Revision bei Rückfallbetrug: untrennbare Beschränkung, Schaden bei „Heiratsbetrug“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 184/54
- Datum
- 06.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Revision ist unwirksam, soweit der angegriffene Urteilsteil mit einem nicht angegriffenen Teil in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht, insbesondere bei als fortgesetzt abgeurteilten Tatkomplexen.
Die Entscheidung, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher einzustufen ist, beruht auf einer Gesamtwürdigung der abgeurteilten Taten und kann revisionsrechtlich nur einheitlich überprüft werden; eine darauf bezogene Revisionsbeschränkung ist daher unwirksam.
Bei Betrug setzt der Vermögensschaden eine konkrete Vermögensminderung voraus; die bloße Gewährung von Unterkunft begründet für sich genommen regelmäßig noch keinen Vermögensschaden, solange nicht besondere schadensbegründende Umstände festgestellt sind.
Wird der Vermögensschaden bei Verpflegung oder ähnlichen Aufwendungen angenommen, bedarf es tragfähiger Feststellungen zum Wert der Leistungen und zu etwaigen Ausgleichsbeiträgen des Täters, um einen Schaden sicher beurteilen zu können.
Wird eine fortgesetzte Tat angeklagt, aber nur wegen einzelner Teilakte verurteilt, ist hinsichtlich der ausgeschiedenen Teilakte ein (Teil‑)Freispruch erforderlich, weil die Verurteilung wegen der Einzelhandlung die Anklage nicht vollständig erschöpft.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 9. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Ernst ████████ aus █████████, geboren am █████ ███ in ██████, wegen Rückfallbetruges usw.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 9. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit der Angeklagte im Falle ██ (Fall II 8 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, 2.) hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 17 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung in 1 Fall unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur an, soweit der Angeklagte in den Fällen ████████ PC, ████████ ██ und Vehrenkamp verurteilt worden ist.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gibt zu Bedenken Anlass, soweit sie den Fall █████ betrifft. Das Urteil behandelt diesen Fall nicht als selbständigen Betrug zum Nachteil der Frau ███████, sondern nur als Teilakt des fortgesetzten Provisionsbetruges zum Nachteil der Central-Krankenversicherungs-AG und der Volkswohl-Krankenversicherung (Fall II 3 der Urteilsgründe). Die Verurteilung wegen dieses fortgesetzten Betruges ist ein in sich untrennbarer Teil des Urteils. Insoweit gilt die Beschränkung daher nur mit der Wirkung, dass die Verurteilung wegen des fortgesetzten Provisionsbetruges im vollen Umfang angegriffen wird.
Die Beschränkung des Rechtsmittels ist außerdem unwirksam, soweit sie die Verurteilung „als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ in den übrigen Fällen und die hiervon abhängigen Einsatzstrafen betrifft, auf die die Strafkammer in diesen Fällen erkannt hat. Die Entscheidung, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, ist gleichfalls ein in sich untrennbarer Teil des Urteils. Sie beruht u. a. auf einer Gesamtwürdigung sämtlicher Taten des Angeklagten, die den Gegenstand der Verurteilung bilden. Die auf Grund dieser Würdigung getroffene Entscheidung, dass der Angeklagte einen verbrecherischen Hang besitzt, der ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, kann nur einheitlich geprüft werden. Insoweit gilt die Beschränkung des Rechtsmittels als nicht erfolgt.
Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschränkung der Revision keine Bedenken.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet.
In den Fällen, die die Revision angreift, ist der Angeklagte wegen Rückfallbetruges verurteilt worden. Die Rückfallvoraussetzungen im Sinne des § 264 StGB liegen für sämtliche Fälle vor. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendung.
1.) Provisionsbetrug zum Nachteil der Central-Krankenversicherungs-AG und der Volkswohl-Krankenversicherung (Fall II 3 der Urteilsgründe).
Der Angeklagte war im Frühjahr und Sommer 1952 für die Central-Krankenversicherungs-AG und die Volkswohl-Krankenversicherung als Vertreter tätig. Um sich den Diskont zu erhalten, der ihm monatlich im Voraus gezahlt und jeweils am Monatsende verrechnet wurde, und um Vorschüsse oder Provisionen zu erlangen, reichte er laufend Versicherungsverträge ein, die nicht provisionspflichtig waren. Zum Teil handelte es sich um Verträge, für die dem Angeklagten keine Provision zustand, weil er sie unter Verletzung des vereinbarten Ausspannungsverbots abgeschlossen hatte. Im übrigen handelte es sich um sogenannte Gefälligkeitsverträge oder um Verträge mit Leuten, die von vornherein weder zahlungswillig noch zahlungsfähig waren, oder um Verträge, zu deren Abschluss der Angeklagte die Vertragspartner durch Täuschung veranlasst hatte. Von den für die Central-Krankenversicherungs-AG getätigten Verträgen hatten nur 5 %, von den für die Volkswohl-Krankenversicherung abgeschlossenen 38 Krankenversicherungsverträgen nur 4 Bestand. Der Angeklagte erreichte hierdurch, dass ihm immer wieder Zahlungen geleistet wurden.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte sich in diesem Fall eines fortgesetzten Rückfallbetruges gemäß §§ 263, 264 StGB schuldig gemacht hat.
Die Revision bittet insoweit nur um Nachprüfung, ob das auch für den Fall ███████ gilt, den die Strafkammer als Teilakt des fortgesetzten Rückfallbetruges beurteilt hat. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ersichtlich. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte die bei der AOK pflichtversicherte Frau ██████ sowohl bei der Bezirksdirektion Hamburg als auch bei der Bezirksdirektion Bremen unter der von ihm in der Hauptverhandlung als unwahr zugegebenen Zusicherung aufgenommen hat, die Versicherung trete sofort in Kraft. An diese Feststellung des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. Für die von der Revision erbetene Prüfung, ob die Zusicherung nicht doch wahr gewesen sei, ist daher kein Raum. Die getroffenen Feststellungen ergeben im übrigen klar, dass der Angeklagte auch in diesem Falle aus den bereits oben dargelegten Gründen einen Vertrag eingereicht hat, für den ihm wegen Täuschung des Vertragspartners eine Provision nicht zustand.
2.) Heiratsbetrug zum Nachteil der Mathilde █████ (Fall II 7 der Urteilsgründe).
Der Angeklagte suchte im Januar 1952 PR auf, den er von der Strafverbüßung her kannte. Er lernte dessen Tochter Mathilde kennen, mit der er ein intimes Verhältnis begann. Um Unterkunft und Verpflegung zu erhalten, erklärte er Mathilde PC wiederholt, dass er geschieden sei und sie heiraten wolle. Er nährte ihre Hoffnung auf Eheschließung durch besonders zärtliche Briefe. Das tat er, obwohl er verheiratet war und wusste, dass eine Ehescheidungsklage keine Aussicht auf Erfolg hatte. Mit Rücksicht auf die versprochene Ehe gewährte Mathilde PC dem Angeklagten, der zunächst nur für Stunden, dann aber regelmäßig für mehrere Tage in der Woche kam, Unterkunft und Verpflegung.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen Rückfallbetruges. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Zu rechtlichen Bedenken gibt nur folgendes Anlass: Darin, dass Mathilde K___ dem Angeklagten Unterkunft gab, kann ein Vermögensschaden nicht ohne weiteres gefunden werden. Die bloße Tatsache, dass eine Privatperson einem anderen Unterkunft gewährt, bedeutet für jene nicht ohne weiteres einen Vermögensschaden. Hierdurch allein tritt keine Vermögensminderung ein. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, im vorliegenden Fall in der Unterkunftsgewährung einen Vermögensschaden zu finden, lässt das Urteil nicht erkennen. Sie könnten darin liegen, dass der Mathilde K___ ein Gewinn (Miete) entgangen ist, den sie sonst erzielt hätte. Das stellt das Urteil aber nicht fest. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel. Mathilde K___ hat jedenfalls einen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sie den Angeklagten verpflegte. Dass sie das getan hat und dass der Angeklagte sie hierzu durch Täuschung veranlasst hat, stellt das Urteil fest. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Strafkammer hat aus diesem Grunde im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Angeklagte sich auch in diesem Fall des Rückfallbetruges schuldig gemacht hat. Für den Strafausspruch ist der erwähnte Mangel ebenfalls ohne Bedeutung, weil die Strafkammer für diesen Fall als Freiheitsstrafe die gesetzliche Mindeststrafe – 1 Jahr Zuchthaus – eingesetzt hat (§ 264 Abs. 1 StGB). Dass sie dem Angeklagten mildernde Umstände (§ 264 Abs. 2 StGB) zuerkannt oder die Geldstrafe von 20 DM geringer bemessen haben würde, wenn sie den Vermögensschaden nur in der gewährten Verpflegung gefunden hätte, erscheint bei der im übrigen gegebenen Sachlage als ausgeschlossen.
3.) Heiratsbetrug zum Nachteil der Frau ███ (Fall II 8 der Urteilsgründe).
Der Angeklagte lernte bei seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter die geschiedene Frau ███████ in ███ kennen. Als sie bei der Versicherungsaufnahme ihren Personenstand mit „geschieden“ ausfüllte, erklärte der Angeklagte, dass er auch geschieden sei und zwei Kinder habe. Am 2.9.1952 meldete er sich von BC nach HC ab, wo er fortan mit Frau █████████ in häuslicher und geschlechtlicher Gemeinschaft lebte. Am 5.10.1952 verlobte er sich mit ihr. Er erklärte ihr wiederholt, dass sie zu Weihnachten heiraten würden. In Erwartung der Eheschließung gewährte Frau ██████████, die eine Erwerbslosenunterstützung in Höhe von 40,90 DM wöchentlich erhielt, dem Angeklagten Unterkunft und Verpflegung. Der Angeklagte steuerte „nur wenig“ zum häuslichen Aufwand bei, da er nie genügend Geld hatte und es anderweit verbrauchte.
Die bisherigen Feststellungen können die Verurteilung wegen Rückfallbetruges nicht rechtfertigen.
Das Urteil sagt nicht, worin die Strafkammer den Vermögensschaden gefunden hat. Es begnügt sich mit der Erklärung, der Angeklagte habe sich des Betruges schuldig gemacht, „wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergebe“.
Dass die Gewährung von Unterkunft nicht ohne weiteres einen Vermögensschaden bedeutet, ist bereits oben unter 2) zum Fall ██ dargelegt worden. Auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen.
Ob Frau ██ ███████ ein Vermögensschaden entstanden ist, dass sie den Angeklagten verpflegte, kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Das Urteil sagt weder etwas über den Wert der Verpflegung noch etwas hinreichend Bestimmtes über den Betrag, den der Angeklagte zum häuslichen Aufwand beisteuerte. Anscheinend ist die Strafkammer der Auffassung gewesen, dass der Betrag, den der Angeklagte beisteuerte, keinen Ausgleich für die Aufwendungen der Frau ██ ██ darstellte. Dabei kann die Strafkammer aber insofern von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen sein, als sie bei der Berechnung dem Betrag, den der Angeklagte beisteuerte, nicht nur die Verpflegung, sondern auch rechtsirrigerweise die Unterkunft gegenübergestellt hat. Die Feststellungen schließen daher nicht aus, dass der Angeklagte die Verpflegung voll bezahlt hat.
Der Sachverhalt bedarf demnach weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.
4.) Eingehungsbetrug zum Nachteil des Konfektionshauses Welp (Fall II 10 der Urteilsgründe).
Am 5.5.1952 bestellte der Angeklagte bei der Firma W___ Waren im Werte von 111 DM auf Raten, obwohl er von vornherein weder zahlungswillig noch zahlungsfähig war. Die Waren wurden geliefert. Der Angeklagte zahlte den Kaufpreis nicht.
Die Anwendung der §§ 263, 264 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Die Revision weist darauf hin, dass der Angeklagte im Mai 1952 einen Betrag von 40 DM auf einen mit derselben Firma geschlossenen Ratenvertrag vom 5.3.1952 gezahlt hat. Der Einwand greift nicht durch. Er richtet sich gegen die im Bereich des Tatsächlich liegenden Feststellung, dass der Angeklagte beim Abschluss des Vertrages vom 5.5.1952 zahlungsunfähig war, und die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel der Revision kann nicht auf Einwendungen dieser Art, sondern nur darauf gestützt werden, dass das Gesetz verletzt worden sei (§ 337 StPO). Von einer Gesetzesverletzung kann hier aber nicht die Rede sein. Dass der Angeklagte im Mai 1952 an die Firma Welp auf einen früheren Vertrag 40 DM zahlte, schließt nicht aus, dass er am 5.5.1952 unfähig war, den Kaufpreis von 111 DM zu zahlen, zu dessen Zahlung er sich in diesem Zeitpunkt verpflichtete. Die insoweit getroffene Feststellung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter gemäß § 261 StPO zustehenden freien Beweiswürdigung.
Zu rechtlichen Bedenken könnte allenfalls folgendes Anlass geben: Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, sich im Fall W___ durch den Abschluss der Verträge vom 5.3. und 5.5.1952 eines fortgesetzten Betruges schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat im ersten Fall Betrug mangels Beweises nicht angenommen und den Angeklagten nur wegen Betruges, begangen durch die Bestellung vom 5.5.1952, also wegen einer Einzelhandlung, verurteilt. In Fällen solcher Art muss der Angeklagte wegen des oder der Teilakte der ihm zur Last gelegten fortgesetzten Straftat, die bei der Verurteilung ausscheiden, freigesprochen werden. Dies folgt daraus, dass die Verurteilung wegen der Einzelhandlung die Anklage nicht erschöpft (vgl. BGH NJW 1951, 726). Das ist hier aber auch geschehen. Die Urteilsgründe sagen zwar, dass die Strafkammer in diesem Fall einen – teilweisen Freispruch nicht für erforderlich gehalten hat. Das ist, wie oben dargelegt wurde, rechtsirrig. Die Urteilsformel enthält aber die Worte „unter Freisprechung im übrigen“. Sie betreffen im Gegensatz zu der in den Urteilsgründen vertretenen Rechtsansicht auch den Fall W___, soweit der Angeklagte in diesem Fall nicht verurteilt worden ist.
5.) Betrug zum Nachteil des Autovermieters ███████ (Fall II 17 der Urteilsgründe).
Am 18. und 27.9.1952 mietete der Angeklagte bei dem Autovermieter Ve___ einen Lieferwagen mit dem Versprechen alsbaldiger Bezahlung, obwohl er hierzu weder willens noch in der Lage war. Er blieb 125 DM und 45 DM schuldig. Als ███ auf Zahlung drängte, stellte er am 15.11.1952 zwei am 15.12.1952 und 15.1.1953 fällige Wechsel über 150 DM aus, obwohl er weder zahlungsbereit noch zahlungsfähig war. An demselben Tage leistete er den Offenbarungseid. Die Wechsel wurden nicht eingelöst. Am 2.12.1952 mietete er erneut bei ███ einen Wagen für einen Mietpreis von 89 DM, auf den er 25 DM anzahlte. Den Rest von 64 DM blieb er schuldig. Auch in diesem Fall war er von vornherein weder zahlungswillig noch zahlungsfähig.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfallbetruges verurteilt. Das Urteil sagt nicht, in welchen Handlungen des Angeklagten die Strafkammer die Teilakte des fortgesetzten Betruges gefunden hat. Der festgestellte Sachverhalt ergibt aber unbedenklich, dass er sowohl durch den Abschluss der Mietverträge vom 18. und 27.9.1952 als auch durch die Miete vom 2.12.1952 den Tatbestand des Rückfallbetruges verwirklicht und sich damit eines fortgesetzten Rückfallbetruges schuldig gemacht hat.
6.) Die Verurteilung als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ ist frei von Rechtsirrtum. Dass sie durch die rechtsirrige Verurteilung im Fall ████████ zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein könnte, muss bei der im übrigen gegebenen Sachlage als ausgeschlossen erachtet werden. Das gleiche gilt für die Höhe der Einsatzstrafen, auf die die Strafkammer in den übrigen Fällen erkannt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |