Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Schuldspruch wegen vollendeter Vergewaltigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 184/93
Datum
19.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH weist die Revisionen gegen die Urteile des Landgerichts Verden als unbegründet zurück; bei einem Angeklagten wird der Schuldspruch dahin geändert, dass eine vollendete Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung vorliegt. Streitpunkt war, ob die Tat vollendet oder nur versucht war und ob eine Schuldspruchänderung zulässig ist. Der Senat folgte den Feststellungen der Vorinstanz, da die Anklage die vollendete Tat bereits umfasste. Jeder Revisionär trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz, dass die Tatvollendung vorliegt, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch dahin ändern, dass eine vollendete Tat festgestellt wird.

2

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht ausgeschlossen, wenn die Anklage die vollendete Tat bereits umfasst und dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden.

3

Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist angezeigt, wenn die Revision keine begründeten Erfolgsaussichten gegen den Schuldspruch aufzeigt.

4

Dem unterliegenden Rechtsmittelführer sind die Kosten seines Rechtsmittels und gegebenenfalls die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen.

Vorinstanzen

1. Landgericht Verden, 2. November 1992

2. Landgericht Verden, 2. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. April 1993 in der Strafsache gegen ████ 1966 in ██

1. Uwe R. ███████ Bez. ███ aus ████ Hu ██

2. Torsten dort geboren am ██ ███ █████

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des

1. Landgerichts Verden vom 2. November 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist.

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des

2. Landgerichts Verden vom 2. November 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zu 1.: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. März 1993 bereits ausgeführt hat, belegen die Feststellungen des Landgerichts, dass der Angeklagte nicht einer versuchten, sondern einer vollendeten Vergewaltigung schuldig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da die Anklage dem Beschwerdeführer bereits eine vollendete Vergewaltigung zur Last gelegt hat.

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