Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Feststellungen zum Hehlereivorsatz – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 185/52
Datum
03.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil nicht erkennbar war, ob die Strafkammer direkten oder bedingten Vorsatz oder nur ein Annehmen aus den Umständen festgestellt hat. Ein lediglich niedriger Kaufpreis reicht nicht allein zur Annahme von Erkenntnispflicht. Eine Ermittlungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO war mangels konkreter Angabe weiterer erforderlicher Ermittlungen unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichtliche Feststellungen müssen erkennen lassen, ob direkter Vorsatz, bedingter Vorsatz oder lediglich eine Annahme aus den Umständen zugrunde gelegt wird; unklare Angaben über die Tatvorsatzart führen zur Aufhebung des Urteils.

2

Die bloße Feststellung eines ungewöhnlich niedrigen Kaufpreises begründet allein nicht die rechtliche Folgerung, der Erwerber habe den Diebstahl der Sache erkennen müssen; weitere tatsächliche Anhaltspunkte sind erforderlich.

3

Eine Rüge wegen unvollständiger Feststellungen (Ermittlungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche weiteren Ermittlungen erforderlich sind und auf welchen Tatsachen sie beruhen.

4

Zur Vermeidung prozessualer Mängel ist das Gericht gehalten, bei Unsicherheit über Beschaffenheit, Menge oder Herkunft von Tatgegenständen erforderliche zusätzliche Zeugenvernehmungen (z. B. des aufnehmenden Polizeibeamten) vorzunehmen.

Vorinstanzen

Strafkammer beim Amtsgericht Celle, 8. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Friedrich ███, geboren am ████████ 1898 in ███, wohnhaft in ███ Straße ██, wegen Hehlerei,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer beim Amtsgericht Celle vom 8. Oktober 1951, soweit es den Angeklagten betrifft, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer beim Amtsgericht Celle zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 200.— DM verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, die sich auf Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.

I. Die formelle Rüge ist nicht begründet. Die Revision führt aus, die Strafkammer sei bei der Feststellung des Hehlereivorsatzes des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Angeklagte insgesamt 7 Pfund Speck, 12 große Büchsen (zu je 1 kg Gewicht) und 8 kleine Büchsen (zu je 250 gr Gewicht) erworben habe, und dass der hierfür vom Angeklagten gezahlte Preis von 39.— DM so gering gewesen sei, dass der Angeklagte hieraus den strafbaren Erwerb der Sachen durch den Veräußerer habe erkennen müssen. Bei diesen Ausführungen habe die Strafkammer zugrunde gelegt, dass die großen Dosen je 1 kg Gewicht gehabt hätten, ohne insoweit irgendwelche Feststellungen zu treffen. Bei Vernehmung der Zeugen und Angeklagten zu diesem Punkt hätte die Strafkammer feststellen müssen, dass nur ein geringer Teil der großen Dosen ein Gewicht von 1 kg gehabt habe, die übrigen großen Dosen hingegen ein Gewicht von ½ kg. In der mangelnden Feststellung des Gewichts der Dosen sieht die Revision einen Verstoß gegen § 267 StPO.

Die Revision irrt, wenn sie meint, das Urteil habe an keiner Stelle Feststellungen über das Gewicht der Dosen getroffen. Es heißt zwar im Urteil bei Erörterung der Frage, was die Diebe im einzelnen gestohlen hätten, wie folgt:

„Ihre Beute betrug etwa 3 Speckseiten zu insgesamt 16 kg, 3–4 Mettwürste, etwa 100 Büchsen Wurst verschiedener Sorten (250 gr und 1 kg Inhalt).“

Die Revisionsrüge lässt sich also nicht auf § 267 StPO stützen; sie ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO (Ermittlungsrüge) schon deshalb nicht begründet, weil sie entgegen § 344 StPO nicht angibt, welche weiteren Ermittlungen die Strafkammer hätte vornehmen müssen und auf Grund welcher Tatsachen sie zu diesen Ermittlungen gedrängt worden wäre. Der bloße Hinweis, die vernommenen Zeugen seien zu einem Punkt nicht gehört worden, genügt nicht.

II. Hingegen greift die materielle Rüge durch. Die Ausführungen der Strafkammer lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob die Strafkammer direkten oder bedingten Vorsatz des Angeklagten für erwiesen hält oder ob sie nur feststellen wollte, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, dass die gekauften Lebensmittel aus einer strafbaren Handlung stammten. Die bloße Tatsache, dass die Lebensmittel besonders billig waren, würde in diesem Falle allein nicht ausreichen, um zu dem Ergebnis zu kommen, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, dass sie gestohlen seien.

III. Das Urteil muss daher aufgehoben werden. Bei der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer folgendes zu berücksichtigen haben:

Nach der bei den Akten befindlichen Empfangsbescheinigung des Kriminalpolizeiwachtmeisters ███████ vom 21.7.1951 (Bl. 19 d. A.) hat der Angeklagte eine 1-kg-Dose, zwei 1-Pfund-Dosen und eine ½-Pfund-Dose herausgegeben. Soweit ersichtlich, sind diese Dosen dann von den Bestohlenen als ihnen gehörig erkannt worden. Das würde für die Revisionsbehauptung des Angeklagten sprechen, es habe sich um drei verschiedene Sorten von Dosen gehandelt. Hieraus würde sich ergeben, dass die Strafkammer den für die Dosen angemessenen Preis unrichtig errechnet hat.

Es wird sich empfehlen, wenn die Strafkammer zwecks Vermeidung einer späteren Ermittlungsrüge den Kriminalpolizeiwachtmeister ███████ zur Aufklärung dieses Punktes in der erneuten Hauptverhandlung als Zeugen vernimmt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.

Dr. NeumannDr. WaschowSiemer
SarstedtDr. Koffka