Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Gesamtvorsatz bei Verschweigen privater Einnahmen (Steuerhinterziehung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 184/91
Datum
24.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte in seiner Werkstatt nur Einnahmen von buchführungspflichtigen Unternehmen im Kassenbuch, während Zahlungen von Privatkunden verschwiegen wurden. Streitpunkt war, ob darin der Gesamtvorsatz zur Steuerhinterziehung (Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer) liegt. Der BGH bestätigte die tatrichterliche Feststellung des Gesamtvorsatzes und verwies die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet. Die systematische Ausblendung privater Einnahmen rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts die Annahme vorsätzlichen Handelns.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein von Anfang an gefasster Plan, Einnahmen bestimmter Kundengruppen systematisch nicht in der Buchführung zu erfassen, begründet den Gesamtvorsatz zur Steuerhinterziehung hinsichtlich der jeweils betroffenen Steuerarten.

2

Die gezielte Ausblendung von Privatkundenumsätzen im Kassenbuch ist ein tauglicher Beleg für vorsätzliches Handeln zur Steuerverkürzung.

3

Tatrichterliche Feststellungen zur Begründetheit des Vorsatzes sind durch die Revision nur bei Vorliegen von Rechtsfehlern zu beanstanden.

4

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine auf Rechtsfehler gestützte Rüge gegen die Verurteilung vorträgt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. Dezember 1990

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrzeuglackierer Alois █ aus ███, geboren am █████ 1944 in ████, Lkrs. ██████, wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Angeklagte, der eine Autoreparatur- und Lackierwerkstatt betrieb, nahm – entsprechend seinem von Anfang an gefassten Plan – in sein Kassenbuch nur die Einnahmen auf, die er von anderen buchführungspflichtigen Unternehmen erhielt. Dagegen erfasste er die von Privatkunden geleisteten Zahlungen nicht mit der von ihm gewollten Folge, dass sie in den Steuererklärungen keine Berücksichtigung fanden (UA S. 6). Bei dieser Sachlage hat das Landgericht den Gesamtvorsatz sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung als auch hinsichtlich der Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung fehlerfrei festgestellt, vgl. Urteil des Senats vom 17. Juli 1991 – 5 StR 113/91 – und Beschluss des Senats vom selben Tag – 5 StR 229/91 –, zur Veröffentlichung bestimmt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

LaufhütteSchäferNack
HorstkotteHager

Zitiert von (1)