Treffer
BGH Urteil

Revision: Unklare Feststellungen zu Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) und Rückfall – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 185/55
Datum
28.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen (Rückfall-)Diebstahls hatten teilweise Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch und bestimmte Feststellungen auf, weil die Urteilsgründe das psychiatrische Gutachten und dessen tatsächliche Grundlagen nicht hinreichend wiedergeben und rechtlich einordnen. Zudem sind die Voraussetzungen des Rückfalls nicht eindeutig festgestellt; eine Militärgerichtsbestrafung begründet den Rückfall nicht ohne weiteres. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt ein psychiatrisches Gutachten Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens, hat das Gericht die tatsächlichen Grundlagen und die für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Erwägungen hinreichend darzustellen, damit eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.

2

Die rechtliche Einordnung des Schuld- oder Schuldfähigkeitsgrades obliegt dem Gericht; das Gutachten darf nicht ohne eigene, nachvollziehbare Feststellungen des Gerichts als rechtliche Schlussfolgerung übernommen werden.

3

Geringfügige geistige Störungen, konstitutionelle Labilität oder Milieuschäden schließen die Gewährung mildernder Umstände nicht aus; auch bei Verneinung einer erheblichen Verminderung im Sinne des §51 Abs.2 StGB kann das Gericht Strafmilderung in Betracht ziehen.

4

Für die Annahme des Rückfalls müssen die früheren Verurteilungen und der Zeitpunkt der früheren Taten eindeutig festgestellt sein; eine Bestrafung durch ein ausländisches oder militärisches Gericht begründet den Rückfall nicht ohne Weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Juli 1954

Rubrum

5 StR 185/55

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen

1. den Koch Gerhard ████ aus ████, dort geboren am ███████ 1927, 2. den Bäcker Erich ███ aus ████, dort geboren ███████████████████, beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls i. R., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Juli 1954, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch nebst den Feststellungen aufgehoben, bei ██ ██████ jedoch mit den Feststellungen zum Rückfall.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ ██████ wegen Rückfalldiebstahls in 74 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, den Angeklagten ██████████ wegen Rückfalldiebstahls in 16 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Es handelt sich um Fahrraddiebstähle. Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.

1. Ausdrückliche Ausführungen enthalten beide Revisionen nur in der Richtung, dass der Fortsetzungszusammenhang zu Unrecht verneint worden sei. Diese Rüge ist angesichts der Urteilsfeststellungen offensichtlich unbegründet.

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt das Urteil gegen ██████ nur hinsichtlich der Gründe, aus denen es die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB verneint. Diese Gründe lauten:

„Soweit der medizinische Sachverständige, Oberregierungsmedizinalrat Dr. Niedenthal, in seinem Gutachten, dem sich die Kammer anschließt, bezüglich ██ ███████████ ausführt, kann dieser Angeklagte den Schutz des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht für sich in Anspruch nehmen. Es sei, so äußerte sich der Sachverständige, nicht zu verkennen, dass dieser Angeklagte, der keine normale häusliche Erziehung genossen habe, in einem sozial höchst ungünstigen Milieu aufgewachsen und konstitutionell labil veranlagt sei, gewisse psychopathische Charaktereigenschaften aufweise. Dies habe sich besonders darin geäußert, dass er den Einflüssen seiner Ehefrau völlig unterlegen war und ihr nicht genügend Widerstand habe entgegensetzen können.“

Außerdem führt das Landgericht über die Strafzumessung folgendes aus:

„Dem Angeklagten ██ konnten auch auf Grund des Sachverständigengutachtens keine mildernden Umstände zugebilligt werden, da nach Auffassung der Kammer die Milieu-Schäden und die konstitutionell labile Veranlagung in dem gleichen Maße auf den Angeklagten ██████ zutreffen. Insoweit zeigen daher beide Angeklagte Merkmale psychopathischer Charaktere auf. Nach Auffassung der Kammer ist es jedoch gerade auf die Labilität der beiden Angeklagten zurückzuführen, dass sie hemmungslos ihr strafbares Verhalten auch nach Verbüßung empfindlicher Strafen fortgesetzt haben.“

Da die Strafkammer über die Frage der Zurechnungsfähigkeit ██ einen psychiatrischen Sachverständigen gehört hat, scheint sie zunächst Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung des Einsichts- oder des Hemmungsvermögens wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit gesehen zu haben. Sie nimmt, dem Sachverständigen folgend, eine „konstitutionelle Labilität“ an, ohne dass deutlich zu erkennen ist, welcher Befund mit diesen Worten bezeichnet werden soll. Die Möglichkeit, dass damit eine Art von krankhafter Störung der Geistestätigkeit gemeint ist, lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen. Dass eine solche Störung das Hemmungsvermögen erheblich vermindern müsste, ist freilich nicht gesagt. Aber die Strafkammer führt es „gerade auf die Labilität des Angeklagten zurück, dass er die Taten ‚hemmungslos‘ fortgesetzt habe.“ Wörtlich genommen würde dieser Satz besagen, dass die „Labilität“ den Angeklagten überhaupt unfähig gemacht habe, nach seiner Einsicht vom Unerlaubten der Diebstähle zu handeln. Das kann nun allerdings nicht gemeint sein, denn an anderer Stelle wird ausdrücklich gesagt, dass ██ seine Hemmungen erst mit Hilfe von Alkohol überwunden habe. Aber ob die „Labilität“, die vielleicht eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ist, das Hemmungsvermögen nicht erheblich herabgesetzt hat, ist angesichts dieses mindestens missverständlichen Satzes der Urteilsgründe bisher nicht hinreichend sicher ausgeschlossen.

Die Strafkammer erklärt zwar, sich den Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen anzuschließen. Aber sie gibt auch dieses Gutachten nicht deutlich genug wieder, um eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob nicht die Rechtsausführungen des Gutachtens – die an sich nicht Aufgabe des Sachverständigen sind – an rechtlichen Fehlern leiden. Das in den Urteilsgründen mitgeteilte Ergebnis des Gutachtens, der Angeklagte könne „den Schutz des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht für sich in Anspruch nehmen“, hat mindestens die äußere Form einer rechtlichen Einordnung, die allein Sache des Gerichts, nicht des Sachverständigen gewesen wäre. Das wäre nur dann unschädlich, wenn wenigstens die tatsächlichen Grundlagen dieser rechtlichen Beurteilung mit genügender Deutlichkeit zu erkennen wären. Aber gerade daran fehlt es. Was das Urteil von den fachlichen Darlegungen des Sachverständigen wiedergibt, beschränkt sich auf Dinge, die sehr wohl mit einer Herabsetzung des Hemmungsvermögens vereinbar waren. So scheinen diese Darlegungen („es lässt sich nicht verkennen“) auch von dem Sachverständigen gemeint zu sein. Die Wiedergabe des Gutachtens bricht gerade an der Stelle ab, an der die Begründung dafür beginnen müsste, dass die „konstitutionelle Labilität“ und die „psychopathischen Charaktereigenschaften“ des Angeklagten entweder überhaupt keine krankhaften Störungen der Geistestätigkeit sind oder doch das Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht erheblich herabsetzen.

Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Frage einer etwaigen Verminderung des Einsichts- oder des Hemmungsvermögens erneut zu prüfen haben. Kommt die Strafkammer wieder dazu, eine erhebliche Verminderung dieser Fähigkeiten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu verneinen, so hindern geringfügige geistige Störungen, „Labilitäten“ und „Milieuschäden“ das Landgericht nicht, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen. Mit Recht hat die Strafkammer das als eine Frage des ihr (nicht dem Sachverständigen, der sich anscheinend auch dazu geäußert hatte) zustehenden Ermessens angesehen. Diese Ermessensentscheidung kann aber gegenüber dem Angeklagten █████████ lediglich damit begründet werden, dass „nach Auffassung der Kammer die Milieu-Schäden und die konstitutionell labile Veranlagung in dem gleichen Maße auf den Angeklagten ██████ zutreffen“ und dass insoweit „beide Angeklagten Merkmale psychopathischer Charaktere“ aufweisen. Denn wenn das wirklich der Fall sein sollte, so ergibt sich daraus nur, dass die gleiche Frage auch bei ██████ zu beantworten ist, nicht aber, wie sie bei dem einen oder dem anderen zu entscheiden ist. Dieser Gesichtspunkt muss deshalb bei der Ausübung des Ermessens ausscheiden.

Bei dem Angeklagten ███ sind bisher die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt. Eine Bestrafung durch das amerikanische Militärgericht begründet den Rückfall nicht (BGH NJW 1952, 151). Die erste durch ein deutsches Gericht am 21. Mai 1950 verhängte Strafe hatte der Angeklagte am 11. Mai 1950 (also anscheinend durch Anrechnung von Untersuchungshaft) teilweise verbüßt. Bei den späteren Verurteilungen ist die Tatsache teils überhaupt nicht, teils nur dahin festgestellt, dass die Taten „im Jahre 1950“ begangen sind. Die Rückfallvoraussetzungen liegen aber nur vor, wenn wenigstens eine dieser früheren Taten nach dem 21. Mai 1950 begangen ist. Das wird die Strafkammer noch aufzuklären haben.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergDr. KoffkaSchmitt
SarstedtSchmidt