Revision verworfen: Gesamtvorsatz bei Verschweigen privater Einnahmen (Steuerhinterziehung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 184/91
- Datum
- 24.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein von Anfang an gefasster Plan, Einnahmen bestimmter Kundengruppen systematisch nicht in der Buchführung zu erfassen, begründet den Gesamtvorsatz zur Steuerhinterziehung hinsichtlich der jeweils betroffenen Steuerarten.
Die gezielte Ausblendung von Privatkundenumsätzen im Kassenbuch ist ein tauglicher Beleg für vorsätzliches Handeln zur Steuerverkürzung.
Tatrichterliche Feststellungen zur Begründetheit des Vorsatzes sind durch die Revision nur bei Vorliegen von Rechtsfehlern zu beanstanden.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine auf Rechtsfehler gestützte Rüge gegen die Verurteilung vorträgt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. Dezember 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrzeuglackierer Alois █ aus ███, geboren am █████ 1944 in ████, Lkrs. ██████, wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Angeklagte, der eine Autoreparatur- und Lackierwerkstatt betrieb, nahm – entsprechend seinem von Anfang an gefassten Plan – in sein Kassenbuch nur die Einnahmen auf, die er von anderen buchführungspflichtigen Unternehmen erhielt. Dagegen erfasste er die von Privatkunden geleisteten Zahlungen nicht mit der von ihm gewollten Folge, dass sie in den Steuererklärungen keine Berücksichtigung fanden (UA S. 6). Bei dieser Sachlage hat das Landgericht den Gesamtvorsatz sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung als auch hinsichtlich der Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung fehlerfrei festgestellt, vgl. Urteil des Senats vom 17. Juli 1991 – 5 StR 113/91 – und Beschluss des Senats vom selben Tag – 5 StR 229/91 –, zur Veröffentlichung bestimmt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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