Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Nichtentscheidung über Beweisantrag: Aufhebung und Zurückverweisung in Diebstahlssache

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 184/68
Datum
07.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil wegen schweren Diebstahls. Der BGH hob den Schuldspruch im Fall II sowie alle Strafaussprüche auf und verwies die Sache zurück, weil über einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 6 StPO nicht durch Beschluss entschieden und die Urteilsgründe unklar geblieben waren. Weitergehende Rügen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag ist gemäß § 244 Abs. 6 StPO durch ausdrücklichen Beschluss zu entscheiden; das Unterlassen einer solchen Entscheidung macht das Urteil revisionsrechtlich angreifbar.

2

Wenn die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass eine behauptete Tatsache vom Gericht als angenommen behandelt wurde, kann eine ‚Wahrunterstellung‘ nicht ohne ausdrückliche Feststellung angenommen werden.

3

Zweifel am Erwerb von Gewahrsam durch den Angeklagten können die Voraussetzungen des Diebstahls in Frage stellen, insbesondere wenn Beobachtung und Verhinderung des Wegschaffens vorliegen.

4

Zusammenfassende Strafzumessungserwägungen genügen nicht zwingend den Anforderungen an die Individualisierung des Strafausspruchs; ein Strafausspruch kann aufgehoben werden, wenn die Strafzumessung nicht hinreichend individualisiert ist.

5

Eine weitergehende Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine erkennbaren Mängel der Rechtsanwendung oder der Sachverhaltsaufklärung aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. November 1967

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Seemann Wilhelm ████ ohne ██████ █████████, geboren am ██ 1935 in ██████████████████, Kreis █████████████████, zur Zeit ██ ██████████████████, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 1968 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 1967 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch im Falle II der Urteilsgründe, b) in allen Strafaussprüchen mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1. Die Revision rügt mit Recht, dass über den Beweisantrag des Verteidigers vom 21. November 1967 nicht durch Beschluss entschieden worden ist (§ 244 Abs. 6 StPO). Der unbestimmte Hinweis in der Hauptverhandlung ließ nicht erkennen, ob die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden sollte. Dass dies geschehen sei, lässt sich auch den Urteilsgründen nicht entnehmen, zumal UA S. 10, 11 mit einer Wahrunterstellung kaum in Einklang zu bringen waren.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht kann zweifelhaft sein, ob der Angeklagte an den Fischen Gewahrsam erlangt hat. Er wurde ständig beobachtet und noch auf dem Schiff daran gehindert, eine fast zentnerschwere Beute wegzuschaffen, die er offen bei sich trug.

2. Im Falle III der Urteilsgründe ist die Revision nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann wegen der zusammenfassenden Strafzumessungserwägungen (UA S. 24) nicht bestehenbleiben.

SarstedtSiemerBorker
SchmittHerrmann