeiten ausgesetzt war.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Flecke dadurch entstanden seien, dass die Ehefrau des Angeklagten fest um beide Handgelenke gefasst worden sei. Die Möglichkeit, dass Frau [REDACTED] durch Selbstmord oder Unglücksfall ums Leben gekommen sei, scheidet das Schwurgericht mit der Erwägung aus, dass alsdann keine Erklärung für die an den beiden Handgelenken vorhandenen blutunterlaufenen Stellen zu finden sei. Diese Flecke könnten, wie auch der Sachverständige bekundet habe, bei diesem Verlauf der Dinge nicht entstanden sein.

Sollte das Schwurgericht wieder zu einer Verurteilung kommen und in den blauen Flecken ein Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten und den Ausschluss von Selbstmord und Unglücksfall sehen, so wird es sich empfehlen, zu erörtern, ob sich etwa die Getötete solche Flecke unabhängig von den Ereignissen, die zu ihrem Tode geführt haben, zugezogen haben kann.

SiemerSchnitt
Dr. KoffkaDr. Borker