Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 183/62
- Datum
- 17.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der ‚Absicht‘ im Sinne einer Strafschärfung setzt einen willentlichen Entschluss zur Herbeiführung der bezeichneten Folgen voraus; bloßes Verwenden der Tat als Druckmittel begründet diesen Absichtsbegriff nicht.
Die Vorstellung des Täters, die Tat könne als Druckmittel dienen oder die Folgen später rückgängig gemacht werden, schließt die erforderliche Absicht nach § 1 Abs. 5 FreihSchG nicht ohne Weiteres aus; mehrere Beweggründe können nebeneinanderstehen, ohne dass daraus zwingend Absicht folgt.
Bei der Strafzumessung können dem Täter außertatbestandsmäßige Schadensfolgen zugerechnet werden, die aus einer schuldhaft herbeigeführten Gefahrenlage erwachsen, auch wenn deren konkrete Ausgestaltung für den Täter nicht vorhersehbar war (Anschluss an BGHSt 10, 259).
Vernachlässigt das Gericht aus Rechtsgründen die Klärung der Kausalität und des Zusammenhangs zwischen der Tat und gravierenden Folgen (z. B. Selbstmord), ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ geborene ███, die Hausfrau Maria ███ aus ███, ██████ in ██ (Ostpreußen), geboren am [REDACTED], wegen politischer Verdächtigung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. November 1961 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen darüber aufrechterhalten, dass die Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt hat, eine der in § 1 Abs. 1 des Freiheitsschutzgesetzes bezeichneten Folgen herbeizuführen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die gegen die Angeklagte zu verhängende Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, kann nur zum Teil Erfolg haben.
1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen politischer Verdächtigung gemäß § 1 Abs. 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (FreihSchG) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer hat zunächst dargelegt, dass die Angeklagte ihre Schwägerin mit ihrem Schreiben an das Kammergericht (Ost) durch eine Verdächtigung der Gefahr ausgesetzt hat, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib und Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in ihrem Vermögen, ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Das lässt nach keiner Richtung hin (§§ 301 StPO) einen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat auch fehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagte die Gefährdung ihrer Schwägerin bewusst heraufbeschworen hat.
Dagegen war der Angeklagten nach Auffassung der Strafkammer nicht mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen, dass sie außer ihrem Willen, Frau ███ einer Gefahr auszusetzen, noch in der Absicht gehandelt hat, die in § 1 Abs. 1 FreihSchG genannten Gefahrensfolgen für ihre Schwägerin herbeizuführen (Abs. 5 des § 1 FreihSchG). Was die Strafkammer hierzu im Einzelnen in den Urteilsgründen ausgeführt hat, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision, deren Vorbringen übrigens in großen Teilen nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art ist, nicht zu beanstanden.
a) Entgegen den Ausführungen der Revision und auch des Generalbundesanwalts ist das Ergebnis des Landgerichts, nämlich der Angeklagten seien die hier in Rede stehenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 FreihSchG nicht nachzuweisen, nicht von einem Denkfehler beeinflusst worden.
Nach der Überzeugung des Landgerichts ist es nicht auszuschließen, dass die in dem Schreiben an das Kammergericht (Ost) ausgesprochene Verdächtigung „lediglich darauf gezielt war, Frau ██████ unter Druck zu setzen und zur Rückzahlung zu bestimmen“. Dann aber habe „möglicherweise die Willensrichtung der Angeklagten bei Abfassung des Schreibens nur die Gefährdung Frau ██████, nicht aber auch die Absicht umfasst, die Folgen herbeizuführen, die ihre Verdächtigung für Frau ███████ auszulösen vermocht hätten“. Demgegenüber – so hat der Generalbundesanwalt ausgeführt – sei es denkgesetzlich unmöglich, dass die Angeklagte ihre Mitteilung über die Devisenverstöße Frau ██ ████ für ein zur Erreichung ihres Anliegens taugliches Druckmittel gehalten habe.
Selbst wenn man hiervon ausgeht, so liegt ein Denkfehler des Landgerichts nicht vor. Es ist nicht denkgesetzwidrig, dass die Strafkammer es für möglich gehalten hat, die Angeklagte sei einem Denkfehler unterlegen. Diese Möglichkeit ist bei der Angeklagten, die vom Landgericht als einfache und geistig nicht bewegliche Persönlichkeit bezeichnet wird, die glaubte, einen Rückzahlungsanspruch zu haben, nicht ausgeschlossen. Im Übrigen zieht die Revision selbst die Möglichkeit in Betracht, dass die Angeklagte „zur Tatzeit mit dem Gedanken gespielt haben könnte, die zu erwartenden Folgen ihrer Anzeige irgendwie rückgängig machen zu wollen, falls Frau █████ ████ zu Zahlungen bereit finden würde“.
b) Die Revision meint weiter, selbst wenn man die angegriffene Beweiserwägung als mit den Denkgesetzen vereinbar ansehe, müsse das Urteil dennoch aufgehoben werden, weil die Strafkammer von einer unrichtigen Auslegung des Begriffes der „Absicht“ nach § 1 Abs. 5 FreihSchG ausgegangen sei. Unter „Absicht“ im Sinne dieser Bestimmung sei sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem gesetzgeberischen Zweck der auf die Herbeiführung der bezeichneten Folgen gerichtete Wille gemeint. Dagegen brauche die Vorstellung des Täters von der Herbeiführung der Schadensfolgen nicht den Beweggrund seines Handelns zu bilden (vgl. u. a. BGHSt 9, 142 für den Absichtsbegriff des § 94 StGB). Daher entfalle eine Schädigungsabsicht der Angeklagten im Sinne des § 1 Abs. 5 FreihSchG nicht schon deshalb, weil sie ihre Mitteilung als Druckmittel zur Durchsetzung ihres Rückzahlungsanliegens benutzen wollte. Das schließe nicht aus, dass die Angeklagte dazu auch die als möglich erkannten Auswirkungen ihres Handelns für Frau ███████ gewollt habe. Ein derartiger, nur bedingter Vorsatz würde jedoch nicht ausreichen, um den Absichtsbegriff des § 1 Abs. 5 FreihSchG zu erfüllen.
c) Schließlich meint die Revision, das Landgericht habe verkannt, dass die Vorstellung der Angeklagten vom Eintritt der Schadensfolgen, selbst wenn man davon ausgeht, unter Absicht sei im vorliegenden Falle der Beweggrund des Handelns zu verstehen, nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund gewesen zu sein braucht (vgl. Schäfer in LK 8. Aufl. § 241a StGB Anm. 4b). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Strafkammer nicht von einem Schädigungs-, sondern nur von einem Gefährdungsbewusstsein der Angeklagten spricht und ausdrücklich feststellt, dass sich nicht widerlegen lasse, dass die Angeklagte lediglich dieses Bewusstsein gehabt habe.
Nach alledem hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum den hier allein in Rede stehenden benannten Strafschärfungsgrund des § 1 Abs. 5 FreihSchG verneint, dass nämlich die Angeklagte die Tat in der Absicht begangen habe, eine der in Absatz 1 des § 1 FreihSchG bezeichneten Folgen herbeizuführen. Hiernach kam eine Aufhebung des Urteils auch im Schuldspruch insoweit nicht in Frage, als Straf- und Schuldspruch nicht trennbar gewesen wären.
2. Dagegen ist den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dem Umfange zu folgen, als er beantragt hat, den Strafausspruch aus folgenden Gründen aufzuheben:
Das Landgericht hat es abgelehnt, den Selbstmord der Frau ██████ bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Es hat gemeint, eine derartige mittelbare Tatfolge bei der Strafzumessung unberücksichtigt lassen zu müssen, weil „der Selbstmord Frau ████████ für die Angeklagte nicht voraussehbar war“.
Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Sie widerspricht der in BGHSt 10, 259, 264 veröffentlichten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen. Danach können dem Täter, der – wie die Angeklagte – schuldhaft eine Gefahrenlage herbeigeführt hat, die aus ihr erwachsenen außertatbestandsmäßigen Schadensfolgen auch dann strafschärfend zugerechnet werden, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht voraussehbar waren.
Die Strafkammer hat es daher aus Rechtsirrtum unterlassen, endgültige Feststellungen darüber zu treffen, ob der Selbstmord ihrer Schwägerin durch das Verhalten der Angeklagten verursacht worden ist. Die Angeklagte hatte sich dahin verteidigt, dass auch von anderer Seite eine Anzeige erstattet worden sein könnte. Dazu sagt das Landgericht, die Wahrscheinlichkeit, „dass das Verfahren gegen Frau ███ auf einer Anzeige von dritter Seite beruhe, sei durch nichts begründet. Im Übrigen betreffe die der Angeklagten vorgeworfene Straftat die Gefährdung Frau ██████, die die Angeklagte bewusst heraufbeschworen habe“ (UA S. 17 unten/18 oben). Daraus entnimmt der Senat, dass die Strafkammer eine endgültige Feststellung nicht getroffen hat, weil sie die Frage, ob der Tod ihrer Schwägerin auf der von der Angeklagten ausgesprochenen Verdächtigung beruhte, aus Rechtsgründen für unerheblich hielt. Das ist jedoch, wie ausgeführt, in Bezug auf den Strafausspruch nicht der Fall.
Dieser Fehler betrifft nur den Strafausspruch, nicht auch den Schuldspruch. Daher war nur der Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufzuheben. Bestehen bleibt jedoch die – zum Schuld- und Strafausspruch gehörige – Feststellung, dass die Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt hat, eine der in § 1 Abs. 1 FreihSchG bezeichneten Folgen herbeizuführen. Denn diesen benannten Strafschärfungsgrund nach § 1 Abs. 5 FreihSchG, der hier allein in Betracht kommt, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum verneint.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in vollem Umfange aufzuheben.
Koffka Siemer Bundesrichter Schmitt ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Koffka | Kersting | ||
| Borker |