Revision verworfen; PKH für Nebenklägerin nach §397a Abs.2 StPO abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 184/99
- Datum
- 20.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Angeklagten kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn das Revisionsgericht keine tragfähigen Revisionsgründe erkennt.
Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Ergibt sich die Nebenklagebefugnis aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, ist § 397a Abs. 2 StPO anzuwenden; diese Regelung entspricht der früheren Rechtslage.
Nach § 397a Abs. 2 StPO ist für die Beteiligung der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz wegen einer ausschließlich vom Angeklagten eingelegten Revision grundsätzlich keine anwaltliche Vertretung erforderlich und Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann abgelehnt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Januar 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Da kein Fall des § 397a Abs. 1 StPO vorliegt (die Nebenklagebefugnis ergibt sich nicht aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 StPO, sondern aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), kommt § 397a Abs. 2 StPO zur Anwendung, der der alten Rechtslage entspricht, sodass die zu § 397a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält. Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 5, 7).
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