Revision wegen gemeinschaftlicher Notzucht verworfen – Presseausschluss und Verteidigerlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 183/64
- Datum
- 16.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann Vertreter bestimmter Presseorgane von einer nichtöffentlichen Verhandlung ausschließen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sonst die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens oder die freie Verteidigung gefährdet ist; die Bedürftigkeit und die Eignung milderer Maßnahmen liegen im Ermessen der Strafkammer.
Die bloße Ankündigung eines Verteidigers, die Verteidigung später niederzulegen, begründet nicht automatisch einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO; solange ein Wahlverteidiger im Verfahren tätig ist, besteht keine Pflicht zur Beiordnung eines anderen Verteidigers.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert die substantielle Darlegung, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll; bloße Behauptungen genügen nicht.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht nicht ersichtlich verpflichtet war, von Amts wegen zusätzliche Zeugen zu vernehmen oder Sachverständige zu hören, weil die Notwendigkeit solcher Maßnahmen nicht evident war.
Die Überprüfung der Tatsachen- und Schuldzumessungsfeststellungen des Tatrichters ist begrenzt: Angriffe gegen die Strafzumessung, die nur eine andere Würdigung verlangen, rechtfertigen keine Aufhebung, sofern die Zumessungsgründe rechtlich einwandfrei sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Arbeiter Wolfgang ███ aus ███, geboren am ██████████ 1938, zeitweise in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen gemeinschaftlicher Notzucht,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Oktober 1963 wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 18. Oktober 1963 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Am 15. Oktober 1963, dem vierten Verhandlungstage, beantragten die Verteidiger, die Pressevertreter von der Fortsetzung der nichtöffentlichen Verhandlung auszuschließen, weil eine weitere unsachliche Berichterstattung befürchtet werden müsse und die Verteidiger dadurch in der ███████████ ihrer Aufgaben beeinträchtigt seien. Rechtsanwalt ██████████, der Wahlverteidiger des Angeklagten ██████, erklärte dazu, wegen der Art seiner Verteidigung seien er und seine Familie auf Grund der Presseveröffentlichungen durch telefonische Anrufe in massiver Form bedroht worden. Hiervon geht auch der Beschluss der Strafkammer aus. Sie hat den Antrag trotzdem zurückgewiesen, weil ihr Vorsitzender zu Beginn desselben Verhandlungstages zu den Presseveröffentlichungen Stellung genommen habe und daher zu erwarten sei, „dass die Presse nunmehr über den weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere über die Plädoyers der Verteidigung in einer Form berichten wird, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht besorgen lässt“ (Bd. IV Bl. 51, 51 Rückseite d. A.).
Alsbald nach der Urteilsverkündung am 18. Oktober 1963 legte Rechtsanwalt Dr. █████████ durch ein Schreiben an den Vorsitzenden die Verteidigung nieder „zum Protest gegen die unobjektive und mich persönlich diffamierende Berichterstattung über den Prozess“ durch mehrere Zeitungen. Er habe diese Absicht, wie er schreibt, „dem Herrn Vorsitzenden loyalerweise und vorsorglich bereits am 15. Oktober 1963 mündlich vorgetragen und angekündigt“, ihre Durchführung jedoch „im Interesse des Gerichts und der Rechtspflege [...] zurückgestellt, um die Weiterführung der Hauptverhandlung und die weitere Durchführung des Prozesses zu ermöglichen“ (Bd. IV Bl. 72 d. A.).
Die Verfahrensrügen, welche die Revision des neuen Wahlverteidigers auf diese Vorgänge stützt, sind unbegründet.
a) Der Antrag der Verteidiger und die dazu von Rechtsanwalt █████████ abgegebene Erklärung erforderten zwar ernste Beachtung durch das Gericht. Es kann in solchen Fällen sehr wohl geboten sein, Vertreter derjenigen Zeitungen, die unsachliche und aufreizende Berichte über die Tätigkeit eines Verteidigers veröffentlichen, von der weiteren nichtöffentlichen Verhandlung auszuschließen, um die ordnungsmäßige Durchführung des Strafverfahrens zu gewährleisten, zu der auch die Freiheit und Unabhängigkeit der Verteidigung gehört. Das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und auf ungehinderte Verteidigung (vgl. Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. II 1952, 685, 686) geht dem Anspruch der Öffentlichkeit vor, über Gerichtsverhandlungen unterrichtet zu werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Strafkammer dies alles etwa verkannt hätte. Ob in tatsächlicher Beziehung die Hinweise des Vorsitzenden ausreichten, würden den Übelstand für die Folgezeit zu beseitigen, hatte die Strafkammer zu beurteilen. Sie hat es bejaht. Ein rechtlicher Fehler ist nicht erkennbar. Die geltend gemachte unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) liegt daher nicht vor.
b) Dasselbe gilt für den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. Die Verteidigung war zwar im Rechtssinne notwendig. Es trifft aber nicht zu, dass der Angeklagte █████ seit dem 15. Oktober 1963 „nicht mehr ordnungsgemäß durch einen Verteidiger vertreten“ gewesen sei. Als Verteidiger war Rechtsanwalt ████████ in der Hauptverhandlung anwesend und tätig. Ob er sich in der Erfüllung seiner Aufgaben trotz der erfahrenen Drohungen noch frei fühlte, hatte er als unabhängiges Organ der Rechtspflege allein zu entscheiden. Diese selbstverantwortliche Stellung des Verteidigers wird immer wieder in Revisionsbegründungen verkannt, die versuchen, aus vermeintlichen Fehlern eines früheren Verteidigers einen verfahrensrechtlichen Verstoß des Gerichts und damit einen Revisionsgrund herzuleiten. Im vorliegenden Falle war die Strafkammer, solange ein Wahlverteidiger auftrat, rechtlich gar nicht in der Lage, dem Angeklagten einen anderen Verteidiger beizuordnen. Dazu gab ihr auch die Erklärung des Rechtsanwalts Dr. █████████ vom 15. Oktober 1963, er werde als Protest gegen die Presseangriffe die Verteidigung nach der Urteilsverkündung niederlegen, keine rechtliche Möglichkeit.
2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Im Falle █ brauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen das Bedienungspersonal von Gaststätten darüber zu vernehmen, wie viel Alkohol der Angeklagte ██████ vor der Tat getrunken hatte, und über die Wirkungen des Alkohols einen Sachverständigen zu hören.
II. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos. Die Feststellungen tragen den Schuld- und den Strafausspruch. Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.
Ihre Angriffe gegen die Höhe der Strafe bezwecken nur, die rechtlich einwandfreien Zumessungserwägungen des Tatrichters durch andere zu ersetzen. Das ist unzulässig.
Es erscheint dem Senat angemessen, dem Angeklagten die Untersuchungshaft, die er nach der Urteilsverkündung erlitten hat, voll anzurechnen.
Die Verwerfung der Revision entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Sarstedt | Kersting | |||
| Koffka | Dr. Borker |