Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 183/76
Datum
01.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision unter anderem das Fehlen einer weiteren psychiatrischen Anhörung sowie materielle Rechtsfehler in Schuld- und Strafzumessung. Der BGH hielt ein vorliegendes psychiatrisches Gutachten für ausreichend und verwies darauf, dass revisionsrechtlich tatsächliche Angriffe unbeachtlich sind. Auch die Strafzumessung und die Versagung der Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB enthielten keine Rechtsfehler. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Rückfall- bzw. Gefährlichkeitsprognose bedarf es nicht zwingend eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens, wenn ein vorhandenes Gutachten dem Gericht die erforderliche fachliche Grundlage für seine eigenverantwortliche Prognose vermittelt.

2

Die Revision dient der Überprüfung rechtlicher Fehler; reine Rügen tatsächlicher Feststellungen sind unbeachtlich und führen nicht zur Wiedereinsetzung des erstinstanzlichen Sachverhalts.

3

Eine Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB wegen eines versuchten Delikts ist nicht zu gewähren, wenn der Täter nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist.

4

Die Urteilsgründe müssen gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die für die Strafe maßgeblichen Umstände enthalten; ergänzende tatsächliche Feststellungen des Tatrichters in rechtlichen Erörterungen sind zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 4. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Drucker Rainer █ aus G[REDACTED], dort geboren am ███ 1953, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus B[REDACTED] als Verteidiger, Amtsinspektor von ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 4. Dezember 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und mit Einzelausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Der von ihm vermissten Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen bedurfte es nicht. Das Landgericht konnte sich auf die ihm durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ██████ vermittelte Sachkunde stützen. Das Gericht war so in der Lage, in eigener Verantwortung zu beurteilen, wie nach seiner Überzeugung die bestimmte Wahrscheinlichkeit erneuten Fehlverhaltens des Angeklagten ohne „langfristige therapeutische Behandlung“ jederzeit auf Grund der „latent vorhandenen Aggressionsbereitschaft“ weitere erhebliche Straftaten auslösen könne. Dies ist aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

2. Die gegen den Schuldspruch gerichteten sachlich-rechtlichen Einzelangriffe sind offensichtlich unbegründet. Zu bemerken ist lediglich, dass es dem Tatrichter unbenommen ist, auch bei den rechtlichen Erörterungen ergänzende tatsächliche Feststellungen zu treffen. Soweit das Vorbringen der Revision auf tatsächlichem Gebiet liegt, ist es unbeachtlich.

3. Auch der Strafausspruch weist keine Rechtsfehler auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Angeklagten eine Strafmilderung im Falle des § 23 Abs. 2 StGB wegen versuchter Tat versagt hat.

Die Wendung, „es war nicht das Verdienst des Angeklagten ..., dass der Brand selbständig erlosch“, macht in dem Zusammenhang des Urteils nur deutlich, dass das Landgericht damit das Vorliegen eines beendeten Versuchs berücksichtigen wollte, nicht aber, dass der Angeklagte vom Versuch nicht freiwillig zurückgetreten ist (UA S. 40).

Im Übrigen verkennt die Revision, dass in den Urteilsgründen nur die Umstände angeführt werden müssen, die für die Strafe bestimmend sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSarstedtFleischmann
SchmidtHorstkotte