Treffer
BGH Urteil

Freispruch bei Spätwetten: Kein Betrug durch bloßes Verschweigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 184/61
Datum
20.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom Landgericht wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt, weil sie nach Kenntnis der Rennergebnisse in Berliner Wettbüros späte Wetten setzten. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei: Das Setzen einer Spätwette erklärt nicht stillschweigend Unkenntnis und bloßes Verschweigen ohne Offenbarungspflicht begründet keine Täuschung. Dennoch wird grobe Unredlichkeit bejaht, sodass die notwendigen Auslagen nicht den Angeklagten auferlegt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Platzieren einer Spätwette über ein bereits begonnenes Rennen erklärt nicht stillschweigend, dass der Wettende das Ergebnis nicht kennt; daraus folgt nicht ohne weiteres eine Täuschungshandlung.

2

Verschweigen von Kenntnissen begründet nur dann eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB, wenn eine Offenbarungspflicht besteht oder durch aktives Verhalten ein falscher Eindruck erweckt wird.

3

Der Abschluss eines Spielvertrags (Rennwette) begründet nicht generell eine gegenseitige stillschweigende Zusicherung der Ungewissheit des Spielergebnisses und damit keine Offenbarungspflicht.

4

Zur Annahme von Betrug ist erforderlich, dass durch eine Täuschungshandlung ein Irrtum erregt oder unterhalten wird; reines Unterlassen ohne Rechtspflicht zur Mitteilung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Dezember 1960

Rubrum

BGH, Urt. v. 20. Juni 1961 – 5 StR 184/61 – LG Berlin

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████ ██████ K ████ aus ████, ████ in █████, geboren am ██, zur Zeit ██ ██████████████████,

2. den ███████████ ████ ██ G aus [REDACTED], █████, (Ost[REDACTED]), geboren am [REDACTED],

wegen gemeinschaftlichen Betruges i. R. e.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB § 263; BGB § 763 Ein Spieler, der in einem Wettbüro eine Wette über ein ausländisches Rennen eingeht, das schon begonnen hat („Spätwette"), erklärt damit allein nicht, das Ergebnis dieses Rennens noch nicht zu kennen (entgegen RGSt 62, 415). Wenn er es kennt, hat er auch keine Offenbarungspflicht.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Dezember 1960 aufgehoben.

Beide Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließen sich die beiden Angeklagten von französischen Rennplätzen aus die Ergebnisse bestimmter einzelner Pferderennen sogleich nach deren Ende durch ihren Partner Josef M. fernmündlich mitteilen. Sie setzten dann sofort in Berliner Wettbüros, denen zwar der Beginn dieses Rennens schon bekannt war, das amtliche Ergebnis aber erst wenige Minuten später zuging, auf die erfolgreichen Pferde und gewannen dadurch Geld.

Die Strafkammer hat sie wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt.

Die Sachrügen beider Revisionen sind begründet.

Das Landgericht meint, die Angeklagten hätten, indem sie ihre Wetten wie alle ehrlichen Kunden anbrachten, den Buchmachern vorgespiegelt, „echte Wetter“ zu sein, denen das Ergebnis des Rennens noch nicht bekannt sei. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten.

Das Reichsgericht hat allerdings in einem ähnlichen Falle die Verurteilung wegen Betruges mit folgender Begründung gebilligt (RGSt 62, 415): Rennwetten seien Spielverträge, bei denen der Gewinnfall von einem noch ungewissen Ereignis, nämlich von dem Ausgang des Rennens, für die Spieler also von einem Zufall abhänge. Die noch mögliche Spekulation auf den Zufall sei Beweggrund und Inhalt der Rennwette. Dass der Gewinnfall noch ungewiss sei, gehöre daher zum beiderseits stillschweigend anerkannten Vertragsinhalt jeder Rennwette. Daraus folge, „dass beide Teile sich stillschweigend ein entsprechendes Wissen bezüglich jener Ungewissheit zusichern“.

Diese Folgerung trifft nicht zu, wie die Revision des Angeklagten ███████ mit Recht ausführt. Denn wenn die Rennwette, wie es die Regel ist, vor dem Beginn des Rennens geschlossen wird, können beide Parteien seinen künftigen Ausgang nicht kennen. Sie haben keinen Anlass, sich diese selbstverständliche Unkenntnis gegenseitig zuzusichern. Für die Annahme einer solchen stillschweigenden Erklärung ist, wenn das Rennen noch bevorsteht, kein Raum. Der Satz, sie sei Inhalt jeder Rennwette, stimmt also nicht. Darum trifft auch der Schluss nicht zu, den das Reichsgericht aus dieser unrichtigen Voraussetzung für eine bestimmte Art von Rennwetten zieht: Wer eine Wette über ein soeben durchgeführtes Rennen (Spätwette) eingehe, erkläre damit dem anderen Teil stillschweigend, das Ergebnis noch nicht zu kennen.

Die Annahme einer solchen stillschweigenden Erklärung lässt sich auch nicht auf andere Weise rechtfertigen. Sie ist vielmehr eine willkürliche Konstruktion. In Wahrheit erklärt der Spieler dem Buchmacher nichts Falsches über seine Kenntnis, sondern verschweigt sie ihm nur. Eine Rechtspflicht zur Offenbarung mag im umgekehrten Falle der Buchmacher deshalb haben, weil er vom amtlichen Ergebnis des Rennens benachrichtigt wird, weil der Kunde dies weiß und sich auf die Mitteilung des Buchmachers verlässt. Diese Frage hat der Senat indessen nicht zu entscheiden. Bei dem Kunden fehlt es jedenfalls an solchen Umständen, die eine Offenbarungspflicht begründen könnten. Der Spielvertrag allein erzeugt sie nicht.

Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht kommen, spricht der Senat die Angeklagten frei (§ 354 Abs. 1 StPO). Er hält es jedoch nicht für angemessen, ihre notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen; denn ihre Tat enthielt eine grobe Unredlichkeit (§ 467 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft). Diese liegt darin, dass sie ihre Kenntnis vom Ausgang der Rennen den Buchmachern verschwiegen.

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen.

SarstedtSchmittMayr
SiemerDr. Borker

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