Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 18/52
- Datum
- 31.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachprüfung der vom Tatrichter vorgenommenen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechts- und Verfahrensfehler sowie auf Widersprüche zu Denkgesetzen oder zur Lebenserfahrung beschränkt.
Betrug setzt voraus, dass die Täuschung eine Vermögensverfügung eines Getäuschten bewirkt und dadurch das Vermögen geschädigt wird; bleibt ungewiss, ob ohne Täuschung derselbe Vermögensvorteil gewährt worden wäre, fehlt die Feststellung der Vollendung.
Stehen mehrere Delikte in untrennbarer Tateinheit auf derselben Tatsachengrundlage, ist bei Aufhebung einer dieser Verurteilungen auch die damit verknüpfte Verurteilung aufzuheben und die Sache ggf. zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Bei der Frage von Tateinheit oder selbstständigen Taten ist auf Zeitpunkte der Tatentschlüsse und der Vollendung abzustellen; ein später gebildeter Vorsatz kann zur Verselbständigung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber einer früher vollendeten Tat führen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 4. Oktober 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Reichsbahninspektor Walter OC ████ ███████, ████, geboren ███ 1906 in ██████, wegen Betruges,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender;
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 4. Oktober 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in einem Falle zu einer Geldstrafe von 150,– DM, hilfsweise für je 10,– DM zu einem Tag Gefängnis, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem weiteren Falle zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hatte teilweise Erfolg.
I.
Soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil des Justizfiskus verurteilt worden ist, richten die Angriffe der Revision sich nur gegen die Beweiswürdigung. Dieses Gebiet ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Es verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung, wenn der Tatrichter dem einen Zeugen folgt und der Aussage des anderen kein Gewicht beilegt. Auch gegen den Satz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muss, verstößt das Urteil nicht. Die in dieser Hinsicht überaus sorgfältige Urteilsbegründung ergibt, dass die Strafkammer einen Zweifel an der Richtigkeit der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellung nicht gehabt hat. Dass auf den zu diesem Punkt festgestellten Sachverhalt das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei, trägt die Revision nicht vor; die Nachprüfung ergibt auch keinen Rechtsirrtum.
II.
Dagegen hält die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil der Bundesbahn der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Angeklagte hat allerdings bei seiner vorgesetzten Dienstbehörde den Irrtum erregt, dass er in Mannheim einen Arzt aufsuchen wolle. Er hat die vorgesetzte Behörde dadurch veranlasst, ihn für vier Tage vom Dienste zu befreien und einen Vertreter für ihn zu stellen. Es hätte nahegelegen, zu prüfen, ob eine Vermögensverfügung der vorgesetzten Behörde schon darin lag, dass sie für vier Tage auf die Dienste des Angeklagten verzichtete.
Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich der Tatbestand des Betruges unter diesem Gesichtspunkt jedoch nicht bejahen.
Es ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, ob insoweit das Vermögen der Bundesbahn infolge der Täuschung beschädigt worden ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn der Angeklagte auch ohne die Täuschung vom Dienst befreit und ihm die Dienstbezüge belassen worden wären. Bei dem besonderen Anlass ist das hier denkbar. Ferner fehlt es an der Feststellung, ob es dem Angeklagten gerade auf den Vermögensvorteil, die Belassung der Dienstbezüge für die vier Tage, angekommen ist, der dieser Vermögensbeschädigung entsprach.
Die Strafkammer nimmt vielmehr Betrug um deswillen an, weil der Angeklagte damit die Möglichkeit erlangt habe, einen Freifahrtschein zu benutzen. Das Urteil stellt aber auch hier nicht fest, dass dies der Beweggrund für die unwahre Begründung seines Gesuches gewesen sei. Als seine „wahre Absicht“ wird vielmehr bezeichnet, dass er deshalb vom Dienst befreit werden wollte, um die Versammlung der Hundezüchter besuchen zu können. Dann aber fehlte es bei der Täuschungshandlung, dem unrichtig begründeten Gesuch um Dienstbefreiung, an der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Gestalt der freien Fahrt zu verschaffen. Aus diesem Grunde muss die Verurteilung aufgehoben werden.
Das Landgericht geht davon aus, dass dem Angeklagten „an sich“ noch Freifahrtscheine zugestanden hätten. Die Revision bekämpft die Annahme des Urteils, Voraussetzung dafür sei gewesen, dass es sich um einen Urlaubs- oder um einen Krankheitsfall gehandelt habe. Diese Urteilsausführungen liegen freilich auf tatsächlichem Gebiet. Denn es handelt sich dabei nicht um Rechtssätze, sondern um innetdienstliche Vorschriften der Bahn. Indessen erscheint es sehr auffällig, dass einem Beamten lediglich für Urlaubsfahrten Fahrten zum Arzt werden nicht angerechnet im Jahre 8 Freifahrtscheine zustehen sollten. Er könnte sie nur dann ausnutzen, wenn er seinen Jahresurlaub in 8 Teilen nähme. Die Strafkammer wird dieser Frage in der erneuten Hauptverhandlung nachzugehen haben, um sich nicht Verfahrensrügen mangelnder Sachaufklärung auszusetzen. Gegebenenfalls würde zu prüfen sein, ob nicht auch eine Dienstbefreiung als „Urlaub“ in dem Sinne gelten kann, dass die Benutzung eines Freifahrtscheines gestattet ist.
Stand dem Angeklagten eine Freifahrt zu, so fehlte es an der vollendeten Vermögensbeschädigung. Von einem Betrugsversuch könnte dann die Rede sein, wenn der Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt hätte, die Anrechnung dieser Freifahrt zu verhindern und die dadurch gewonnene Freifahrt später auszuführen. Mit den bisherigen Urteilsfeststellungen, die von einem ganz anders gearteten Beweggrund des Angeklagten ausgehen, lässt sich eine solche Annahme nicht vereinigen.
Dass die Strafkammer in dem kritischen Stempelaufdruck eine Urkundenfälschung erblickt, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Für den inneren Tatbestand reicht es aus, dass der Angeklagte wusste, er fertige zur Täuschung im Rechtsverkehr eine schriftliche Erklärung an, die von einem Arzt herrühren sollte, während sie in Wahrheit vom Angeklagten selbst herrührte. Insoweit genügen die Feststellungen der Strafkammer. Trotzdem muss auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufgehoben werden, weil die Strafekammer hier Tateinheit mit dem Betruge angenommen hat und der Schuldspruch sich insoweit nicht trennen lässt.
Die Annahme der Tateinheit ist im Übrigen gerade vom Standpunkt der Strafkammer aus bedenklich. Läge ein Betrug darin, dass der Angeklagte – wie die Strafkammer meint – durch die Benutzung des Freifahrtscheines die Bundesbahn um den Fahrpreis schädigte, so wäre dieser Betrug bei Beendigung der Fahrt, also spätestens Anfang April 1951, abgeschlossen. Der Angeklagte will jedoch, was die Strafkammer als unwiderlegt ansieht, erst später erfahren haben, dass die Fahrscheine vom Arzt abgestempelt sein mussten. Er kann sich also erst einige Zeit nach Beendigung des von der Strafkammer angenommenen Betruges zu der Urkundenfälschung entschlossen haben. Denkbar ist aber, dass der Angeklagte gerade diesen Entschluss erst in betrügerischer Absicht gefasst und verwirklicht hat. Wenngleich es ihm noch bei dem Gesuch um Dienstbefreiung leiglich um den Besuch der Hundeausstellung zu tun gewesen sein mag, so liegt es doch nahe, den Beweggrund für die spätere Urkundenfälschung darin zu suchen, dass er sich erst jetzt zu dem Versuch entschlossen hatte, eine weitere Freifahrt zu gewinnen. In diesem Zusammenhang wird die Strafkammer aufzuklären haben, wie viele Fahrten dem Angeklagten bis zum 1. April 1951 anzurechnen waren und angerechnet worden sind, ob ferner unausgenutzte Freifahrten auf das nächste Urlaubsjahr übertragen werden konnten, und welche Absichten der Angeklagte hierzu hatte.
Zur Vollendung des Betruges wäre freilich erforderlich, dass durch den falschen Stempel jemand getäuscht worden wäre, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung getroffen hätte und dass dadurch das Vermögen der Bundesbahn geschädigt worden wäre. Das alles war nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall.
Gegen die Annahme eines versuchten Betruges in Tateinheit mit der Urkundenfälschung sind jedoch, was den äußeren Tatbestand betrifft, Bedenken nicht zu erkennen.
Ferner wird in der erneuten Hauptverhandlung zu prüfen sein, ob Untreue gegeben ist. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hatte nicht der Angeklagte, sondern der Reichsbahnsekretär ███ oder in dessen Vertretung der Reichsbahnassistent ███ die Freifahrtscheine auszustellen. Wenn außer ihnen auch der Angeklagte selbst, etwa in seiner Eigenschaft als Vertreter des Bahnhofsvorstehers, dazu ermächtigt war, so kann er die damit gegebene Verfügungsbefugnis missbraucht und auch die Pflicht, Vermögensinteressen der Bahn wahrzunehmen, verletzt haben.
Schließlich sind sowohl die Freifahrtscheine selbst, als auch die dazugehörigen Stammabschnitte öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 StGB. Die Strafkammer wird deshalb zu prüfen haben, ob der Angeklagte bei Ausstellung des Fahrscheines oder bei der Ausfüllung des Stammabschnittes rechtlich erhebliche Tatsachen vorsätzlich falsch beurkundet hat.
Versuchter oder vollendeter Betrug, Urkundenfälschung, Untreue und Falschbeurkundung im Amte können in Tateinheit stehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Waschow | Sarstedt | Dr. Koffka | |||
| Dr. Neumann | Schmidt |